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Zivilprozessordnung

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Contents: 1,078 provisions
  1. § 1 Sachliche Zuständigkeit
  2. § 2 Bedeutung des Wertes
  3. § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
  4. § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
  5. § 5 Mehrere Ansprüche
  6. § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
  7. § 7 Grunddienstbarkeit
  8. § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
  9. § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
  10. § 10
  11. § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
  12. § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
  13. § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
  14. § 14
  15. § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
  16. § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  17. § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  18. § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  19. § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  20. § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  21. § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  22. § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  23. § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  24. § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  25. § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
  26. § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
  27. § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
  28. § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
  29. § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
  30. § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
  31. § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
  32. § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
  33. § 29b (weggefallen)
  34. § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
  35. § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
  36. § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
  37. § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
  38. § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
  39. § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
  40. § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
  41. § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
  42. § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
  43. § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
  44. § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  45. § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
  46. § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
  47. § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
  48. § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
  49. § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
  50. § 42 Ablehnung eines Richters
  51. § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
  52. § 44 Ablehnungsgesuch
  53. § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
  54. § 46 Entscheidung und Rechtsmittel
  55. § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
  56. § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
  57. § 49 Urkundsbeamte
  58. § 50 Parteifähigkeit
  59. § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
  60. § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
  61. § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
  62. § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
  63. § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
  64. § 56 Prüfung von Amts wegen
  65. § 57 Prozesspfleger
  66. § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
  67. § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  68. § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  69. § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
  70. § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
  71. § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
  72. § 64 Hauptintervention
  73. § 65 Aussetzung des Hauptprozesses
  74. § 66 Nebenintervention
  75. § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
  76. § 68 Wirkung der Nebenintervention
  77. § 69 Streitgenössische Nebenintervention
  78. § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
  79. § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
  80. § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
  81. § 73 Form der Streitverkündung
  82. § 74 Wirkung der Streitverkündung
  83. § 75 Gläubigerstreit
  84. § 76 Urheberbenennung bei Besitz
  85. § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
  86. § 78 Anwaltsprozess
  87. § 78a
  88. § 78b Notanwalt
  89. § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
  90. § 79 Parteiprozess
  91. § 80 Prozessvollmacht
  92. § 81 Umfang der Prozessvollmacht
  93. § 82 Geltung für Nebenverfahren
  94. § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
  95. § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
  96. § 85 Wirkung der Prozessvollmacht
  97. § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
  98. § 87 Erlöschen der Vollmacht
  99. § 88 Mangel der Vollmacht
  100. § 89 Vollmachtloser Vertreter
  101. § 90 Beistand
  102. § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
  103. § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
  104. § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
  105. § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
  106. § 93a (weggefallen)
  107. § 93b Kosten bei Räumungsklagen
  108. § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
  109. § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
  110. § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
  111. § 97 Rechtsmittelkosten
  112. § 98 Vergleichskosten
  113. § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
  114. § 100 Kosten bei Streitgenossen
  115. § 101 Kosten einer Nebenintervention
  116. § 102 Änderung der Kostenentscheidung
  117. § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
  118. § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
  119. § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
  120. § 106 Verteilung nach Quoten
  121. § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
  122. § 108 Art und Höhe der Sicherheit
  123. § 109 Rückgabe der Sicherheit
  124. § 110 Prozesskostensicherheit
  125. § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
  126. § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
  127. § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
  128. § 114 Voraussetzungen
  129. § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
  130. § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
  131. § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung
  132. § 118 Bewilligungsverfahren
  133. § 119 Bewilligung
  134. § 120 Festsetzung von Zahlungen
  135. § 120a Änderung der Bewilligung
  136. § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  137. § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
  138. § 123 Kostenerstattung
  139. § 124 Aufhebung der Bewilligung
  140. § 125 Einziehung der Kosten
  141. § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
  142. § 127 Entscheidungen
  143. § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
  144. § 128a Videoverhandlung
  145. § 129 Vorbereitende Schriftsätze
  146. § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
  147. § 130 Inhalt der Schriftsätze
  148. § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  149. § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
