Art. 1 A. Finanzkontrolle
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Prüf tätigkeit der Finanzkontrolle.
Zürich (city) · 175.100 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Organisation und die Prüf tätigkeit der Finanzkontrolle.
1 Die Finanzkontrolle ist die Prüfstelle gemäss §§ 142–150 Gemeindegesetz (GG)3. 2 Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig. 3 Sie ist der Geschäftsleitung des Gemeinderats administrativ zugeordnet.
Die umfassende Finanzaufsicht beinhaltet die Prüfung der Haushaltsführung auf: a. Ordnungsmässigkeit; b. Rechtmässigkeit; c. Wirtschaftlichkeit; d. Zweckmässigkeit; e. Wirksamkeit.
1 Die beschränkte Finanzaufsicht beinhaltet die Kontrolle der Verwendung der Mittel, die an Organisationen und Perso nen gemäss Art. 6 Abs. 2 ausgerichtet wurden. 2 Sie wird auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements durchgeführt. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 2602 vom 13. September 2023. 3 vom 20. April 2015, LS 131.1. Gegenstand Prüfstelle Prüfinhalt a. umfassende Aufsicht b. beschränkte Aufsicht 2Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben.
1 Der umfassenden Finanzaufsicht unterliegen: a. städtische Organe und Organisationseinheiten, deren Rech nungen dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG4 unterstehen; b. öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit keine externe Revisionsstelle eingesetzt wurde. 2 Der beschränkten Finanzaufsicht unterliegen: a. öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit eine externe Revisionsstelle eingesetzt wurde; b. Organisationen und Personen ausserhalb der Stadtverwal tung, denen die Stadt öffentliche Aufgaben überträgt; c. Organisationen und Personen, die städtische Leistungen erhalten.
Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit aus nach den: a. Vorgaben des übergeordneten Rechts; b. Bestimmungen dieser Verordnung; c. allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.
Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die un ter ihrer Aufsicht stehen.
1 Die Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den städtischen Bestimmungen. 2 Die Finanzkontrolle erstellt nach den formellen Vorgaben des Stadtrats: a. das Budget; b. den Finanz und Aufgabenplan; c. die Jahresrechnung. 3 Der Stadtrat leitet die Anträge an den Gemeinderat weiter.
1 Die Geschäftsleitung des Gemeinderats beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrech nung der Finanzkontrolle. 4 vom 20. April 2015, LS 131.1. c. Ausschluss Aufsichts bereiche Prüfgrundsätze Geschäfts verkehr Grundsätze Revisionsstelle 3Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100 2 Die Finanzkontrolle erhält vorgängig Gelegenheit zur Stellung nahme.
1 Die Finanzkontrolle verfügt über ein zertifiziertes Quali tätsmanagementsystem. 2 Sie stellt die Unterlagen bei Bedarf der Geschäftsleitung des Gemeinderats zur Verfügung. II. Organisation
1 Als Direktorin oder Direktor wird eine in Revisionsfra gen ausgewiesene Fachperson gewählt. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Lohn der Direktorin oder des Direktors richtet sich nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht)5.
1 Die Finanzbefugnisse der Direktorin oder des Direktors entsprechen sinngemäss denjenigen einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs. 2 Darüber hinaus richten sich die Zuständigkeiten nach der Ge meindeordnung6.
Die Geschäftsleitung des Gemeinderats kann Befug nisse der Direktorin oder des Direktors massvoll und stufenge recht in Ausführungsbestimmungen an Angestellte der Finanz kontrolle übertragen.
1 Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsinstanz für die bei der Finanzkontrolle beschäftigten Angestellten. 2 Sie oder er ist zuständig für: a. die Ernennung der Stellvertretung; b. sämtliche Personalgeschäfte, soweit keine besonderen Be stimmungen bestehen. 5 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 6 AS 101.100 Qualitätsmanagement Leitung Lohn Finanz befugnisse Übertragung von Befugnissen Anstellungs instanz 4Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
1 Bei Anstellungsverhältnissen gilt das Personalrecht7. 2 Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen, soweit dies die Stellung der Finanzkontrolle erfordert.
