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Gesetz über die Einwohnergemeinden

Aargau · 171.100 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen. *
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22 e) * …
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 Stimmberechtigten ausmacht. *
  32. § 32 der Stimmberechtigten reduzieren. *
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 42 § 41 * …
  42. § 43
  43. § 45 § 44 * …
  44. § 46
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 51
  48. § 52
  49. § 53
  50. § 54
  51. § 55
  52. § 56
  53. § 57
  54. § 58
  55. § 59
  56. § 60
  57. § 61
  58. § 63
  59. § 64
  60. § 65
  61. § 66 kommen sinngemäss zur Anwendung. *
  62. § 67
  63. § 68
  64. § 69
  65. § 70
  66. § 71
  67. § 72
  68. § 73
  69. § 74
  70. § 75
  71. § 76
  72. § 77
  73. § 78
  74. § 79
  75. § 80 Verbandsgemeinden öffentlich zugänglich zu machen. *
  76. § 81
  77. § 82
  78. § 83
  79. § 89
  80. § 93b

80 provisions

§ 1

I. Begriff 1 Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten. 2 Die Einwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Gemeinden» bezeichnet. § 1a * Personenbezeichnungen 1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

II. Autonomie 1 Die Gemeinden ordnen und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 3

III. Aufgabenerfüllung 1. Arten * 1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder unselbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten. * 2 Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen. 3 In die Zusammenarbeit können auch Dritte eingebunden werden. * § 3a * 2. Selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten a) Errichtung 1 Zur Errichtung einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt bedarf es der Annahme der Anstaltsordnung durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Änderungen der Anstaltsordnung sind durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat zu beschliessen und bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 3b * b) Anstaltsordnung 1 Die Grundlagen der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt sind in einer Anstaltsordnung zu regeln. Diese enthält insbesondere Bestimmungen: a) zu Namen und Sitz der Anstalt, b) zu Art und Umfang der übertragenen Aufgabe, c) zur Organisation mit mindestens einem Führungsorgan und einer Kontrollstelle, d) zur Zuständigkeit für die Wahl der Organe, e) zu den übertragenen Befugnissen, f) zur Finanzierung, g) zur Haftung für Verbindlichkeiten der Anstalt, h) zur Aufsicht. 2 Als Kontrollstelle kann die Finanzkommission oder eine externe Revisionsstelle eingesetzt werden, die über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 1) verfügt. § 3c * c) Weitere Regelungen 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten vereinbar sind.

§ 4

IV. Änderung von Gemeindegrenzen 1 Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute Flächen betreffen und sonst keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Vereinbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden solche Änderungen auch von sich aus beschliessen. 1) SR 221.302

§ 5

V. Änderungen im Bestand von Gemeinden 1. Arten 1 Änderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch: a) Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung), b) Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung), c) Bildung einer neuen Gemeinde.

§ 6

2. Zusammenschluss a) Verfahren 1 Der Zusammenschluss von Gemeinden kann erfolgen, wenn er in jeder der betroffenen Gemeinden von der Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird. 2 Der Zusammenschluss und damit in Zusammenhang stehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat.

§ 7

b) Ortsbürgergemeinden 1 Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entsprechenden Ortsbürgergemeinden. 2 Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen. * 3 … *

§ 8

c) Wirkungen 1 Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten. 2 Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbürgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht. 2bis Die durch den Zusammenschluss betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen. * 3 Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestimmungen erlassen. § 8a * d) Unterstützung 1 Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden nach Massgabe des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 2): * a) * Projektkostenbeiträge, b) * Zusammenschlusspauschalen gemäss § 13a Abs. 2 FLAG, c) * Zusammenschlussbeiträge gemäss § 13a Abs. 2 FLAG, d) * Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 FLAG. 2 Der Kanton, seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und die Gemeinden nehmen die auf Grund eines Gemeindezusammenschlusses zwingend erforderlichen Änderungen amtlicher Dokumente und des Grundbuchs unentgeltlich vor. * § 8b * e) Zusammensetzung von Behörden und Kommissionen 1 Die Zusammenschlussvereinbarung kann die Wahl zusätzlicher Mitglieder in die von den Stimmberechtigten gewählten Behörden und Kommissionen vorsehen und dabei für höchstens eine Amtsdauer von der Anzahl Mitglieder gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung abweichen.

§ 9

3. Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung) 1 Überbaute oder grössere unüberbaute Gebiete einer Gemeinde sind einer oder mehreren andern Gemeinden zuzuteilen, wenn diese Änderung in den beteiligten Gemeinden beschlossen wird und der Grosse Rat ihr die Genehmigung erteilt. 2 Die Bewohner der von der Neueinteilung betroffenen Gebiete sind vorher anzuhören.