  150. § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
  151. § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
  152. § 130e Formfiktion
  153. § 131 Beifügung von Urkunden
  154. § 132 Fristen für Schriftsätze
  155. § 133 Abschriften
  156. § 134 Einsicht von Urkunden
  157. § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
  158. § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
  159. § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
  160. § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
  161. § 139 Materielle Prozessleitung
  162. § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
  163. § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
  164. § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
  165. § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
  166. § 144 Augenschein; Sachverständige
  167. § 145 Prozesstrennung
  168. § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
  169. § 147 Prozessverbindung
  170. § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
  171. § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
  172. § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
  173. § 151
  174. § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
  175. § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
  176. § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
  177. § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
  178. § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
  179. § 157 Untervertretung in der Verhandlung
  180. § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
  181. § 159 Protokollaufnahme
  182. § 160 Inhalt des Protokolls
  183. § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
  184. § 161 Entbehrliche Feststellungen
  185. § 162 Genehmigung des Protokolls
  186. § 163 Unterschreiben des Protokolls
  187. § 164 Protokollberichtigung
  188. § 165 Beweiskraft des Protokolls
  189. § 166 Zustellung
  190. § 167 Rückwirkung der Zustellung
  191. § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
  192. § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
  193. § 170 Zustellung an Vertreter
  194. § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung
  195. § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
  196. § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
  197. § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten
  198. § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
  199. § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
  200. § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
  201. § 177 Ort der Zustellung
  202. § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
  203. § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
  204. § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
  205. § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
  206. § 182 Zustellungsurkunde
  207. § 183 Zustellung im Ausland
  208. § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
  209. § 185 Öffentliche Zustellung
  210. § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
  211. § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
  212. § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
  213. § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
  214. § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
  215. § 191 Zustellung
  216. § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
  217. § 193 Zustellung von Schriftstücken
  218. § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten
  219. § 194 Zustellungsauftrag
  220. § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
  221. § 214 Ladung zum Termin
  222. § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
  223. § 216 Terminsbestimmung
  224. § 217 Ladungsfrist
  225. § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
  226. § 219 Terminsort
  227. § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
  228. § 221 Fristbeginn
  229. § 222 Fristberechnung
  230. § 223
  231. § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
  232. § 225 Verfahren bei Friständerung
  233. § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
  234. § 227 Terminsänderung
  235. § 228
  236. § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
  237. § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
  238. § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
  239. § 232 Rechtsbehelfsbelehrung
  240. § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  241. § 234 Wiedereinsetzungsfrist
  242. § 235
  243. § 236 Wiedereinsetzungsantrag
  244. § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
  245. § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
  246. § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
  247. § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
  248. § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
  249. § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
  250. § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
  251. § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
  252. § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
  253. § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
  254. § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
  255. § 248 Verfahren bei Aussetzung
  256. § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
  257. § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
  258. § 251 Ruhen des Verfahrens
  259. § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
  260. § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
  261. § 253 Klageschrift
  262. § 254 Stufenklage
  263. § 255 Fristbestimmung im Urteil
  264. § 256 Feststellungsklage
  265. § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
  266. § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
  267. § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
  268. § 260 Anspruchshäufung
  269. § 261 Rechtshängigkeit
  270. § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
  271. § 263 Klageänderung
  272. § 264 Keine Klageänderung
  273. § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
  274. § 266 Veräußerung eines Grundstücks
  275. § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
  276. § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
  277. § 269 Klagerücknahme
  278. § 270 Zustellung; formlose Mitteilung
  279. § 271 Zustellung der Klageschrift
  280. § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
  281. § 273 Vorbereitung des Termins
  282. § 273a Geheimhaltung
  283. § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
  284. § 275 Früher erster Termin
  285. § 276 Schriftliches Vorverfahren
  286. § 277 Klageerwiderung; Replik
  287. § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
  288. § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  289. § 279 Mündliche Verhandlung
  290. § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
  291. § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
  292. § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
  293. § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
  294. § 283a Sicherungsanordnung
  295. § 284 Beweisaufnahme
  296. § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
  297. § 286 Freie Beweiswürdigung
  298. § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
  299. § 288 Gerichtliches Geständnis
  300. § 289 Zusätze beim Geständnis
  301. § 290 Widerruf des Geständnisses
  302. § 291 Offenkundige Tatsachen
  303. § 292 Gesetzliche Vermutungen
  304. § 292a
  305. § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
