8. Verhandlungen
a) Grundsätze
1 Für die Verhandlungsfähigkeit des Gemeinderates bedarf es der absoluten Mehrheit
des Rates.
2 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder virtuell
gemäss Absatz 4 teilnimmt. *
3 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
4 Der Gemeinderat kann in einem Reglement vorsehen, dass seine Sitzungen ausnahmsweise virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. *
§ 43
b) Vorsitz
1 Der Gemeindeammann leitet die Sitzungen und gibt bei Wahlen und Abstimmungen
den Stichentscheid.
2 Für die Verhandlungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 7).
§ 45 § 44 * …
IV. Der Gemeindeammann
1. Aufgaben
1 Der Gemeindeammann steht der Gemeinde vor. *
7) SAR 271.200
2 Der Gemeindeammann *
a) * sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse,
b) * erledigt die von den Aufsichtsbehörden erteilten Aufträge,
c) * …
d) * erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
3 … *
4 … *
5 … *
§ 46
2. Stellvertretung
1 Bei Verhinderung wird der Gemeindeammann durch den Vizeammann, wenn auch
dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
§ 47
V. Kommissionen
1. Finanzkommission
1 In jeder Gemeinde besteht eine Finanzkommission. Sie setzt sich aus mindestens
drei Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Der Finanzkommission obliegen die *
a) * Stellungnahme zum Budget zuhanden des Gemeinderats und des zuständigen
Organs,
b) * Prüfung der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Erstattung
eines schriftlichen Berichts zuhanden des Gemeinderats und des zuständigen
Organs,
c) * Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung gemäss § 85b und der Buchführung gemäss § 92a,
d) * Behandlung weiterer, von der Gemeindeordnung bezeichneter Geschäfte, sofern diese nicht die Wahl einer Geschäftsprüfungskommission vorsieht.
2 … *
3 Die Finanzkommission meldet schwere Mängel in der Rechnungsführung und Anzeichen allfällig strafbarer Verfehlungen unverzüglich dem Gemeinderat und dem zuständigen Departement. *
§ 48
2. Geschäftsprüfungskommission
1 Der Geschäftsprüfungskommission obliegen die Prüfung des Rechenschaftsberichtes und die Behandlung allfälliger weiterer, von der Gemeindeordnung zu bezeichnender Geschäfte. Die Bestimmungen über die Finanzkommission finden sinngemäss
Anwendung.
§ 49 * VI. Das Gemeindepersonal
1. Dienstverhältnisse
1 Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kann das Gemeindepersonal durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt werden.
2 Die Anstellung auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages bleibt den Gemeinden vorbehalten.
§ 50 * 2. Dienst- und Besoldungsreglement
1 Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt ein
solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen
des kantonalen Personalrechts.
§ 51
3. Disziplinarmassnahmen
1 Dem Gemeinderat steht gegenüber dem Gemeindepersonal die Disziplinargewalt zu.
2 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende
Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) Mahnung;
b) bei fruchtloser Mahnung, bei schwerer Pflichtversäumnis und bei Untüchtigkeit
die Versetzung ins Provisorium oder die vorzeitige Entlassung;
c) bei Führung einer Strafuntersuchung wegen eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens die Einstellung im Amte;
d) Lohnkürzungen, wenn sie im Dienst- und Besoldungsreglement vorgesehen
sind.
3 Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
2.3. Die Organisation mit Einwohnerrat
§ 52
I. Allgemeines
1. Einführung
1 Die Einführung der Organisation mit Einwohnerrat ist durch einen Grundsatzbeschluss an der Urne zu fassen.
2 Die Durchführung der Urnenabstimmung können der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung oder 20 % der Stimmberechtigten durch schriftliches Begehren verlangen. *
§ 53
2. Gemeindeordnung
1 Bei einem zustimmenden Grundsatzentscheid hat der Gemeinderat der Gemeindeversammlung eine entsprechende Gemeindeordnung zur Beschlussfassung zuhanden
der Urnenabstimmung vorzulegen. Darin wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Organisation mit Einwohnerrat festgelegt.
§ 54
3. Abschaffung
1 Die Organisation mit Einwohnerrat kann durch Urnenabstimmung auf das Ende einer Amtsdauer der Gemeindebehörden abgeschafft werden.
2 Für die Einleitung des Verfahrens auf Abschaffung kommen die Bestimmungen über
die Einführung sinngemäss zur Anwendung.
§ 55
4. Geltende Vorschriften
1 Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die
Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung.
§ 56
II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1. Grundsatz, Wahlen
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihre Rechte an der Urne aus.
2 Durch die Urne werden insbesondere gewählt:
a) die Mitglieder des Einwohnerrates;
b) die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeammann;
c) * …
d) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission.
§ 57
2. Obligatorisches Referendum
1 Der Gesamtheit der Stimmberechtigten müssen zum Entscheid durch die Urne vorgelegt werden:
a) Änderung der Gemeindeordnung;
b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;
c) * …
d) gültig zu Stande gekommene Referendums- und Initiativbegehren;
e) Begehren auf Abschaffung der Organisation mit Einwohnerrat;
f) von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte.
§ 58
3. Fakultatives Referendum
1 Gegen alle übrigen positiven und negativen Beschlüsse des Einwohnerrats können
5 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet,
das Referendum ergreifen, soweit der Einwohnerrat nicht eine endgültige Entscheidungsbefugnis besitzt. *
2 Der Einwohnerrat kann ein Sachgeschäft auch von sich aus der Urnenabstimmung
unterstellen.
§ 59
4. Motion
1 Jeder Stimmberechtigte kann dem Präsidenten des Einwohnerrates über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Motion einreichen. Diese muss innert 6 Monaten seit Einreichung
vom Einwohnerrat behandelt werden.
2 Ein Motionär, der nicht Mitglied des Einwohnerrates ist, ist berechtigt, die Motion
vor dieser Behörde zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.