§ 10

4. Bildung neuer Gemeinden 1 Von einer oder mehreren Gemeinden können zur Bildung einer neuen Gemeinde Gebiete abgetrennt werden, sofern die in den abzutrennenden Gebieten wohnhaften Stimmberechtigten und jene in den verbleibenden Gemeindegebieten in getrennten Urnenabstimmungen zustimmen. 2 Die Bildung neuer Gemeinden bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat. 3 Die Bildung neuer Ortsbürgergemeinden als Folge der Bildung neuer Einwohnergemeinden ist nicht zulässig.

§ 11

5. Wirkungen bei Umgemeindung und Bildung neuer Gemeinden 1 Bei der Neuzuteilung von Gemeindegebieten und der Bildung neuer Gemeinden erfolgt eine Verteilung des Vermögens und der Schulden unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebiete. Können sich die Gemeinden über die Verteilung nicht einigen, entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig. 2) SAR 615.100 2 Die Neueinteilung von Gemeindegebieten und die Bildung neuer Gemeinden bewirkt, dass die betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger das Bürgerrecht der übernehmenden beziehungsweise der neuen Gemeinde erhalten. Ihre bisherigen Ortsbürgerrechte bleiben unberührt. * 3 Die durch Umgemeindung oder Bildung einer neuen Gemeinde betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Umgemeindung oder der Bildung einer neuen Gemeinde beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen Gemeindebürgerrechts

§ 12 als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen. *

VI. Namen, Wappen, Siegel 1 Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen, Wappen und Siegel. Sie können diese Kennzeichen ändern. 2 Bei Zusammenschluss oder Neubildung von Gemeinden beschliesst die neue Gemeinde über Name, Wappen und Siegel. 3 Beschlüsse über die Änderung oder Neubildung von Namen, Wappen und Siegeln bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Schutz der Namen, Wappen und Siegel richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung des Bundes.

§ 13

VII. Gemeinden mit besondern Zwecken 1 Für Ortsbürgergemeinden gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorliegende Gesetz findet auf sie nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 2 Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben noch bestehenden Ortsgemeinden sind durch Beschluss des Regierungsrates mit den entsprechenden Einwohner- oder Ortsbürgergemeinden zu vereinigen. 3 … *

§ 14

VIII. Waldkorporationen usw. 1 Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem Privatrecht. * 2. Organisation 2.1. Allgemeines

§ 15

I. Organisationsformen 1 Die Gemeinden unterstehen entweder der Organisation mit Gemeindeversammlung oder derjenigen mit Einwohnerrat.

§ 16

II. Organe 1 Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung sind: a) die Gemeindeversammlung, b) die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, c) der Gemeinderat, d) der Gemeindeammann, e) * die Kommissionen und das Gemeindepersonal mit eigenen Entscheidungsbefugnissen. 2 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeindeversammlung. § 16a * Inpflichtnahmen 1 Mit Ausnahme des Gemeinderates sind die kommunalen Behörden und Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vor Amtsantritt vom Gemeindeammann beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Einwohnerrates in schriftlicher oder mündlicher Form in Pflicht zu nehmen. * 2 Das Gemeindepersonal ist in schriftlicher oder mündlicher Form vom Gemeinderat in Pflicht zu nehmen. 3 Bei Wiederwahl und Beförderung entfällt eine Inpflichtnahme.

§ 17

III. Gemeindeordnung 1. Allgemeines 1 Die Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeindeordnung. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Ihm obliegt die Rechtskontrolle.

§ 18

2. Inhalt 1 Die Gemeindeordnung hat Vorschriften zu enthalten über: a) die von den Gemeinden festzusetzende Zahl von Behörden- und Kommissionsmitgliedern; b) die Durchführung der Wahlen; c) die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen; d) die Zuständigkeit bei Abschluss von Vereinbarungen über Gemeindegrenzen; e) die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken; f) weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane. 2 Die Gemeindeordnung kann weiter namentlich bestimmen: a) die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission und die Zahl ihrer Mitglieder; b) * … c) * … d) Wahlkreise für von der Gemeinde zu treffende Wahlen; e) * die Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Unterschriften bei Referendums- und Initiativbegehren; f) * die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer. 2.2. Die Organisation mit Gemeindeversammlung

§ 19

I. Die Gemeindeversammlung 1. Zusammensetzung 1 Die Gemeindeversammlung wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.

