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Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats

Zug · 141.4 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Grundsätze 1 Der Kanton kann die zur Ausübung des Kantonsratsmandats notwendigen Weiterbildungskosten übernehmen. 2 Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach § 2 dieses Reglements. 3 Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss § 5 dieses Reglements.

§ 2

Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung 1 Die Weiterbildung hat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Kantonsratsmandats und im Interesse des Kantons Zug zu stehen; eine vor der Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gebuchte oder begonnene Weiterbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 1) BGS 154.25 2) BGS 141.1 GS 2016/017 1 141.4 2 Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parlamentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fragestellungen zu orientieren. Zum Kursprogramm kann als Teil des Angebots auch allgemeine oder politische Kommunikation zählen. 3 Die Weiterbildung muss der bisherigen Aus- und Weiterbildung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen sein.

§ 3

Gesuche 1 Kostenbeteiligungsgesuche sind schriftlich bei der Landschreiberin oder beim Landschreiber zuhanden der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten einzureichen. 2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über: a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b) die Kursinhalte und Kursziele; c) die Kursanbieterin oder den Kursanbieter; d) die Kursdauer; e) die Kurskosten.

§ 4

Entscheid 1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident entscheidet anhand des Gesuchs und der Beilagen, ob die Kriterien für die Kostenbeteiligung grundsätzlich erfüllt sind. 2 Bei Bedarf ist das Gesuch vervollständigen zu lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in einem Gespräch angehört werden. 3 Über das Gesuch und den Umfang der Kostenbeteiligung entscheidet die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident; im Entscheid wird auf die Möglichkeit der Kostenbeteiligung pro rata temporis gemäss § 5 dieses Reglements verwiesen. 4 Vor der teilweisen oder gänzlichen Abweisung des Gesuchs ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren. 5 Der Entscheid der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten ist endgültig.

§ 5

Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung 1 Für Weiterbildungskosten und Spesen werden pro Tag maximal Fr.100.– bezahlt. 2 Die Beteiligung an Weiterbildungskosten und Spesen erfolgt für maximal 15 Tage pro Legislatur. 141.4 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber die Rechnungen sowie die Bestätigung über den Besuch des Kurses ein. 4 Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung. 5 In folgenden Fällen kann die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eine teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten pro rata temporis gewähren: a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung; b) bei Niederlegung des Kantonsratsmandats vor oder während der Weiterbildung; c) im Falle einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiterführt oder vorzeitig abbricht. 141.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.06.2016 11.06.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/017 141.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.06.2016 11.06.2016 Erstfassung GS 2016/017

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