1 Die Beaufsichtigten melden der Finanzkontrolle auf
dem Dienstweg unverzüglich:
a. Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung;
b. wesentliche Ordnungs und Rechtswidrigkeiten.
2 Wird eine Befangenheit der vorgesetzten Stelle vermutet, er
folgt die Meldung an die nächsthöhere unbefangene Stelle.
d. Informations
pflichten
Revisions
berichte
Geschäfts
berichte
Mitwirkungs
und Auskunfts
pflichten
Einforderung
von Auskünften
Meldepflichten
bei Ordnungs
und Rechts
widrigkeiten
10Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100
Art. 42
1 Der Stadtrat stellt der Finanzkontrolle Stadtratsbe
schlüsse zu, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erfor
derlich sind.
2 Die Departementsvorstehenden sowie die Dienstchefinnen und
Dienstchefs gewährleisten die Dokumentation ihrer Entscheide
und Verfügungen.
Art. 43
1 Solange Prüftätigkeiten zu Beanstandungen gemäss
Art. 29 und 30 laufen, können betroffene Stellen der Stadtver
waltung nur dann Verpflichtungskredite eingehen oder Zahlun
gen leisten, wenn die Vorsteherin oder der Vorsteher des zu
ständigen Departements diese vorgängig genehmigt.
2 Die Beschränkung gilt, bis die Vorsteherin oder der Vorsteher
des zuständigen Departements die geeigneten Massnahmen
getroffen hat.
Art. 44 B. Zugriffsrechte und Datenanalysen
Die Finanzkontrolle kann auf Informationen und Infor
mationsbestände der beaufsichtigten Stellen zugreifen, soweit
dies für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlich ist.
Art. 45
1 Die Finanzkontrolle verfügt über Zugriffsrechte auf:
a. Personendaten, wenn diese für die Aufgabenerfüllung ge
eignet sind;
b. besondere Personendaten, soweit diese für die Aufgaben
erfüllung unbedingt erforderlich sind.
2 Die Aufbewahrung oder Speicherung der zur Kenntnis ge
brachten Personendaten ist bis zum Abschluss der Prüftätigkeit
zulässig.
3 Die Finanzkontrolle dokumentiert die Zugriffe auf Informationen
und Informationsbestände und die damit verfolgten Zwecke.
Art. 46
1 Die Finanzkontrolle kann Informationen und Informa
tionsbestände analysieren zur:
a. Feststellung von Unregelmässigkeiten;
b. Abklärung risikoreicher Sachverhalte.
2 Sie kann für Datenanalysen technische Hilfsmittel verwenden.
Dokumenta
tionspflicht
Beschränkte
Verfügungs
und Geschäfts
befugnis
Informationen
Personendaten
Datenanalysen
a. Anforde
rungen
11Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
Art. 47
1 Die Finanzkontrolle dokumentiert bei Datenanalysen
unter Einbezug von Personendaten:
a. den Zweck und die Art der Analyse;
b. die verwendeten Hilfsmittel;
c. die analysierten Informationen oder Informationsbestände;
d. das Ergebnis.
2 Die Aufbewahrung oder Speicherung sämtlicher verwendeten
Informationen und Informationsbestände ist nur zulässig:
a. bis zum Abschluss der Analyse; oder
b. bis keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich sind.
Art. 48 C. Bekanntgabe interner Dokumente
Die von der Finanzkontrolle im Rahmen einer Prüfung
erstellten internen Dokumente wie Sitzungsprotokolle, Entwürfe
und Arbeitspapiere, Aktennotizen, E Mails und Telefonnotizen
bleiben auch nach Erstellung der Berichte oder Abschluss der
Prüfung von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
Art. 49 VI. Schlussbestimmungen
Die Finanzkontrollverordnung vom 18. Dezember 19859
wird aufgehoben.
Art. 50
Für pendente Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung gilt bis zu deren Abschluss das bisherige
Recht.
Art. 51
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
9 AS 611.100
b. Dokumenta
tionspflicht
Ausschluss
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
Inkrafttreten