  306. § 294 Glaubhaftmachung
  307. § 295 Verfahrensrügen
  308. § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
  309. § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
  310. § 297 Form der Antragstellung
  311. § 298 Aktenausdruck
  312. § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
  313. § 299 Akteneinsicht; Abschriften
  314. § 299a Datenträgerarchiv
  315. § 300 Endurteil
  316. § 301 Teilurteil
  317. § 302 Vorbehaltsurteil
  318. § 303 Zwischenurteil
  319. § 304 Zwischenurteil über den Grund
  320. § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
  321. § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
  322. § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
  323. § 306 Verzicht
  324. § 307 Anerkenntnis
  325. § 308 Bindung an die Parteianträge
  326. § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
  327. § 309 Erkennende Richter
  328. § 310 Termin der Urteilsverkündung
  329. § 311 Form der Urteilsverkündung
  330. § 312 Anwesenheit der Parteien
  331. § 313 Form und Inhalt des Urteils
  332. § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
  333. § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
  334. § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
  335. § 315 Unterschrift der Richter
  336. § 316
  337. § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
  338. § 318 Bindung des Gerichts
  339. § 319 Berichtigung des Urteils
  340. § 320 Berichtigung des Tatbestandes
  341. § 321 Ergänzung des Urteils
  342. § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  343. § 322 Materielle Rechtskraft
  344. § 323 Abänderung von Urteilen
  345. § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  346. § 323b Verschärfte Haftung
  347. § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
  348. § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
  349. § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
  350. § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
  351. § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
  352. § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
  353. § 329 Beschlüsse und Verfügungen
  354. § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  355. § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  356. § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  357. § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  358. § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  359. § 334 Unvollständiges Verhandeln
  360. § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
  361. § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
  362. § 337 Vertagung von Amts wegen
  363. § 338 Einspruch
  364. § 339 Einspruchsfrist
  365. § 340 Einspruchsschrift
  366. § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
  367. § 341 Einspruchsprüfung
  368. § 341a Einspruchstermin
  369. § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
  370. § 343 Entscheidung nach Einspruch
  371. § 344 Versäumniskosten
  372. § 345 Zweites Versäumnisurteil
  373. § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
  374. § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
  375. § 348 Originärer Einzelrichter
  376. § 348a Obligatorischer Einzelrichter
  377. § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
  378. § 350 Rechtsmittel
  379. § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
  380. § 356 Beibringungsfrist
  381. § 357 Parteiöffentlichkeit
  382. § 357a
  383. § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
  384. § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
  385. § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
  386. § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
  387. § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
  388. § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
  389. § 363 Beweisaufnahme im Ausland
  390. § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
  391. § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
  392. § 366 Zwischenstreit
  393. § 367 Ausbleiben der Partei
  394. § 368 Neuer Beweistermin
  395. § 369 Ausländische Beweisaufnahme
  396. § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
  397. § 371 Beweis durch Augenschein
  398. § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
  399. § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
  400. § 372 Beweisaufnahme
  401. § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  402. § 373 Beweisantritt
  403. § 374
  404. § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  405. § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
  406. § 377 Zeugenladung
  407. § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
  408. § 379 Auslagenvorschuss
  409. § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
  410. § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
  411. § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
  412. § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
  413. § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
  414. § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
  415. § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
  416. § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
  417. § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
  418. § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  419. § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
  420. § 391 Zeugenbeeidigung
  421. § 392 Nacheid; Eidesnorm
  422. § 393 Uneidliche Vernehmung
  423. § 394 Einzelvernehmung
  424. § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
  425. § 396 Vernehmung zur Sache
  426. § 397 Fragerecht der Parteien
  427. § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
  428. § 399 Verzicht auf Zeugen
  429. § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
  430. § 401 Zeugenentschädigung
  431. § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
  432. § 403 Beweisantritt
  433. § 404 Sachverständigenauswahl
  434. § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  435. § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
  436. § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  437. § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
  438. § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
  439. § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  440. § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
  441. § 410 Sachverständigenbeeidigung
  442. § 411 Schriftliches Gutachten
  443. § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
  444. § 412 Neues Gutachten
  445. § 413 Sachverständigenvergütung
  446. § 414 Sachverständige Zeugen
  447. § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  448. § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
  449. § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  450. § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  451. § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  452. § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  453. § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  454. § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  455. § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  456. § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  457. § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  458. § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  459. § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  460. § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
  461. § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
