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5 provisions
§ 1
Grundsätze
1 Der Kanton kann die zur Ausübung des Kantonsratsmandats notwendigen
Weiterbildungskosten übernehmen.
2 Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach
§ 2 dieses Reglements.
3 Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss
§ 5 dieses Reglements.
§ 2
Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung
1 Die Weiterbildung hat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des
Kantonsratsmandats und im Interesse des Kantons Zug zu stehen; eine vor
der Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gebuchte oder begonnene Weiterbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
1) BGS 154.25
2) BGS 141.1
GS 2016/017 1
141.4
2 Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parlamentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fragestellungen zu orientieren. Zum Kursprogramm kann als Teil des Angebots auch allgemeine
oder politische Kommunikation zählen.
3 Die Weiterbildung muss der bisherigen Aus- und Weiterbildung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen sein.
§ 3
Gesuche
1 Kostenbeteiligungsgesuche sind schriftlich bei der Landschreiberin oder
beim Landschreiber zuhanden der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten einzureichen.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b) die Kursinhalte und Kursziele;
c) die Kursanbieterin oder den Kursanbieter;
d) die Kursdauer;
e) die Kurskosten.
§ 4
Entscheid
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident entscheidet anhand des Gesuchs und der Beilagen, ob die Kriterien für die Kostenbeteiligung grundsätzlich erfüllt sind.
2 Bei Bedarf ist das Gesuch vervollständigen zu lassen. Die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller kann in einem Gespräch angehört werden.
3 Über das Gesuch und den Umfang der Kostenbeteiligung entscheidet die
Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident; im Entscheid wird
auf die Möglichkeit der Kostenbeteiligung pro rata temporis gemäss § 5 dieses Reglements verwiesen.
4 Vor der teilweisen oder gänzlichen Abweisung des Gesuchs ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren.
5 Der Entscheid der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten
ist endgültig.
§ 5
Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung
1 Für Weiterbildungskosten und Spesen werden pro Tag maximal Fr.100.–
bezahlt.
2 Die Beteiligung an Weiterbildungskosten und Spesen erfolgt für maximal
15 Tage pro Legislatur.
141.4
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der Landschreiberin oder
dem Landschreiber die Rechnungen sowie die Bestätigung über den Besuch
des Kurses ein.
4 Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung.
5 In folgenden Fällen kann die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eine teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten pro rata temporis gewähren:
a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung;
b) bei Niederlegung des Kantonsratsmandats vor oder während der Weiterbildung;
c) im Falle einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiterführt oder vorzeitig abbricht.
141.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.06.2016 11.06.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/017
141.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.06.2016 11.06.2016 Erstfassung GS 2016/017