§ 60
5. Initiative
a) Voraussetzung
1 5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines
ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrats verlangen. *
§ 61
b) Verfahren
aa) Obligatorisches Referendum
1 Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist innert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In
Ausnahmefällen kann beim Departement des Innern 8) um eine Fristverlängerung
nachgesucht werden.
2 Ist das Initiativbegehren in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und
stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und diese zur Abstimmung zu unterbreiten.
3 Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser mit
dem Antrag auf Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 62 bb) Fakultatives Referendum
1 Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der
Einwohnerrat dem Initiativbegehren zustimmen. Gegen diesen Beschluss kann das
Referendum ergriffen werden.
2 Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er dasselbe innert 6 Monaten
seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.
§ 63
c) Gegenvorschlag
1 Wird ein Initiativbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht,
so kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Er hat diesen gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu unterbreiten.
8) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
§ 64
d) Regelung des Verfahrens in der Gemeindeordnung
1 Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für die Initiative und das
Referendum.
§ 65
III. Der Einwohnerrat
1. Zusammensetzung, Wahl und Vertretung *
1 Der Einwohnerrat besteht aus mindestens 30 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Mitgliederzahl. Diese darf während der Amtsdauer
nicht verändert werden.
2 Wählbar sind alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers. *
3 Die Gemeindeordnung kann für das Gemeindepersonal die Unvereinbarkeit mit der
Mitgliedschaft im Einwohnerrat vorsehen. *
4 Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen für die Wahl des Grossen Rates. Die Festlegung eines Quorums ist nicht zulässig. Organisation und Vorverfahren der Wahl
regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *
5 Die Gemeindeordnung kann die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des
Einwohnerrates vorsehen. Die Bestimmungen über die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des Grossen Rates gemäss § 7a des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990 9)
§ 66 kommen sinngemäss zur Anwendung. *
2. Zuständigkeit
1 Der Einwohnerrat behandelt die Geschäfte, die dem obligatorischen und fakultativen
Referendum unterliegen.
2 Er entscheidet endgültig über die Geschäfte, die ihm durch die Gemeindeordnung
gemäss § 18 oder die Satzungen eines Gemeindeverbandes übertragen werden und die
nicht unter die Zuständigkeit gemäss § 20 Abs. 2 fallen.
3 In die endgültige Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen auch Beschlüsse, die ihrer
Natur nach nicht dem Referendum unterstellbar sind.
4 Der Einwohnerrat wählt die Mitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder). *
§ 67
3. Organisation
1 Der Einwohnerrat wählt auf die Dauer von 2 Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und 2 Stimmenzähler, die zusammen mit dem Protokollführer
das Büro bilden.
9) SAR 152.200
§ 68
4. Kommissionen
1 Der Einwohnerrat wählt die mehrheitlich aus seinen Mitgliedern bestehende Finanzkommission und allenfalls eine Geschäftsprüfungskommission sowie deren Präsidenten.
2 Er kann aus seiner Mitte beratende Kommissionen wählen.
§ 69
5. Einberufung
1 Der Einwohnerrat tagt auf Einladung seines Präsidenten: *
a) * zur Behandlung des Budgets, der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und
der Kreditabrechnungen,
b) wenn es der Präsident für notwendig erachtet,
c) * auf Begehren von 20 % der Ratsmitglieder oder 5 % der Stimmberechtigten
unter Angabe der Gründe,
d) auf Begehren des Gemeinderates.
2 Der Einwohnerrat kann in seinem Geschäftsreglement vorsehen, dass seine Sitzungen und diejenigen seiner Organe virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. *
3 Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats gelten die Voraussetzungen einer Krisensituation gemäss § 26a Abs. 1 und 2 GVG
gleichermassen. *
4 Die virtuellen oder hybriden Sitzungen sind in einem Verfahren und unter Einsatz
eines Informatiksystems durchzuführen, welche die Authentifizierung der Teilnehmenden, den Schutz der verarbeiteten Daten, die Sicherheit der Abstimmungen und,
sofern erforderlich, die Vertraulichkeit des Sitzungsinhalts gewährleisten. *
§ 70
6. Geschäftsreglement
1 Der Einwohnerrat erlässt ein Geschäftsreglement.
§ 71
IV. Der Gemeinderat
1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des Einwohnerrates vor und lässt
demselben Bericht und Antrag zukommen.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit
beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen. *
2.4. Verwaltungsorganisation *
§ 71a * I. Reorganisation der Verwaltung; Versuche
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können befristete Versuche zur Reorganisation der Verwaltungsführung und -organisation (Pilotprojekte) beschliessen. Der
Gemeinderat informiert das Departement des Innern 10) über die Versuche.
10) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, soweit solche für die Versuche erforderlich sind.
3 Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat mindestens einmal jährlich Bericht über Verlauf und Auswirkungen der Versuche.
§ 71b * II. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung;
1. Grundlagen
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können Bereiche der Verwaltung nach
den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) ausrichten.
2 Wird WOV zum allgemeinen Grundsatz der Verwaltungsführung erhoben, ist dies
in der Gemeindeordnung festzulegen.
§ 71c * 2. Globalbudgetierung
1 Die Gemeinden sind bei der Beschlussfassung über Globalbudgets nicht an die
Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.
2 Sie können den nicht beanspruchten Teil des Globalbudgets auf die nächste Budgetperiode übertragen.
3 Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Budgetierung nach Produktegruppen und Saldovorgaben;
b) Leistungsaufträge;
c) Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Standards und Indikatoren;
d) Controlling.
4 Mehrjährige Globalbudgets können für einzelne oder alle Produktegruppen festgelegt werden.
5 Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des kommunalen Finanzhaushaltsrechts, bleiben vorbehalten.
§ 71d * 3. Zuständigkeiten
1 Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat sind zuständig für
a) die Definition der Produktegruppen;
b) die Festlegung der Wirkungs- oder Leistungsziele je Produktegruppe;
c) die Bestimmung der Geltungsdauer der Globalbudgets;
d) die Beschlussfassung über die Saldovorgaben je Produktegruppe;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über die Erreichung der Wirkungs- und Leistungsziele je Produktegruppe.