  462. § 429 Vorlegungspflicht Dritter
  463. § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
  464. § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
  465. § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
  466. § 433
  467. § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  468. § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
  469. § 436 Verzicht nach Vorlegung
  470. § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
  471. § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
  472. § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
  473. § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
  474. § 441 Schriftvergleichung
  475. § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
  476. § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
  477. § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
  478. § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
  479. § 446 Weigerung des Gegners
  480. § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
  481. § 448 Vernehmung von Amts wegen
  482. § 449 Vernehmung von Streitgenossen
  483. § 450 Beweisbeschluss
  484. § 451 Ausführung der Vernehmung
  485. § 452 Beeidigung der Partei
  486. § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
  487. § 454 Ausbleiben der Partei
  488. § 455 Prozessunfähige
  489. § 478 Eidesleistung in Person
  490. § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  491. § 480 Eidesbelehrung
  492. § 481 Eidesleistung; Eidesformel
  493. § 482
  494. § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
  495. § 484 Eidesgleiche Bekräftigung
  496. § 485 Zulässigkeit
  497. § 486 Zuständiges Gericht
  498. § 487 Inhalt des Antrages
  499. § 490 Entscheidung über den Antrag
  500. § 491 Ladung des Gegners
  501. § 492 Beweisaufnahme
  502. § 493 Benutzung im Prozess
  503. § 494 Unbekannter Gegner
  504. § 494a Frist zur Klageerhebung
  505. § 495 Anzuwendende Vorschriften
  506. § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
  507. § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
  508. § 497 Ladungen
  509. § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
  510. § 499 Belehrungen
  511. § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
  512. § 505
  513. § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
  514. § 510 Erklärung über Urkunden
  515. § 510a Inhalt des Protokolls
  516. § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
  517. § 510c
  518. § 511 Statthaftigkeit der Berufung
  519. § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
  520. § 513 Berufungsgründe
  521. § 514 Versäumnisurteile
  522. § 515 Verzicht auf Berufung
  523. § 516 Zurücknahme der Berufung
  524. § 517 Berufungsfrist
  525. § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
  526. § 519 Berufungsschrift
  527. § 520 Berufungsbegründung
  528. § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
  529. § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
  530. § 523 Terminsbestimmung
  531. § 524 Anschlussberufung
  532. § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  533. § 526 Entscheidender Richter
  534. § 527 Vorbereitender Einzelrichter
  535. § 528 Bindung an die Berufungsanträge
  536. § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
  537. § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
  538. § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
  539. § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
  540. § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
  541. § 534 Verlust des Rügerechts
  542. § 535 Gerichtliches Geständnis
  543. § 536 Parteivernehmung
  544. § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
  545. § 538 Zurückverweisung
  546. § 539 Versäumnisverfahren
  547. § 540 Inhalt des Berufungsurteils
  548. § 541 Prozessakten
  549. § 542 Statthaftigkeit der Revision
  550. § 543 Zulassungsrevision
  551. § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
  552. § 545 Revisionsgründe
  553. § 546 Begriff der Rechtsverletzung
  554. § 547 Absolute Revisionsgründe
  555. § 548 Revisionsfrist
  556. § 549 Revisionseinlegung
  557. § 550 Zustellung der Revisionsschrift
  558. § 551 Revisionsbegründung
  559. § 552 Zulässigkeitsprüfung
  560. § 552a Zurückweisungsbeschluss
  561. § 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
  562. § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
  563. § 554 Anschlussrevision
  564. § 555 Anwendbare Vorschriften
  565. § 556 Verlust des Rügerechts
  566. § 557 Umfang der Revisionsprüfung
  567. § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
  568. § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
  569. § 560 Nicht revisible Gesetze
  570. § 561 Revisionszurückweisung
  571. § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
  572. § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
  573. § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
  574. § 565 Leitentscheidung
  575. § 566 Sprungrevision
  576. § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
  577. § 568 Originärer Einzelrichter
  578. § 569 Frist und Form
  579. § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
  580. § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
  581. § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
  582. § 573 Erinnerung
  583. § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
  584. § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
  585. § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
  586. § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
  587. § 578 Arten der Wiederaufnahme
  588. § 579 Nichtigkeitsklage
  589. § 580 Restitutionsklage
  590. § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
  591. § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
  592. § 583 Vorentscheidungen
  593. § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
  594. § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  595. § 586 Klagefrist
  596. § 587 Klageschrift
  597. § 588 Inhalt der Klageschrift
  598. § 589 Zulässigkeitsprüfung
  599. § 590 Neue Verhandlung
  600. § 591 Rechtsmittel
  601. § 592 Zulässigkeit
  602. § 593 Klageinhalt; Urkunden
  603. § 594
  604. § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
  605. § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
  606. § 597 Klageabweisung
  607. § 598 Zurückweisung von Einwendungen
  608. § 599 Vorbehaltsurteil
  609. § 600 Nachverfahren
  610. § 601
  611. § 602 Wechselprozess
  612. § 603 Gerichtsstand
  613. § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
  614. § 605 Beweisvorschriften
  615. § 605a Scheckprozess
  616. § 606 Klageschrift
  617. § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
  618. § 608 Übersetzung
  619. § 609 Rechtsmittelschrift
  620. § 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
  621. § 611 Verweisung an den Commercial Court
  622. § 612 Organisationstermin
  623. § 613 Wortprotokoll
  624. § 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts
  625. § 688 Zulässigkeit
  626. § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
  627. § 690 Mahnantrag
  628. § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
  629. § 692 Mahnbescheid
  630. § 693 Zustellung des Mahnbescheids
  631. § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
  632. § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
  633. § 696 Verfahren nach Widerspruch
  634. § 697 Einleitung des Streitverfahrens
  635. § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
  636. § 699 Vollstreckungsbescheid
