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Finanzkontrollverordnung (FKVO)

Zürich (city) · 175.100 · ordinance

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 A. Finanzkontrolle
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Finanzaufsicht
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Haushaltsführung der Finanzkontrolle
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 A. Leitung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 B. Personal
  17. Art. 17
  18. Art. 18 III. Aufgaben und Rechte
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 A. Prüfberichte
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 B. Beanstandungen
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 C. Quartalsberichte
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 D. Weitere Berichte
  38. Art. 38
  39. Art. 39 A. Pflichten der Beaufsichtigten
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 B. Zugriffsrechte und Datenanalysen
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 C. Bekanntgabe interner Dokumente
  49. Art. 49 VI. Schlussbestimmungen
  50. Art. 50
  51. Art. 51

51 provisions

Art. 41

1 Die Beaufsichtigten melden der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg unverzüglich: a. Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung; b. wesentliche Ordnungs und Rechtswidrigkeiten. 2 Wird eine Befangenheit der vorgesetzten Stelle vermutet, er folgt die Meldung an die nächsthöhere unbefangene Stelle. d. Informations pflichten Revisions berichte Geschäfts berichte Mitwirkungs und Auskunfts pflichten Einforderung von Auskünften Meldepflichten bei Ordnungs und Rechts widrigkeiten 10Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100

Art. 42

1 Der Stadtrat stellt der Finanzkontrolle Stadtratsbe schlüsse zu, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erfor derlich sind. 2 Die Departementsvorstehenden sowie die Dienstchefinnen und Dienstchefs gewährleisten die Dokumentation ihrer Entscheide und Verfügungen.

Art. 43

1 Solange Prüftätigkeiten zu Beanstandungen gemäss Art. 29 und 30 laufen, können betroffene Stellen der Stadtver waltung nur dann Verpflichtungskredite eingehen oder Zahlun gen leisten, wenn die Vorsteherin oder der Vorsteher des zu ständigen Departements diese vorgängig genehmigt. 2 Die Beschränkung gilt, bis die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements die geeigneten Massnahmen getroffen hat.

Art. 44 B. Zugriffsrechte und Datenanalysen

Die Finanzkontrolle kann auf Informationen und Infor mationsbestände der beaufsichtigten Stellen zugreifen, soweit dies für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlich ist.

Art. 45

1 Die Finanzkontrolle verfügt über Zugriffsrechte auf: a. Personendaten, wenn diese für die Aufgabenerfüllung ge eignet sind; b. besondere Personendaten, soweit diese für die Aufgaben erfüllung unbedingt erforderlich sind. 2 Die Aufbewahrung oder Speicherung der zur Kenntnis ge brachten Personendaten ist bis zum Abschluss der Prüftätigkeit zulässig. 3 Die Finanzkontrolle dokumentiert die Zugriffe auf Informationen und Informationsbestände und die damit verfolgten Zwecke.

Art. 46

1 Die Finanzkontrolle kann Informationen und Informa tionsbestände analysieren zur: a. Feststellung von Unregelmässigkeiten; b. Abklärung risikoreicher Sachverhalte. 2 Sie kann für Datenanalysen technische Hilfsmittel verwenden. Dokumenta tionspflicht Beschränkte Verfügungs und Geschäfts befugnis Informationen Personendaten Datenanalysen a. Anforde rungen 11Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100

Art. 47

1 Die Finanzkontrolle dokumentiert bei Datenanalysen unter Einbezug von Personendaten: a. den Zweck und die Art der Analyse; b. die verwendeten Hilfsmittel; c. die analysierten Informationen oder Informationsbestände; d. das Ergebnis. 2 Die Aufbewahrung oder Speicherung sämtlicher verwendeten Informationen und Informationsbestände ist nur zulässig: a. bis zum Abschluss der Analyse; oder b. bis keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich sind.

Art. 48 C. Bekanntgabe interner Dokumente

Die von der Finanzkontrolle im Rahmen einer Prüfung erstellten internen Dokumente wie Sitzungsprotokolle, Entwürfe und Arbeitspapiere, Aktennotizen, E Mails und Telefonnotizen bleiben auch nach Erstellung der Berichte oder Abschluss der Prüfung von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

Art. 49 VI. Schlussbestimmungen

Die Finanzkontrollverordnung vom 18. Dezember 19859 wird aufgehoben.

Art. 50

Für pendente Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt bis zu deren Abschluss das bisherige Recht.

Art. 51

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. 9 AS 611.100 b. Dokumenta tionspflicht Ausschluss Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmungen Inkrafttreten

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