2 Der Gemeinderat ist zuständig für
a) die Definition der Produkte sowie die Festlegung der zugehörigen Saldovorgaben, Leistungs- und allfälligen Wirkungsziele, Standards und Indikatoren;
b) die Zuweisung der Saldovorgaben und der zu erbringenden Leistungen an die
Produktverantwortlichen;
c) das Controlling.
3 Die Zuweisung der weiteren Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie
mögliche zusätzliche Instrumente der WOV sind in einem Reglement festzulegen,
insbesondere:
a) die Zuständigkeit zur Festsetzung der Indikatoren und Standards je Produktegruppe;
b) die dauerhafte oder periodische Bestimmung der Budgetstruktur;
c) die Errichtung eines Anreizsystems;
d) der Auftrag, mit dem die Legislative für die Planung und künftigen Globalbudgets dem Gemeinderat in dessen Zuständigkeitsbereich Richtlinien erteilen
kann;
e) die Mitwirkung der Legislative bei der politischen Planung.
§ 71e * III. Freiwillige Leistungs- und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden
1 Der Regierungsrat unterstützt freiwillige Massnahmen der Gemeinden zum Vergleich ihrer Leistungen und deren Kosten.
2 Er arbeitet unter Wahrung der unterschiedlichen Führungsmodelle mit den beteiligten Gemeinden zusammen.
3. Zusammenarbeit der Gemeinden
3.1. Der Gemeindevertrag
§ 72
I. Zweck
1 Die Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam erfüllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann die gemeinsame Besorgung von Verwaltungsaufgaben anordnen, sofern eine sachgerechte Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist sowie wesentliche Einsparungen und Vereinfachungen erreicht werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
§ 73
II. Abschluss, Kündigung und Auflösung
1 Der Abschluss eines Gemeindevertrages erfolgt durch die Annahme des Vertragstextes durch die nach der Gemeindeorganisation zuständigen Organe der Vertragsparteien.
2 Der Vertrag hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte Aufgabenerfüllung
erforderlichen Angaben zu enthalten.
3 Im Vertrag sind die Kündigung und Auflösung sowie deren Folgen zu regeln.
3.2. Der Gemeindeverband
§ 74
I. Begriff und Zweck
1 Der Gemeindeverband ist eine aus verschiedenen Gemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben.
§ 75
II. Entstehung
1 Der Gemeindeverband entsteht als Körperschaft nach der Annahme der Satzungen
durch die Verbandsgemeinden mit deren Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 76
III. Beitritt
1 Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch
die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat.
2 Durch Beschluss des Grossen Rates kann eine Gemeinde, nachdem sie vorher angehört worden ist, zum Beitritt verhalten werden,
a) wenn diese in ihrem Interesse als dringend erforderlich erscheint, oder
b) wenn der Zweck des Gemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert
erreicht werden kann.
3 Der Grosse Rat kann einen Gemeindeverband verhalten, eine Gemeinde auf deren
begründetes Gesuch hin aufzunehmen.
4 Ein nachträglicher oder auf einen Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt
weiterer Gemeinden ist möglich. Er ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
§ 77
IV. Satzungen
1 Die Satzungen enthalten Bestimmungen über:
a) Name, Sitz und Zweck des Verbandes;
b) die angeschlossenen Gemeinden;
c) die Organisation (Bezeichnung, Zusammensetzung und Kompetenzen der Verbandsorgane);
d) die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel;
e) die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes;
f) Zuständigkeit und Verfahren bei Satzungsänderungen und beim Beitritt weiterer Gemeinden;
g) ein Antrags- und Auskunftsrecht der Stimmberechtigten.
2 Ferner können die Satzungen Bestimmungen enthalten über:
a) * …
b) den Erlass von Reglementen;
c) Beiträge und Gebühren sowie Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung
offen stehen;
d) ein qualifiziert oder doppeltes Mehr (Stimmen- und Gemeindemehr);
e) weitere, der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Gegenstände.
3 Erlass und Änderung der Satzungen unterliegen der Rechtskontrolle des Regierungsrates.
§ 77a * Referendum
1 Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche
vorsehen, des Vorstands, werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn *
a) 5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise
1'500 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen,
b) * die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen, von
der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen,
c) die Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, der Vorstand dies beschliesst.
2 Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 lit. a erforderlichen Unterschriften bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf
3'000 Stimmberechtigte, erhöhen. *
3 Die Satzungen können das fakultative Referendum ausschliessen, mit Ausnahme
von Beschlüssen zu folgenden Geschäften:
a) * Budget und Rechnung,
b) Verpflichtungskredite,
c) Satzungsänderungen,
d) Erlass und Änderung von Reglementen.
§ 77b * Initiative
1 5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise 1'500 Stimmberechtigte oder die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden können in Form
einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von
Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung
oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands fallen. *
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden
mit Einwohnerrat sinngemäss.
3 Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften
bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf
3'000 Stimmberechtigte, erhöhen. *
§ 78
V. Organisation
1 Organe des Gemeindeverbandes sind:
a) die Abgeordnetenversammlung, sofern die Satzungen eine solche vorsehen;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle.
§ 79
1. Abgeordnetenversammlung
1 Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in den Verbandsgemeinden durch das nach der
Gemeindeordnung zuständige Organ. Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens
einen Sitz. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte.
2 Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen
sind in den ortsüblichen Publikationsorganen unter Angabe der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig anzukündigen und die gefassten Beschlüsse zu publizieren.
3 Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsberichte sind beim Verband oder in den
§ 80 Verbandsgemeinden öffentlich zugänglich zu machen. *
2. Vorstand
1 Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde des Gemeindeverbandes
mit gleicher Amtsdauer wie die Gemeinderäte. In der Regel soll ihm nicht mehr als
ein Vertreter pro Gemeinde angehören.
2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Abgeordnetenversammlung, bei Gemeindeverbänden ohne Abgeordnetenversammlung von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden gewählt.