  637. § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
  638. § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
  639. § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
  640. § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
  641. § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
  642. § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  643. § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
  644. § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
  645. § 704 Vollstreckbare Endurteile
  646. § 705 Formelle Rechtskraft
  647. § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
  648. § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  649. § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
  650. § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
  651. § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
  652. § 711 Abwendungsbefugnis
  653. § 712 Schutzantrag des Schuldners
  654. § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
  655. § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  656. § 715 Rückgabe der Sicherheit
  657. § 716 Ergänzung des Urteils
  658. § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
  659. § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
  660. § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
  661. § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
  662. § 720a Sicherungsvollstreckung
  663. § 721 Räumungsfrist
  664. § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
  665. § 723 Vollstreckungsurteil
  666. § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
  667. § 725 Vollstreckungsklausel
  668. § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
  669. § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
  670. § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
  671. § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
  672. § 730 Anhörung des Schuldners
  673. § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
  674. § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
  675. § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
  676. § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
  677. § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
  678. § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
  679. § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
  680. § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
  681. § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
  682. § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
  683. § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
  684. § 743 Beendete Gütergemeinschaft
  685. § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
  686. § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
  687. § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
  688. § 746
  689. § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
  690. § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
  691. § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
  692. § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  693. § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
  694. § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
  695. § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
  696. § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
  697. § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
  698. § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
  699. § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag
  700. § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
  701. § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
  702. § 757 Bestätigung empfangener Leistungen
  703. § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
  704. § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
  705. § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
  706. § 759 Zuziehung von Zeugen
  707. § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
  708. § 761
  709. § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
  710. § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
  711. § 764 Vollstreckungsgericht
  712. § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
  713. § 765a Vollstreckungsschutz
  714. § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  715. § 767 Vollstreckungsabwehrklage
  716. § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
  717. § 769 Einstweilige Anordnungen
  718. § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
  719. § 771 Drittwiderspruchsklage
  720. § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
  721. § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
  722. § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
  723. § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
  724. § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
  725. § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
  726. § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
  727. § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
  728. § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
  729. § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
  730. § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
  731. § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
  732. § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
  733. § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
  734. § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
  735. § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
  736. § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
  737. § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
  738. § 789 Einschreiten von Behörden
  739. § 790 (weggefallen)
  740. § 791
  741. § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
  742. § 793 Sofortige Beschwerde
  743. § 794 Weitere Vollstreckungstitel
  744. § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
  745. § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
  746. § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
  747. § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
  748. § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
  749. § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
  750. § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
  751. § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
  752. § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
  753. § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
  754. § 798 Wartefrist
  755. § 798a (weggefallen)
  756. § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
  757. § 799a Schadensersatzpflicht bei derVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
  758. § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
  759. § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
  760. § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
  761. § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
  762. § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
  763. § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
  764. § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
  765. § 802d Weitere Vermögensauskunft
  766. § 802e Zuständigkeit
  767. § 802f Abnahme der Vermögensauskunft
  768. § 802g Erzwingungshaft
  769. § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
  770. § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
  771. § 802j Dauer der Haft; erneute Haft
  772. § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
  773. § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
  774. § 803 Pfändung