1 Die Finanzkontrolle ist im Rahmen der umfassenden Finanzaufsicht insbesondere zuständig für die Prüfung: a. des Budgets; b. der Jahresrechnung; c. der Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche; d. des Geldverkehrs; e. der Ordnungsmässigkeit von Steuerungsvorgaben und Kennzahlen bei Globalbudgets; f. der Leistung und Wirksamkeit; g. von IT Systemen; h. von Kreditabrechnungen. 2 Sie prüft zudem, ob: a. der Stadtrat geeignete Massnahmen zum Schutz des Ge meindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungs widrigkeiten getroffen hat; b. die Organisationseinheiten über ein dokumentiertes inter nes Kontrollsystem für Finanzprozesse verfügen; c. die Organisationseinheiten eine Risikobeurteilung vorge nommen haben; d. eine angemessene interne Kreditüberwachung besteht. 3 Sie nimmt Prüfungen als Revisionsstelle vor, soweit ein öffent liches Interesse besteht.
Folgende Stellen können bei der Finanzkontrolle zur Un terstützung ihrer Ober oder Dienstaufsicht besondere Prüfun gen beantragen oder sie als beratendes Organ zu Fragen der Finanzaufsicht beiziehen: a. Parlamentarische Untersuchungskommissionen; b. die Geschäftsprüfungskommission; c. die Rechnungsprüfungskommission; 7 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. Anstellungs verhältnisse Allgemeine Aufgaben Besondere Aufgaben a. Prüfungen 5Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100 d. der Stadtrat; e. die Departementsvorstehenden; f. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber; g. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent.
1 Die Finanzkontrolle kann Anträge ablehnen, sofern diese die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben gefährden; ausge nommen sind Anträge von Parlamentarischen Untersuchungs kommissionen. 2 Die beantragende Stelle kann gegen die Ablehnung innert zehn Tagen bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats Einspruch erheben. 3 Der Entscheid der Geschäftsleitung des Gemeinderats ist end gültig.
1 Die Finanzkontrolle kann Meldungen entgegennehmen, die mutmassliche Missstände in der Stadtverwaltung betreffen. 2 Sie klärt den Sachverhalt ab und kann in ihrem Zuständigkeits bereich die erforderliche Prüftätigkeit aufnehmen. 3 Meldungen werden vertraulich behandelt.
Die Finanzkontrolle wird angehört bei: a. der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltsfüh rung; b. der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rech nungswesens.
Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben: a. besondere Fachkenntnisse erfordert; oder b. mit eigenem Personal keine zeitnahe Erledigung gewähr leistet. IV. Berichterstattung und Beanstandungen
1 Die Finanzkontrolle verfasst nach Abschluss jeder Prü fung einen schriftlichen Bericht, sofern eine geprüfte Stelle unter ihrer Aufsicht steht. b. Ablehnung c. Meldung von Missständen Rechte a. Anhörungs recht b. Beizug von Sach verständigen Erstellung 6Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100 2 Die geprüfte Stelle, weitere involvierte Stellen sowie die Vorste herin oder der Vorsteher des zuständigen Departements verfü gen über das Recht: a. vorgängig zum Schlussbericht schriftlich Stellung zu neh men; b. sich vor dem Versand des Schlussberichts in einer Schluss besprechung zu äussern. 3 Die Stellungnahmen werden im Bericht sinngemäss festgehal ten.
1 Prüfberichte werden zugestellt: a. der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten; b. der geprüften Stelle; c. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De partements. 2 Der Stadtrat kann weitere Stellen bezeichnen, denen der Be richt zugestellt wird.
1 Prüfberichte des Budgets werden der Rechnungsprü fungskommission und dem Stadtrat zugestellt. 2 Für die Prüfberichte zur Jahresrechnung gilt § 147 GG8.
Aufgrund von besonderen Prüfungen gemäss Art. 19 verfasste Berichte werden zugestellt: a. der auftraggebenden Stelle; b. der geprüften Stelle; c. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De partements.
1 Die Finanzkontrolle informiert die betroffene Stelle und die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departe ments, wenn sie Mängel feststellt. 2 Sie kann in ihren Berichten: a. Massnahmen mit Handlungsbedarf festhalten; b. Empfehlungen abgeben. 8 vom 20. April 2015, LS 131.1. Adressatenkreis a. allgemein b. Berichte zu Budget und Jahres rechnung c. Berichte zu besonderen Prüfungen Vorgehen a. im Allge meinen 7Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100 3 Sie hält im Bericht die Stellungnahme der betroffenen Stelle und der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen De partements fest, wenn eine Beanstandung unterschiedlich ge würdigt wird.