3 Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in den
Kompetenzbereich des Gemeindeverbandes fallen und nicht in Gesetz oder Satzungen
ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind.
§ 81
3. Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle können Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden oder eine externe Revisionsstelle gemäss § 3b Abs. 2 eingesetzt werden. *
2 Bildet sich die Kontrollstelle aus Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, muss
sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die weder der Abgeordnetenversammlung noch dem Vorstand angehören. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf die gleiche Weise wie jene der Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte. *
3 Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes.
§ 82
VI. Austritt und Auflösung
1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Gemeindeverband ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Spricht sich das zuständige Verbandsorgan gegen den Austritt aus, entscheidet der Grosse Rat nach Massgabe der für den zwangsweisen Beitritt geltenden
Regelung.
2 Ein Gemeindeverband kann sich auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar oder hinfällig geworden ist oder ein besser geeigneter Rechtsträger an dessen Stelle tritt. Die
Auflösung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des
Regierungsrates.
3 Das Nähere, insbesondere die vermögensrechtlichen Folgen von Austritt und Auflösung und die dabei einzuhaltenden Fristen, regeln die Satzungen. Streitsachen hierüber entscheidet das Verwaltungsgericht.
3.2bis Die interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche
Gemeindeanstalt *
§ 82a * Interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.
2 Sie regeln in der Anstaltsordnung zusätzlich die internen Haftungsquoten der Gemeinden.
3 Eine nachträgliche Beteiligung weiterer Gemeinden ist möglich. Sie ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3a–3c auch für interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten.
3.3. Interkantonale Zusammenarbeit *
§ 83
Mitwirkung des Regierungsrates
1 Bei Gemeindeverbänden, interkommunalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen
Gemeindeanstalten und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die
Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden möglich. *
2 Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden und ausserkantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten bedarf der
Zustimmung des Regierungsrates. *
3 Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforderlich ist, regelt der Regierungsrat
mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindeverbandes beziehungsweise der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt. *
3.4. Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden *
§ 83a * Unterstützung der Zusammenarbeit durch den Kanton
1 Der Kanton kann Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit von kantonaler Bedeutung unterstützen durch:
a) Aus- und Weiterbildungsmassnahmen;
b) Initialisierung von Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit;
c) teilweise oder vollumfängliche Übernahme der Kosten von Projektierung und
Einführung selbsttragender Zusammenarbeitsvorhaben;
d) finanzielle Beteiligung an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, sofern diese die kommunale Zusammenarbeit zum Zweck haben.
2 Über die Unterstützung solcher Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen
seiner finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten; in den übrigen Fällen entscheidet
der Grosse Rat.
4. Finanzhaushalt
4.1. Allgemeine Bestimmungen *
§ 84 * …
§ 84a * Begriffe
1. Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
§ 84b * 2. Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die den
Tausch von Aktiven bezwecken.
2 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher
Zwecke.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht
und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
§ 84c * 3. Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht den Kriterien gemäss Absatz 1 entspricht.
§ 84d * 4. Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus.
2 Als Ertrag gilt der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
3 Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
§ 84e * 5. Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst wesentliche Ausgaben mit einer mehrjährigen
Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.
§ 85 * …
§ 85a * …
4.2. Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts *
§ 85b * I. Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,
des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung
von Steuern.
2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.
3 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben
sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.
4 Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen der Gemeinde haben in
der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
5 Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.
§ 86 * …
§ 86a * II. Aufgaben- und Finanzplanung
1 Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben- und Finanzplanung für mindestens vier
Jahre und aktualisiert diese jährlich.
2 Die Aufgaben- und Finanzplanung ist öffentlich zugänglich. Der Gemeinderat hat
im Rahmen der Berichterstattung zum Budget die wesentlichen Punkte der Aufgaben-
und Finanzplanung darzulegen. *
§ 87 * …
§ 87a * III. Budget
1. Grundsätze
1 Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt das zuständige Organ das Budget nach den
Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Bruttodarstellung und Spezifikation
derart auf, dass grundsätzlich der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibungen durch den Ertrag gedeckt ist.
§ 87b * 2. Gliederung
1 Das Budget ist gemäss dem durch das zuständige Departement festgelegten Kontenrahmen mit der funktionalen und der volkswirtschaftlichen Gliederung aufzustellen.
2 Das Budget enthält zum Vergleich die Zahlen des vorangehenden Budgets und der
letzten abgeschlossenen Rechnung einschliesslich Erfolgsausweis. Ihm sind die Kreditkontrolle sowie die Artengliederung beizufügen. Wesentliche Abweichungen sind
zu begründen. *
§ 87c * 3. Zuständigkeit
1 Das Budget ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. In einer Gesamtabstimmung wird das Budget mit dem Steuerfuss genehmigt.
2 … *
3 Im Falle der Nichtgenehmigung des Budgets bis zum 31. Dezember vor dem
Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen.
§ 87d * 4. Inhalt
1 Das Budget enthält
a) die bewilligten Aufwände und geschätzten Erträge in der Erfolgsrechnung,
b) die bewilligten Ausgaben und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrechnung,
c) Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.
§ 88 * …
§ 88a * IV. Jahresrechnung
1. Grundsätze
1 Für die Jahresrechnung gelten sinngemäss die Grundsätze des Budgets.
§ 88b * 2. Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat unterbreitet dem zuständigen Organ jährlich die Jahresrechnung
zur Genehmigung.
§ 88c * 3. Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält folgende Elemente:
a) Bilanz,
b) Erfolgsrechnung,
c) Investitionsrechnung,
d) Geldflussrechnung,
e) Anhang.
2 Die Bilanz ist gemäss dem vom zuständigen Departement festgelegten Kontenrahmen zu gliedern.
3 Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie das Budget des
Rechnungsjahres aufzuzeigen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
§ 88d * 4. Rechnungsabnahme
1 Mit der Genehmigung der Rechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden
sein.