  775. § 804 Pfändungspfandrecht
  776. § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
  777. § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
  778. § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
  779. § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
  780. § 808 Pfändung beim Schuldner
  781. § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
  782. § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
  783. § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
  784. § 811a Austauschpfändung
  785. § 811b Vorläufige Austauschpfändung
  786. § 811c Vorwegpfändung
  787. § 813 Schätzung
  788. § 814 Öffentliche Versteigerung
  789. § 815 Gepfändetes Geld
  790. § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
  791. § 817 Zuschlag und Ablieferung
  792. § 817a Mindestgebot
  793. § 818 Einstellung der Versteigerung
  794. § 819 Wirkung des Erlösempfanges
  795. § 820
  796. § 821 Verwertung von Wertpapieren
  797. § 822 Umschreibung von Namenspapieren
  798. § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
  799. § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
  800. § 825 Andere Verwertungsart
  801. § 826 Anschlusspfändung
  802. § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
  803. § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
  804. § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung
  805. § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  806. § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
  807. § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
  808. § 831 Pfändung indossabler Papiere
  809. § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
  810. § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
  811. § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
  812. § 834 Keine Anhörung des Schuldners
  813. § 835 Überweisung einer Geldforderung
  814. § 836 Wirkung der Überweisung
  815. § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
  816. § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
  817. § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
  818. § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
  819. § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  820. § 841 Pflicht zur Streitverkündung
  821. § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
  822. § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
  823. § 844 Andere Verwertungsart
  824. § 845 Vorpfändung
  825. § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
  826. § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
  827. § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
  828. § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
  829. § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
  830. § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
  831. § 850a Unpfändbare Bezüge
  832. § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
  833. § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
  834. § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
  835. § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
  836. § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
  837. § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
  838. § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
  839. § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
  840. § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
  841. § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
  842. § 851 Nicht übertragbare Forderungen
  843. § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
  844. § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
  845. § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
  846. § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
  847. § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
  848. § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
  849. § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
  850. § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
  851. § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
  852. § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
  853. § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
  854. § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
  855. § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
  856. § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
  857. § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
  858. § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
  859. § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
  860. § 866 Arten der Vollstreckung
  861. § 867 Zwangshypothek
  862. § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
  863. § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
  864. § 870 Grundstücksgleiche Rechte
  865. § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
  866. § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
  867. § 872 Voraussetzungen
  868. § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
  869. § 874 Teilungsplan
  870. § 875 Terminsbestimmung
  871. § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
  872. § 877 Säumnisfolgen
  873. § 878 Widerspruchsklage
  874. § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
  875. § 880 Inhalt des Urteils
  876. § 881 Versäumnisurteil
  877. § 882 Verfahren nach dem Urteil
  878. § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
  879. § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
  880. § 882c Eintragungsanordnung
  881. § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
  882. § 882e Löschung
  883. § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
  884. § 882g Erteilung von Abdrucken
  885. § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
  886. § 882i Rechte der Betroffenen
  887. § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  888. § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  889. § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  890. § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  891. § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  892. § 887 Vertretbare Handlungen
  893. § 888 Nicht vertretbare Handlungen
  894. § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  895. § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  896. § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  897. § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  898. § 892 Widerstand des Schuldners
  899. § 893 Klage auf Leistung des Interesses
  900. § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
  901. § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
  902. § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
  903. § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
  904. § 898 Gutgläubiger Erwerb
  905. § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  906. § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  907. § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  908. § 902 Erhöhungsbeträge
  909. § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
  910. § 904 Nachzahlung von Leistungen
  911. § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  912. § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  913. § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  914. § 908 Aufgaben des Kreditinstituts
  915. § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
  916. § 910 Verwaltungsvollstreckung
  917. § 916 Arrestanspruch
  918. § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
  919. § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
