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Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt

Basel-Stadt · 784.300 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.

§ 2

Gebühren für Entscheide über Kanalisationsbegehren 1 Die Gebühr für den Entscheid über Kanalisationsbegehren beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 5'000. 2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 300. 3 Bei Projektänderungen (Planaustausch) beträgt die Gebühr je nach Aufwand CHF 150 bis CHF 1'000. 4 Für Entscheide über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von CHF 50 erhoben.

§ 3

Gebühren für andere Entscheide 1 Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Aufwand CHF 200 bis CHF 2'000.

§ 4

Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betreffend Gebäude und Grundstücksentwässerung 1 Für die Kontrolle, die Abnahme und das Einmessen einer Hausanschlussleitung wird eine pauschale Gebühr von CHF 200 erhoben. 2 Für Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. Verstopfungen, Eindringen von Ratten, Wassereinbrüche, von der Bauherrschaft verschuldete Nachkontrollen) werden die Gebühren nach dem Aufwand berechnet. 3 Für das Verschliessen von Hausanschlüssen werden folgende Gebühren nach dem Aufwand erhoben: a) für den ersten Anschluss: CHF 400 bis CHF 1'000 b) für jeden weiteren Anschluss im gleichen Kanal: CHF 100 bis CHF 300.

§ 5

Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen 1 Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung): – Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std. – Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std. – Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std. – Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std. 1) SG 153.800. Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300 – Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km. 2. Für Geräte und Material: – Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std. – Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk. – Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN 500, Tankwannen, Rückhaltebecken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.

§ 6

Übrige Gebühren 1 Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohnklassen folgenden Kategorien zugeordnet. 1. Lohnklassen 20 und höher Kategorie A 2. Lohnklassen 18 und 19 Kategorie B 3. Lohnklassen 16 und 17 Kategorie C 4. Lohnklassen 14 und 15 Kategorie D 5. Lohnklassen 12 und 13 Kategorie E 6. Lohnklassen 10 und 11 Kategorie F 7. Lohnklassen 9 und tiefer Kategorie G Das Baudepartement legt jährlich die Stundenansätze der einzelnen Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die nach Zeitaufwand berechneten Gebühren fest. 3 Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach gestützt auf die Offerte.

§ 7

Zuschläge, Ermässigungen 1 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben. 2 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. 3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt. 4 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 8

Mehrwertsteuer 1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

§ 9

Gebührenverfügung 1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebüh - renverfügung erhoben.

§ 10

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren 1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300 3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50 4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

§ 11

Publikation und Wirksamkeit 1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam. 2) 2) Publiziert am 14. 3. 2009. Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 14.03.2009 Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 14.03.2009

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