§ 88e * 5. Öffentliche Auflage
1 Die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen sind zusammen mit allen Berichten
des Gemeinderates und der Prüfungsorgane während 14 Tagen öffentlich aufzulegen
und jeweils bis zum 30. Juni dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unterbreiten.
2 Zur Auflage gehören zudem:
a) Erfolgsrechnung und Bilanz inklusive Kontoblätter und Nebenrechnungen,
b) Buchungs- und Geldbelege,
c) Anhang zu Jahresrechnung,
d) Anlagebuchhaltung,
e) Steuerbuchhaltung,
f) Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung,
g) Lohnbuchhaltung.
§ 88f * 6. Rückweisung
1 Die zurückgewiesene Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist innert 60 Tagen
durch den Gemeinderat und die Finanzkommission neu zu überprüfen und mit den
Anträgen dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unterbreiten. Das zuständige Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
2 Bei einer erneuten Rückweisung der Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist
diese dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen.
3 Die Bestimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für das
Budget und den Steuerfuss.
§ 88g * V. Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 30 %
des Restbuchwerts abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
§ 88h * …
§ 88i * VII. Finanzkennzahlen
1 Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung Kennzahlen zur Verschuldung, zum Kapitaldienst, zur Selbstfinanzierung und zu den Investitionen aus.
2 Das zuständige Departement legt die Details zur Berechnung fest.
4.3. … *
§ 89 * … *
4.3bis. Kreditrecht *
§ 90 * …
§ 90a * I. Allgemeines
Begriff
1 Ein Kredit ist die Bewilligung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind
a) vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen,
b) für jene Zwecke zu verwenden, für die sie bewilligt wurden.
§ 90b * II. Budget- und Nachtragskredit
1. Budgetkredit
1 Mit einem Budgetkredit erhält der Gemeinderat die Berechtigung, Verpflichtungen
einzugehen und die Bewilligung, die Erfolgs- und Investitionsrechnung im Budgetjahr für den spezifizierten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Mit dem Budget können auch Kredite für Investitionen und Investitionsbeiträge bewilligt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können.
§ 90c * 2. Nachtragskredit
1 Zeigt sich, dass ein Budgetkredit nicht ausreicht, ist ein Nachtragskredit zu verlangen. Kleinere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.
2 Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben, für Jahrestranchen
von Verpflichtungskrediten sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungsjahr ein sachbezogener Ertrag gegenübersteht.
§ 90d * 3. Dringende Ausgaben
1 Erträgt eine Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, kann der Gemeinderat sie tätigen.
2 Die Finanzkommission ist über die dringenden Ausgaben zu informieren.
§ 90e * 4. Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
§ 90f * III. Verpflichtungs- und Zusatzkredite
1. Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Gemeinderat ermächtigt ist, für bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
a) wesentliche Investitionen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,
b) einmalige grössere Beiträge an Dritte,
c) Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungsjahre erstrecken oder solche, die
erst in späteren Rechnungsjahren fällig werden.
§ 90g * 2. Bewilligung des Bruttobetrags
1 Verpflichtungskredite sind brutto zu beschliessen. Finanzierung und Folgekosten
sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben.
§ 90h * 3. Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Wird der Rechnungsverkehr innerhalb eines Rechnungsjahres abgewickelt, ist
keine Kreditabrechnung zu erstellen.
2 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder
wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
§ 90i * 4. Zusatzkredit
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der gesprochene
Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Gemeinde nicht möglich, bewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit und informiert die
Finanzkommission darüber.
2 Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige Mehrausgaben bewilligt.
4.3ter. Rechnungslegung *
§ 91 * …
§ 91a * I. Grundsätze
1 Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue
Übersicht über die Haushaltsführung, das Vermögen und die Verpflichtungen.
2 Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Wesentlichkeit und der Vergleichbarkeit.
§ 91b * II. Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen
wirtschaftlichen Nutzen erbringen.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem
Mittelabfluss führen wird.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten
behaftet sind.
§ 91c * III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Das Finanzvermögen wird bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs
bilanziert.
3 Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei
eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der Liegenschaften des
Finanzvermögens alle vier Jahre zu Beginn der Amtsperiode stattfindet. Allfällige Bewertungskorrekturen sind erfolgswirksam zu verbuchen.
4 Tritt bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein,
wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.
§ 91d * IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens sowie Darlehen und Beteiligungen werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bilanziert. *
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
3 Weitergehende Abschreibungen als die linearen gemäss Absatz 2 sind nicht zulässig.
4 Tritt bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.
§ 91e * V. Rechnungskreise
1 Jede selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt
eine eigene Rechnung. Die Buchführung erfolgt gemäss den vorstehenden Bestimmungen.
§ 91f * VI. Konsolidierung
1 Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen, an denen die Gemeinde ganz oder teilweise beteiligt ist,
sind grundsätzlich nicht zu konsolidieren. Es ist ein Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel zu führen. *
1bis Der Regierungsrat kann in Abweichung von Absatz 1 für Gemeindeverbände,
selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen durch Verordnung eine Konsolidierungspflicht und -methode vorschreiben,
soweit die beteiligten Gemeinden an diese Aufgaben auslagern, die mit öffentlichen
Mitteln finanziert werden. *
2 Die Rechnung unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der
Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen. *
§ 91g * VII. Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf eines Beschlusses der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung.
§ 92 * …
4.3quater. Finanzielle Führung *
§ 92a * I. Buchführung
Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung aller Geschäftsfälle und Sachverhalte,
b) Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge,
c) Klarheit,
d) Nachprüfbarkeit.
2 Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in
elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung
zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
§ 92b * II. Vermögensschutz
1 Die Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen,
die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
4.4. Statistik und Meldepflichten *
§ 93 * …
§ 93a * Gemeindefinanzstatistik
1 Das zuständige Departement erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik.
§ 93b * Meldepflichten *
1 Dem zuständigen Departement sind gemäss dessen zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben in elektronischer Form jährlich folgende Unterlagen zu übermitteln: *
a) * die Budget- und Rechnungsdaten sowie die Aufgaben- und Finanzplanung der
Einwohnergemeinden,
b) * die Rechnungsdaten der Ortsbürgergemeinden, der Gemeindeverbände und der
selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten,
c) * die Berichte der Prüfungsorgane.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die weiteren Prüfberichte, die von
der Gemeinde verlangt werden können. *
§ 94 * …
4.4bis. Organisation und Zuständigkeiten *
§ 94a * Gemeinderat
1 Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Gemeinde.