  920. § 919 Arrestgericht
  921. § 920 Arrestgesuch
  922. § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
  923. § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
  924. § 923 Abwendungsbefugnis
  925. § 924 Widerspruch
  926. § 925 Entscheidung nach Widerspruch
  927. § 926 Anordnung der Klageerhebung
  928. § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
  929. § 928 Vollziehung des Arrestes
  930. § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
  931. § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
  932. § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
  933. § 932 Arresthypothek
  934. § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
  935. § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
  936. § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
  937. § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
  938. § 937 Zuständiges Gericht
  939. § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
  940. § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
  941. § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
  942. § 940a Räumung von Wohnraum
  943. § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
  944. § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
  945. § 943 Gericht der Hauptsache
  946. § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
  947. § 945 Schadensersatzpflicht
  948. § 945a Einreichung von Schutzschriften
  949. § 945b Verordnungsermächtigung
  950. § 946 Zuständigkeit
  951. § 947 Verfahren
  952. § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
  953. § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  954. § 950 Anwendbare Vorschriften
  955. § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
  956. § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
  957. § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
  958. § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  959. § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  960. § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
  961. § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
  962. § 958 Schadensersatz
  963. § 959 Verordnungsermächtigung
  964. § 1025 Anwendungsbereich
  965. § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
  966. § 1027 Verlust des Rügerechts
  967. § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
  968. § 1029 Begriffsbestimmung
  969. § 1030 Schiedsfähigkeit
  970. § 1031 Form der Schiedsvereinbarung
  971. § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  972. § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
  973. § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  974. § 1035 Bestellung der Schiedsrichter
  975. § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
  976. § 1037 Ablehnungsverfahren
  977. § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
  978. § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  979. § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  980. § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
  981. § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
  982. § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
  983. § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
  984. § 1045 Verfahrenssprache
  985. § 1046 Klage und Klagebeantwortung
  986. § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  987. § 1048 Säumnis einer Partei
  988. § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  989. § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
  990. § 1051 Anwendbares Recht
  991. § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  992. § 1053 Vergleich
  993. § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
  994. § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
  995. § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
  996. § 1057 Entscheidung über die Kosten
  997. § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  998. § 1059 Aufhebungsantrag
  999. § 1060 Inländische Schiedssprüche
  1000. § 1061 Ausländische Schiedssprüche
  1001. § 1062 Zuständigkeit
  1002. § 1063 Allgemeine Vorschriften
  1003. § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
  1004. § 1065 Rechtsmittel
  1005. § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
  1006. § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen
  1007. § 1068 Elektronische Zustellung
  1008. § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
  1009. § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
  1010. § 1071 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
  1011. § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  1012. § 1073 Teilnahmerechte
  1013. § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
  1014. § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
  1015. § 1076 Anwendbare Vorschriften
  1016. § 1077 Ausgehende Ersuchen
  1017. § 1078 Eingehende Ersuchen
  1018. § 1079 Zuständigkeit
  1019. § 1080 Entscheidung
  1020. § 1081 Berichtigung und Widerruf
  1021. § 1082 Vollstreckungstitel
  1022. § 1083 Übersetzung
  1023. § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
  1024. § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
  1025. § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
  1026. § 1087 Zuständigkeit
  1027. § 1088 Maschinelle Bearbeitung
  1028. § 1089 Zustellung
  1029. § 1090 Verfahren nach Einspruch
  1030. § 1091 Einleitung des Streitverfahrens
  1031. § 1092 Verfahren
  1032. § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
  1033. § 1093 Vollstreckungsklausel
  1034. § 1094 Übersetzung
  1035. § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
  1036. § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
  1037. § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
  1038. § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
  1039. § 1099 Widerklage
  1040. § 1100 Mündliche Verhandlung
  1041. § 1101 Beweisaufnahme
  1042. § 1102 Urteil
  1043. § 1103 Säumnis
  1044. § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
  1045. § 1104a Gemeinsame Gerichte
  1046. § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
  1047. § 1106 Bestätigung inländischer Titel
  1048. § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
  1049. § 1108 Übersetzung
  1050. § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
  1051. § 1110 Zuständigkeit
  1052. § 1111 Verfahren
  1053. § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
  1054. § 1113 Übersetzung oder Transliteration
  1055. § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
  1056. § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
  1057. § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
  1058. § 1117 Vollstreckungsabwehrklage
  1059. § 1118 Zentralbehörde
  1060. § 1119 Verwaltungszusammenarbeit
  1061. § 1120 Mehrsprachige Formulare
  1062. § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
  1063. § 1122 Umfang der Erprobung
  1064. § 1123 Verordnungsermächtigungen
  1065. § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  1066. § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
  1067. § 1126 Digitale Strukturierung
  1068. § 1127 Verhandlung
  1069. § 1128 Versäumnisurteil
  1070. § 1129 Beweisaufnahme
  1071. § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
  1072. § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
  1073. § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
  1074. § 1133 Nutzungspflichten
  1075. § 1134 Evaluierung
  1076. § 1135 Umfang der Erprobung
  1077. § 1136 Evaluierung
  1078. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

