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Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben

Valais · 172.224 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Im vorliegenden Reglement werden die Form, die Bedingungen für die Ausstellung und die Regeln für die Verwendung der Legitimationskarten zur Bescheinigung eines Kontrollorgans festgelegt.

Art. 2

Definition 1 Eine polizeiliche Aufgabe besteht in der Überprüfung und Intervention mit dem Ziel, die Einhaltung des Rechts sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Art. 3

Beschreibung 1 Die ordentliche Legitimationskarte wird im Kreditkartenformat ausgestellt. 2 Sie enthält folgende Angaben auf Deutsch und Französisch: a) das Logo des Staates mit dem Vermerk «Staat Wallis» - Legitimationskarte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.224 b) Foto, Name, Vorname, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person sowie Beglaubigung durch die Chefin/den Chef der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle; c) eine Seriennummer. 3 Der Informationsdienst des Staates Wallis ist für die Gestaltung des grafischen Erscheinungsbilds der Legitimationskarte zuständig.

Art. 4

Berechtigte von Amtes wegen 1 Die Legitimationskarten werden für Angestellte des Staates Wallis ausgestellt. 2 Von den Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmte Mitarbeitende mit polizeilichen Aufgaben erhalten von Amtes wegen eine ordentliche Legitimationskarte. 3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für: a) die richterliche Gewalt; b) die gesetzgebende Gewalt; c) das Korps der Kantonspolizei. 4 Die ordentlichen Legitimationskarten müssen sich von den Polizeiausweisen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.

Art. 5

Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten 1 Die ordentlichen Legitimationskarten werden auf Gesuch der/des zuständigen Dienstchefin/Dienstchefs von der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle ausgestellt. 2 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle führt ein zentrales Register der von ihr ausgestellten Legitimationskarten. 3 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle legt die Modalitäten für die Ausstellung der Legitimationskarten fest.

Art. 6

Gültigkeitsdauer 1 Die Gültigkeit der ordentlichen Legitimationskarte erlischt, sobald die Inhaberin/der Inhaber die Funktionen, für welche die Legitimationskarte ausgestellt wurde, nicht mehr ausübt. 172.224 2 In diesem Fall gibt die Inhaberin/der Inhaber die Legitimationskarte an ihre/seine Dienststelle zurück. Diese bestätigt die Rückgabe sowie die Vernichtung der Legitimationskarte an die Dienststelle, welche für das Personalmanagement zuständig ist, mit dem Zweck der Aktualisierung des zentralen Registers.

Art. 7

Vorsichtsmassnahmen 1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte müssen die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte zu vermeiden. 2 Gegebenenfalls müssen sie Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte über ihre Dienststelle der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle melden. 3 Bei wiederholtem Verlust oder wiederholter Beschädigung der Legitimationskarte kann die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle der Inhaberin/dem Inhaber die Kosten für den Ersatz der Karte in Rechnung stellen.

Art. 8

Verwendung der ordentlichen Legitimationskarten 1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte dürfen diese nur in Ausübung ihrer Funktion verwenden. 2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Legitimationskarte können die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen administrativen Massnahmen zur Anwendung kommen. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Übergangsbestimmungen 1 Die vor Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Legitimationskarten bleiben bis zur Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten gemäss vorliegendem Reglement gültig. 172.224 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 30.09.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-078 172.224 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.09.2020 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-078

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