2 Er ist namentlich zuständig für
a) * …
b) die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum,
c) die Regelung der internen Kontrolle und der Unterschriftsberechtigung,
d) den Abschluss der für Behörden, Mitarbeitende und Gemeinde erforderlichen
Versicherungen,
e) * die Aufbewahrung und Archivierung des Budgets, der Rechnungen, Belege,
Bücher und anderer Unterlagen des Haushalts,
f) * die periodische Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen,
die Geld verwalten.
3 Der Gemeinderat und die Leiterin oder der Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam
mit dem Abschluss der Jahresrechnung gegenüber der Finanzkommission, dass
a) alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorliegenden Jahresrechnung erfasst sind,
b) sämtliche Vermögenswerte, Verpflichtungen, Guthaben und Schulden in der
Bilanz berücksichtigt sind,
c) alle Eventualverpflichtungen, Bürgschaften und Beteiligungsverhältnisse im
Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt sind,
d) alle zum Verständnis des Jahresergebnisses nötigen Informationen in den Erläuterungen zur Rechnung enthalten sind.
4 Der Gemeinderat kann von sich aus oder auf Antrag der Finanzkommission zur
Überprüfung der Rechnung in formeller und materieller Hinsicht die Einsetzung besonderer Revisionsstellen oder Sachverständiger beschliessen. Diese können auch für
laufende Kontrollaufgaben eingesetzt werden.
5 Der Gemeinderat kann die Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten, der Finanzkommission übertragen.
§ 94b * Leiterin/Leiter Finanzen
1 Der Finanzhaushalt ist von einer fachkundigen Leiterin oder einem fachkundigen
Leiter Finanzen zu führen.
2 Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist verantwortlich für
a) den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Ausgaben und Einnahmen sowie
Aufwände und Erträge,
b) die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushalts in allen Teilen,
c) die sichere Verwahrung der Gelder sowie die rechtzeitige Ablage der Rechnungen,
d) Kontrollen und Statistiken.
§ 94c * Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft die Rechnungen, wobei sie vom Gemeinderat über die
Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte und Abwicklung einzelner Kredite Auskunft sowie in die entsprechenden, nicht vertraulichen Akten Einsicht verlangen kann.
Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Bilanzprüfung gemäss Absatz 2.
2 Der Gemeinderat lässt die Bilanz jährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
Diese unterbreitet ihren schriftlichen Bericht gleichzeitig der Finanzkommission und
dem Gemeinderat.
§ 94d * Departement
1 Das zuständige Departement
a) vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte,
b) stellt die Kontenpläne nach den Vorgaben des Kontenrahmens des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 11) auf,
c) * prüft die Budgets und Jahresrechnungen sowie die Aufgaben- und Finanzplanungen,
d) ordnet die erforderlichen Massnahmen an bei mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Budgets und Rechnungen sowie in denjenigen Fällen, in denen
aufgrund des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Einhaltung der Finanzierungsvorschriften in den Folgejahren nicht mehr gewährleistet ist,
e) führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganisationen die erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse durch,
f) berät die kommunalen Gemeinwesen in allen Angelegenheiten des Finanz- und
Rechnungswesens,
g) erlässt die zu einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.
2 Sämtliche Budgets und Rechnungen derjenigen Körperschaften, die der Staatsaufsicht unterstehen, sind nach Genehmigung durch die zuständigen Organe dem zuständigen Departement zur Verfügung zu halten.
§ 94e * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung. Er regelt insbesondere:
a) den Inhalt der Aufgaben- und Finanzplanung,
b) * die Einzelheiten zu den Elementen der Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1
und des Kreditrechts,
c) die Festlegung des Prinzips für die Abgrenzung der Steuern,
d) die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen,
e) die Verbuchung der Nettoinvestitionen und Beiträge Dritter,
11) Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren; Handbuch Harmonisiertes Rechnungsmodell
für die Kantone und Gemeinden HRM2
f) abgestuft nach Gemeindegrösse die Wesentlichkeitsgrenzen der Aktivierung
für die Verbuchung von Investitionen und der Bildung von Rückstellungen,
g) * Bewertungsmethoden und Abschreibungssätze,
h) die zulässigen Geldanlagen der Gemeinden,
i) die Festlegung der Termine im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss,
k) die Aufbewahrungspflichten,
l) die Kriterien zur Zertifizierung der von den Gemeinden eingesetzten Finanzbuchhaltungssoftware,
m) die Einzelheiten der Bilanzprüfung und die Anforderungen an die externen Revisionsstellen.
4.5. … *
§ 95 * …
4.5bis. Spezielle Bestimmungen *
§ 95a * I. Grundsatz
1 Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die
Vorschriften über den Finanzhaushalt sinngemäss auch für Ortsbürgergemeinden, Gemeindeverbände und selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten. *
2 Auf Gesuch hin kann das zuständige Departement Ortsbürgergemeinden, Gemeindeverbänden oder selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten gestatten, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn *
a) ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen
oder durch zwingende Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt
wird oder
b) das Total des Aufwands der Erfolgsrechnung und der Ausgaben der Investitionsrechnung in einem Rechnungsjahr Fr. 100'000.– nicht übersteigt.
§ 95b * II. Gemeindeverbände
1. Mittelbeschaffung für Investitionen
1 Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel gleichzeitig mit der Genehmigung
der Satzungen, die entsprechenden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge
oder die Nachfinanzierung.
§ 95c * 2. Nachträgliche Investitionen
1 Besitzt der Verband gemäss seinen Satzungen keine entsprechenden Finanzkompetenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu
bewilligen.