1,078 provisions

§ 826 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

Propose a change

§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen. (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Propose a change

§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

Propose a change

§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist. (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.

Propose a change

§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller 1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

Propose a change

§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

Propose a change

§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

Propose a change

§ 831 Pfändung indossabler Papiere

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

Propose a change

§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

Propose a change

§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Propose a change

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

Propose a change

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Propose a change

§ 835 Überweisung einer Geldforderung

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf. (4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

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§ 836 Wirkung der Überweisung

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

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§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses. (2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. (3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.

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§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses. (2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird. (3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.

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§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand

Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.

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§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

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§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

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§ 841 Pflicht zur Streitverkündung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

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§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

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§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

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§ 844 Andere Verwertungsart

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. (2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

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§ 845 Vorpfändung

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist. (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

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§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

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§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

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§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen. (3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

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§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. (3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

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§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.

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§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. (4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

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§ 850a Unpfändbare Bezüge

Unpfändbar sind 1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; 5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; 6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; 7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; 8. Blindenzulagen.

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§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge

(1) Unpfändbar sind ferner 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; 4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt. (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

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§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro monatlich, 2. 271,24 Euro wöchentlich oder 3. 54,25 Euro täglich beträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro monatlich, 2. 102,08 Euro wöchentlich oder 3. 20,42 Euro täglich. Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro monatlich, 2. 56,87 Euro wöchentlich oder 3. 11,37 Euro täglich. (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3 613,08 Euro monatlich, 2. 831,50 Euro wöchentlich oder 3. 166,30 Euro täglich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, 2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt. Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

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§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. (2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben. (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

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§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. 2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können. 3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. 4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

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§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn 1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, 2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder 3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. (3) (weggefallen)

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§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.

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§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen

(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen. (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.

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§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt. (3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

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§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. (2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt. (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten. (5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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