§ 1
Strategie 1 Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen. 2 Die Strategie wird periodisch überprüft.
Basel-Landschaft · 814.11 · ordinance
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Strategie 1 Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen. 2 Die Strategie wird periodisch überprüft.
Risikobranchen 1 Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risikoanalyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM). 2 Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).
Berichterstattung 1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit. 2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.
Beauftragung von Dritten 1 Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten: a. Der Regierungsrat legt die sachliche Zuständigkeit eines Dritten anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA- Codes) fest. 1) SGS 100 2) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029 2 814.11 b. Die dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund auferlegten Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden berücksichtigt. c. Für die Berichterstattung an und die Abrechnung des Kantons Basel- Landschaft mit dem Bund wird die bundesrechtliche Konformität der erforderlichen Angaben durch den Dritten sichergestellt.
Aufsicht 1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland). 2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.
Zwangsmassnahmen und Sanktionen 1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn: a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht wird; b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird; c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird; d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden. 2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt. 3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu: a. dem mandatierten Kontrollorgan mit Rechtskraft der Verfügung; b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten dem mandatierten Kontrollorgan und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung. 4 Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA3) kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.
Bussen 1 Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal CHF 30'000.–. 3) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029 3 814.11
Gebühren des KIGA Baselland 1 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt: a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr; b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr; c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer; d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite; e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand. 2 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden. 3 Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1. 4 Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem mandatierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.
Aufwand von beauftragten Dritten 1 Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentscheiden an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauftragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen. 2 Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet. 3 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Baselland holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029 4 814.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029 5 814.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029