1 Die Finanzkontrolle informiert unverzüglich den Stadt rat und die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen De partements, wenn sie wesentliche Mängel feststellt. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe ments nimmt zu den Feststellungen innert sechzig Tagen schrift lich Stellung. 3 Die Stellungnahme umfasst Informationen über: a. die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen; b. die Verantwortlichkeit für die Umsetzung; c. den Erledigungszeitpunkt. 4 Die Finanzkontrolle informiert die Geschäftsprüfungskommis sion und die Rechnungsprüfungskommission, wenn: a. eine fristgemässe Stellungnahme ausbleibt; oder b. der festgestellte Mangel nicht behoben wird.
1 Die Finanzkontrolle informiert unverzüglich die Vorste herin oder den Vorsteher des zuständigen Departements und die zuständige Dienstchefin oder den zuständigen Dienstchef, wenn Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe ments nimmt innert zehn Arbeitstagen schriftlich Stellung und ergreift umgehend die notwendigen Massnahmen. 3 Die Finanzkontrolle informiert den Stadtrat, die Geschäftsprü fungskommission und die Rechnungsprüfungskommission über die Hinweise, wenn: a. eine fristgemässe Stellungnahme ausbleibt; b. keine ausreichenden Massnahmen ergriffen werden; c. mutmasslich gravierende strafbare Handlungen vorliegen.
1 Die Finanzkontrolle führt eine Nachkontrolle durch, wenn sie in ihrem Bericht Massnahmen mit Handlungsbedarf gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a festgehalten hat. 2 Sie informiert die Geschäftsprüfungskommission, die Rech nungsprüfungskommission und die Vorsteherin oder den Vor steher des zuständigen Departements einmal pro Jahr über das Ergebnis der Nachkontrollen. b. bei wesentlichen Mängeln c. bei strafbaren Handlungen Nachkontrolle von Mass nahmen 8Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
1 Die betroffene Stelle oder die Vorsteherin oder der Vor steher des zuständigen Departements ist für die Umsetzung der Empfehlungen gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. b zuständig. 2 Die betroffene Stelle oder die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements orientiert die Finanzkontrolle in geeigneter Form über die Umsetzung der Empfehlungen.
Die Finanzkontrolle orientiert den Stadtrat, die Ge schäftsprüfungskommission und die Rechnungsprüfungskom mission quartalsweise über: a. ihre Prüftätigkeit; b. die während des Quartals zu den geprüften Stellen festge haltenen Massnahmen mit Handlungsbedarf.
1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Rech nungsprüfungskommission können Einsicht in alle Prüfberichte der Finanzkontrolle nehmen und von dieser ergänzende Aus künfte verlangen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Depar tements und die Finanzkontrolle erhalten in Kopie den Schrift verkehr, der mit dem Einsichts und Auskunftsrecht zusammen hängt, einschliesslich Auskünfte der Departemente. 3 Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungsprü fungskommission sprechen sich für weitere Kontrollhandlungen ab. 4 Bei Uneinigkeit der beiden Kommissionen entscheidet der Ge meinderat.
Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungs prüfungskommission können einzeln oder gemeinsam zur Ab klärung der in den Quartals- und Prüfberichten enthaltenen Sachverhalte: a. der Finanzkontrolle weiterführende Prüfungen beantragen; b. der Finanzkontrolle beantragen, dass sie Sachverständige beizieht; c. Sachverständige beauftragen. Umsetzung von Empfehlungen Quartalsberichte a. Adressaten b. Einsichts und Aus kunftsrecht c. weitere Rechte 9Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungs prüfungskommission orientieren die Vorsteherin oder den Vor steher des zuständigen Departements über: a. die mit der Finanzkontrolle behandelten Geschäfte; b. die an externe Sachverständige erteilten Prüfaufträge.
Die Finanzkontrolle stellt Berichte aus Mandaten als Re visionsstelle den Auftraggeberinnen und Auftraggebern direkt zu.
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung. 2 Sie kann auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwal tungstätigkeit hinweisen sowie Änderungen oder Verbesserun gen anregen. V. Weitere Bestimmungen
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2 Die Beaufsichtigten legen auf Verlangen die notwendigen Un terlagen rechtzeitig vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
1 Die Finanzkontrolle kann Unterlagen und Auskünfte beim Stadtrat oder direkt bei den betroffenen Stellen einfordern. 2 Für die direkte Einforderung bei Stellen der städtischen Verwal tung ist die Zustimmung des Stadtrats erforderlich. 3 Der Stadtrat legt die Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 39 mit jeder Anstalt, Organisation und Person, die der umfassenden oder beschränkten Finanzaufsicht untersteht, in einem rechts verbindlichen Dokument fest.