2 Enthalten die Satzungen keine anders lautenden Bestimmungen, gilt der gleiche Verteilschlüssel wie für die Erstinvestition.
3 Verweigert eine Verbandsgemeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unterzieht der Vorstand das Vorhaben einer nochmaligen Prüfung und unterbreitet den
neuen Vorschlag der ablehnenden Gemeinde, gegebenenfalls allen Verbandsgemeinden.
4 Wird auch beim zweiten Mal der Verpflichtungskredit nicht von allen Verbandsgemeinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Regierungsrat, wenn
die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind.
§ 95d * 3. Erfolgsrechnung
1 Die Ausgaben für die Verwaltung und den Betrieb können insbesondere gedeckt
werden durch
a) Beiträge der Verbandsgemeinden,
b) Entgelte für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen,
c) Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen,
d) Schenkungen und andere Zuwendungen.
2 Für die Bemessung der Beiträge der Verbandsgemeinden und die Entgelte sind in
den Satzungen die massgebenden Kriterien festzulegen.
3 Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kann der Verband für Nichtverbandsgemeinden besondere Bedingungen aufstellen.
§ 95e * …
§ 96 * …
§ 97 * …
§ 98 * …
§ 99 * …
5. Staatliche Aufsicht
§ 100 I. Grundsatz, Aufsichtsbehörden
1 Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, wobei sie im Rahmen der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht des Staates stehen.
2 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente. *
§ 101 II. Umfang
1 Die Aufsichtsbehörden wachen darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter
Staatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird.
2 … *
§ 102 III. Massnahmen
1. Behebung von Mängeln
1 Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände festgestellt, so hat das zuständige
Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben.
2 Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt unter Anhören der verantwortlichen Behörden untersuchen und fordert unter angemessener Fristsetzung zur Behebung erwiesener Mängel auf. Im Unterlassungsfall ordnet der Regierungsrat die Ersatzvornahme
und in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen an.
3 Über die Tragung der Kosten entscheidet der Regierungsrat.
§ 103 2. Disziplinarmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann Mitglieder von Behörden, die Aufforderungen von Aufsichtsbehörden missachten, mahnen, bei schwerer Pflichtversäumnis entlassen und
bei Strafuntersuchungen wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens im Amt
einstellen.
§ 104 3. Entzug der Selbstverwaltung
1 Körperschaften, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden in wichtigen Angelegenheiten Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung
nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz
oder teilweise für so lange, als es die Interessen des Staates und der beaufsichtigten
Körperschaft erfordern.
2 Der Regierungsrat bestellt für eine solche Körperschaft einen oder mehrere Sachwalter.
3 Auf die Sachwalter finden die Vorschriften über das Personal des Kantons und dessen Verantwortung Anwendung. Sie werden von der durch sie verwalteten Körperschaft entschädigt. Der Regierungsrat legt die Entschädigung fest. *
6. Rechtsmittel
§ 105 I. Verwaltungsbeschwerde
1 Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten und interkommunalen Gemeindeanstalten
können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. *
2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 12), insbesondere betreffend Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.
§ 106 II. Gemeindebeschwerde,
1. Grundsatz, Beschwerdegründe
1 Allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, können innert 10 Tagen seit Veröffentlichung mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. *
2 Die Gemeindebeschwerde ist nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
§ 107 2. Legitimation, weitere Bestimmungen
1 Zur Beschwerdeführung sind befugt:
a) gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten von Gemeinden und Gemeindeverbänden die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden;
b) gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten anderer Körperschaften deren Mitglieder.
2 Gegenüber Erlassen der Organe von Gemeindeverbänden kann auch der Gemeinderat einer angeschlossenen Gemeinde Beschwerde führen. *
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf die Gemeindebeschwerde insoweit anwendbar, als dies mit deren besonderer Natur vereinbar ist.
4 Für Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und
Abstimmungen 13) durchzuführende Wahlen und Abstimmungen gelten die besonderen Vorschriften des genannten Gesetzes.
§ 108 * …
12) SAR 271.200
13) Heute: Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100)
§ 109 * 2. Übrige Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden
1 Zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden ist der
Regierungsrat zuständig, sofern nicht nach Gesetz die Zuständigkeit einer anderen
Instanz gegeben ist.
2 Zum Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.
3 … *
§ 110 * …
§ 111 V. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
1 Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nach Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege jederzeit dem Verwaltungsgericht zur
Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.
§ 112 VI. Rechtsmittel in Strafsachen; Ersatzfreiheitsstrafen *
1 Gegen einen Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat unter Ausschluss der
Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch
wird der Strafbefehl aufgehoben.
2 Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm
bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid.
3 Der Strafentscheid kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden.
Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. *
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts. *
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 113 I. Inkrafttreten, Anpassung an neues Recht
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft
gesetzt.
2 Bei Inkrafttreten bereits bestehende Gemeindeverbände sowie andere die Zwecke
solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Organisation innert 4 Jahren
den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
3 Die Anpassung der bestehenden Gemeindeordnungen von Gemeinden mit Einwohnerrat hat innert 2 Jahren zu erfolgen.
§ 114 II. Aufhebung bisherigen Rechts
III. Vorschriften für Ortsbürgergemeinden
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse
und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom
26. November 1841 14), unter Vorbehalt seiner teilweisen Weitergeltung für die
Ortsbürgergemeinden nach Massgabe von Absatz 2;
b) das Gesetz über die ausserordentliche Gemeindeorganisation vom 15. Mai
1962 15);
c) das Gesetz über die Verwendung der Gemeindegüter vom 30. November
1866 16);
d) § 25 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März
1854 17);
e) § 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–4 und Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 35 (Fassung gemäss
Abänderungsgesetz vom 25. Oktober 1966), § 36 Abs. 1 des Gesetzes über
Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937 18);
f) § 2 des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frauenstimmrecht vom 23. März 1971 19);
g) § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 28.