§ 20

2. Stellung, Aufgaben und Befugnisse 1 Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2 Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) * die Festlegung des Budgets und des Steuerfusses; b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber; c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben; d) die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen; e) die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates; f) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art; g) die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen; h) die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind; i) der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse; k) * die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, wenn die Gemeindeordnung nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates vorsieht; l) der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal; m) die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden; n) die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes; o) die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen, -wappen und -siegeln; p) die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände; q) die ihr durch die Gesetzgebung und die Gemeindeordnung, gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d–f, übertragen werden. 3 Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlichrechtlicher Gemeindeanstalten, aus. *

§ 21

3. Wahlen 1 In der Gemeindeversammlung oder an der Urne werden gewählt: a) die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeammann; b) * die Mitglieder der Finanzkommission und allenfalls der Geschäftsprüfungskommission; c) die Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder; d) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission;

§ 22 e) * …

4. Verfahren a) Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit 1 Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen. 2 Durch begründetes schriftliches Begehren können 10 % der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. * 2bis Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 2 erforderlichen Unterschriften bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren. * 3 Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.

§ 23

b) Aufbieten, Beschlussfassung 1 Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen. 2 Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.

§ 24

c) Vorsitz 1 Der Gemeindeammann hat den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. * 2 Bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen führt die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglieder des Gemeinderates, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Leiterin oder der Leiter Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben. *

§ 25

d) Ausstand 1 Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. * 2 Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.

§ 26

e) Öffentlichkeit 1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt. 2 Alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen.

§ 27

f) Anträge, Abstimmungen 1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. 2 Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht 25 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. *

§ 28

g) Vorschlagsrecht 1 Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. 2 Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.

§ 29

h) Anfragerecht 1 Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.

§ 30

5. Abschliessende Beschlussfassung 1 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens 20 % der

§ 31 Stimmberechtigten ausmacht. *

6. Fakultatives Referendum 1 Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies 10 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangen. * 2 Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften bis auf 25 % der Stimmberechtigten erhöhen beziehungsweise bis auf 5 %

§ 32 der Stimmberechtigten reduzieren. *

7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen 1 Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig. 2 Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.

§ 33

II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne 1. Fakultatives Referendum 2. Obligatorisches Referendum 1 Ist gegenüber einem Beschluss der Gemeindeversammlung das Begehren um Urnenabstimmung zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen 3). 2 Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden; c) Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat. 3) Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom (GPR) 10. März 1992 (SAR 131.100)

§ 34

III. Der Gemeinderat 1. Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht aus Gemeindeammann, Vizeammann und weiteren 3, 5 oder 7 in der Gemeinde wohnhaften Mitgliedern.

§ 35

2. Wählbarkeit usw. 1 Für Wählbarkeit, Amtsdauer und Inpflichtnahme der Mitglieder des Gemeinderates gelten die Bestimmungen der Kantonsverfassung. Die Inpflichtnahme erfolgt durch das zuständige Departement. * 2 Mit der Wahlannahme verpflichten sich jedes Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann und der Vizeammann zur Ausübung des Amtes während der ganzen Amtsdauer. Ein vorzeitiger Rücktritt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Departementes des Innern 4). 3 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann oder der Vizeammann vor Ende der Amtsdauer aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. *

§ 36

3. Stellung a) Vertretung der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Er hat die Verwaltung zweckmässig und fortschrittlich zu organisieren. 2 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den Gemeindeammann und die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber vertreten. *

§ 37

b) Aufgaben und Befugnisse 1 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. 2 Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: a) die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben; b) * die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Gemeinde, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten; c) die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschaftsberichtes über die Gemeindeverwaltung; d) * die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten sowie die Anlage von Geldern; e) die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren; 4) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres f) * die Sorge für die lokale Sicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 5) sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes; g) die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben; h) die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrechte), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen; i) die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; k) * die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern, die Bürgerrechtsentlassung unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer, wenn dies die Gemeindeordnung vorsieht; l) die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; m) alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben; n) die Wahl von Kommissionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht; o) * die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals; p) * die Wahl oder Anstellung der weiteren, nach den einschlägigen Vorschriften vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre.

§ 38

4. Strafkompetenzen 1 Der Gemeinderat kann gemäss Polizeireglement Bussen bis zu Fr. 2'000.– aussprechen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen anderer Erlasse. * 2 Der Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Das Verfahren ist in § 112 geregelt.

§ 39

5. Übertragung von Befugnissen * 1 Der Gemeinderat kann Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen. * 2 Erklären Betroffene, dass sie mit der Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind, entscheidet der Gemeinderat selber. Die Erklärung ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. * 2bis Gegen delegierte schulische Entscheide gemäss § 85 Abs. 3 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 23. September 2025 6) ist direkt bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz Beschwerde zu führen. * 3 Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen. * 5) SAR 531.200 6) SAR 421.100

§ 40

6. Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber * 1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt. * 2 … * 3 Die Gemeindeschreiberin beziehungsweise der Gemeindeschreiber oder die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates. *

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