November 1919 20) sowie § 16 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar
1946 zu genanntem Gesetz 21);
h) § 29 Abs. 2, § 70 Ziff. 1 lit. a und e, Ziff. 2–4 sowie § 71 des Gesetzes über die
Armenfürsorge vom 12. März 1936 22);
i) die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1964 zum Gesetz über die ausserordentliche Gemeindeorganisation 23);
k) die Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1966 zu § 35 des Gesetzes über
Wahlen und Abstimmungen 24).
14) AGS Bd. 1 S. 57
15) AGS Bd. 5 S. 359
16) AGS Bd. 1 S. 232
17) AGS Bd. 1 S. 126; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 575)
18) AGS Bd. 2 S. 613; Bd. 6 S. 473; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
19) AGS Bd. 7 S. 683; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
20) AGS Bd. 2 S. 206; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
21) AGS Bd. 3 S. 437; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
22) AGS Bd. 2 S. 560; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26)
23) AGS Bd. 6 S. 139
24) AGS Bd. 6 S. 475
2 Wird ein mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitetes Gesetz über die
Ortsbürgergemeinden nicht angenommen, so gelten die §§ 22 und 26–36 des Gesetzes
über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841 für
die Ortsbürgergemeinden weiter, sinngemäss auch die Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes über die Gemeinderäte den Finanzhaushalt und die Aufsicht. 25)
§ 115 IV. Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März
1911 26) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 116 2. Bürgerrechtsgesetz
1 Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 27) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 117 3. Bestimmungen über gemeinderätliche Strafverfahren
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das gemeinderätliche Strafverfahren gelten
für alle dem Gemeinderat zur Erledigung zugewiesenen Straftatbestände. Anders lautende Bestimmungen anderer Gesetze sind aufgehoben.
§ 117a *4. Finanzausgleichsgesetz
1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 28) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 117b * Übergangsrecht zu HRM2
1 Das Verwaltungs- und Finanzvermögen ist auf das Inkrafttreten der Teilrevision
vom 8. Mai 2012 nach den Regeln der revidierten Bestimmungen zu bewerten.
2 Das Verwaltungsvermögen wird zu jenem Wert bilanziert, den es hätte, wenn es seit
der Erstellung gemäss Vorschriften dieses Gesetzes planmässig abgeschrieben worden wäre.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Die Neubewertungsreserve ist per Ende des ersten Rechnungsjahres
aufzulösen.
25) Dahingefallen; siehe § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.200).
26) SAR 210.100
27) AGS Bd. 3 S. 40; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 508 und 515).
28) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712; 1999 S. 335; 2000 S. 295 (SAR 615.100)
4 Beim Übergang zum neuen Rechnungsmodell werden die Vergleichszahlen zu
Budget und Rechnung nach den Vorgaben des zuständigen Departements erstellt.
5 Gemeinden, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die Anforderungen der Mindestkapitalisierung gemäss § 88h nicht erfüllen, kann der Regierungsrat auf Gesuch
hin für die Dauer von maximal fünf Jahren die in der Verordnung festgesetzte Limite reduzieren.
§ 118 V. Vollzug
1 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen
Vorschriften.
§ 119 * …
§ 120 * VII. Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011
1 § 8a Abs. 2 findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar
2012 oder später in Kraft treten.
2 § 8b findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012
oder später in Kraft treten. *
§ 121 * VIII. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. September 2023
1 Betroffene Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr
die Anführung ihres bisherigen, durch Gemeindezusammenschluss, Umgemeindung
oder Bildung einer neuen Gemeinde ersetzten Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Umgemeindung oder die Bildung einer neuen Gemeinde am 1. Januar
2002 oder später in Kraft getreten ist.
Aarau, den 19. Dezember 1978 Präsident des Grossen Rates
LOCHER
Staatsschreiber
i.V. SALM
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980.
Inkrafttreten: 1. Juli 1981 29)
29) RRB vom 11. August 1980 (AGS Bd. 10 S. 216).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.1978 01.07.1981 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 169
29.11.1983 01.07.1984 § 35 Abs. 1 geändert Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 41 aufgehoben Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 47 Abs. 2 aufgehoben Bd. 11 S. 216
10.03.1992 01.01.1993 § 66 Abs. 4 eingefügt Bd. 14 S. 189
22.12.1992 01.01.1994 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
22.12.1992 01.01.1994 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. o) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. p) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 1 geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 49 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 50 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 89 totalrevidiert 2000 S. 245
18.12.2001 01.01.2003 § 57 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2002 S. 344
02.07.2002 01.01.2003 § 1a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 16a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 44 aufgehoben 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 Titel 3.4. eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 83a eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 104 Abs. 3 geändert 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 112 Abs. 3 geändert 2002 S. 379
20.05.2003 01.01.2004 § 8a eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Titel geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 2 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 3 eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 108 aufgehoben 2003 S. 301
20.05.2003 01.01.2004 § 117a eingefügt 2003 S. 300
08.06.2004 01.11.2004 § 65 Abs. 4 geändert 2004 S. 128
18.01.2005 01.01.2006 Titel 2.4. geändert 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71a eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71b eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71c eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71d eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71e eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 85a aufgehoben 2005 S. 690
06.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2, lit. f) geändert 2006 S. 97
24.10.2006 01.07.2008 § 97 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 66
20.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert 2007 S. 318
04.12.2007 01.01.2009 § 105 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 106 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 totalrevidiert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 110 aufgehoben 2008 S. 359
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1 geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Titel geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Abs. 4 geändert 2008 S. 415
16.03.2010 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 100 Abs. 2 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 101 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 3 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 4 geändert 2010/5-03
21.09.2010 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2011/3-05
21.09.2010 01.07.2011 § 16 Abs. 1, lit. e) geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 16a Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 35 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Titel geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2011/3-08
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 4 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 5 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 77 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2011/3-06
21.09.2010 01.07.2011 § 77a eingefügt 2011/3-06
21.09.2010 01.07.2011 § 77b eingefügt 2011/3-06