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Zivilprozessordnung

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Contents: 1,078 provisions
  1. § 1 Sachliche Zuständigkeit
  2. § 2 Bedeutung des Wertes
  3. § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
  4. § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
  5. § 5 Mehrere Ansprüche
  6. § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
  7. § 7 Grunddienstbarkeit
  8. § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
  9. § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
  10. § 10
  11. § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
  12. § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
  13. § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
  14. § 14
  15. § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
  16. § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  17. § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  18. § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  19. § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  20. § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  21. § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  22. § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  23. § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  24. § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  25. § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
  26. § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
  27. § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
  28. § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
  29. § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
  30. § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
  31. § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
  32. § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
  33. § 29b (weggefallen)
  34. § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
  35. § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
  36. § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
  37. § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
  38. § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
  39. § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
  40. § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
  41. § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
  42. § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
  43. § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
  44. § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  45. § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
  46. § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
  47. § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
  48. § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
  49. § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
  50. § 42 Ablehnung eines Richters
  51. § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
  52. § 44 Ablehnungsgesuch
  53. § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
  54. § 46 Entscheidung und Rechtsmittel
  55. § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
  56. § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
  57. § 49 Urkundsbeamte
  58. § 50 Parteifähigkeit
  59. § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
  60. § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
  61. § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
  62. § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
  63. § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
  64. § 56 Prüfung von Amts wegen
  65. § 57 Prozesspfleger
  66. § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
  67. § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  68. § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  69. § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
  70. § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
  71. § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
  72. § 64 Hauptintervention
  73. § 65 Aussetzung des Hauptprozesses
  74. § 66 Nebenintervention
  75. § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
  76. § 68 Wirkung der Nebenintervention
  77. § 69 Streitgenössische Nebenintervention
  78. § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
  79. § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
  80. § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
  81. § 73 Form der Streitverkündung
  82. § 74 Wirkung der Streitverkündung
  83. § 75 Gläubigerstreit
  84. § 76 Urheberbenennung bei Besitz
  85. § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
  86. § 78 Anwaltsprozess
  87. § 78a
  88. § 78b Notanwalt
  89. § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
  90. § 79 Parteiprozess
  91. § 80 Prozessvollmacht
  92. § 81 Umfang der Prozessvollmacht
  93. § 82 Geltung für Nebenverfahren
  94. § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
  95. § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
  96. § 85 Wirkung der Prozessvollmacht
  97. § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
  98. § 87 Erlöschen der Vollmacht
  99. § 88 Mangel der Vollmacht
  100. § 89 Vollmachtloser Vertreter
  101. § 90 Beistand
  102. § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
  103. § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
  104. § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
  105. § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
  106. § 93a (weggefallen)
  107. § 93b Kosten bei Räumungsklagen
  108. § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
  109. § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
  110. § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
  111. § 97 Rechtsmittelkosten
  112. § 98 Vergleichskosten
  113. § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
  114. § 100 Kosten bei Streitgenossen
  115. § 101 Kosten einer Nebenintervention
  116. § 102 Änderung der Kostenentscheidung
  117. § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
  118. § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
  119. § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
  120. § 106 Verteilung nach Quoten
  121. § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
  122. § 108 Art und Höhe der Sicherheit
  123. § 109 Rückgabe der Sicherheit
  124. § 110 Prozesskostensicherheit
  125. § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
  126. § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
  127. § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
  128. § 114 Voraussetzungen
  129. § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
  130. § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
  131. § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung
  132. § 118 Bewilligungsverfahren
  133. § 119 Bewilligung
  134. § 120 Festsetzung von Zahlungen
  135. § 120a Änderung der Bewilligung
  136. § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  137. § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
  138. § 123 Kostenerstattung
  139. § 124 Aufhebung der Bewilligung
  140. § 125 Einziehung der Kosten
  141. § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
  142. § 127 Entscheidungen
  143. § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
  144. § 128a Videoverhandlung
  145. § 129 Vorbereitende Schriftsätze
  146. § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
  147. § 130 Inhalt der Schriftsätze
  148. § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  149. § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
  150. § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
  151. § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
  152. § 130e Formfiktion
  153. § 131 Beifügung von Urkunden
  154. § 132 Fristen für Schriftsätze
  155. § 133 Abschriften
  156. § 134 Einsicht von Urkunden
  157. § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
  158. § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
  159. § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
  160. § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
  161. § 139 Materielle Prozessleitung
  162. § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
  163. § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
  164. § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
  165. § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
  166. § 144 Augenschein; Sachverständige
  167. § 145 Prozesstrennung
  168. § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
  169. § 147 Prozessverbindung
  170. § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
  171. § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
  172. § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
  173. § 151
  174. § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
  175. § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
  176. § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
  177. § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
  178. § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
  179. § 157 Untervertretung in der Verhandlung
  180. § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
  181. § 159 Protokollaufnahme
  182. § 160 Inhalt des Protokolls
  183. § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
  184. § 161 Entbehrliche Feststellungen
  185. § 162 Genehmigung des Protokolls
  186. § 163 Unterschreiben des Protokolls
  187. § 164 Protokollberichtigung
  188. § 165 Beweiskraft des Protokolls
  189. § 166 Zustellung
  190. § 167 Rückwirkung der Zustellung
  191. § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
  192. § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
  193. § 170 Zustellung an Vertreter
  194. § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung
  195. § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
  196. § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
  197. § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten
  198. § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
  199. § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
  200. § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
  201. § 177 Ort der Zustellung
  202. § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
  203. § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
  204. § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
  205. § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
  206. § 182 Zustellungsurkunde
  207. § 183 Zustellung im Ausland
  208. § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
  209. § 185 Öffentliche Zustellung
  210. § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
  211. § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
  212. § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
  213. § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
  214. § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
  215. § 191 Zustellung
  216. § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
  217. § 193 Zustellung von Schriftstücken
  218. § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten
  219. § 194 Zustellungsauftrag
  220. § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
  221. § 214 Ladung zum Termin
  222. § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
  223. § 216 Terminsbestimmung
  224. § 217 Ladungsfrist
  225. § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
  226. § 219 Terminsort
  227. § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
  228. § 221 Fristbeginn
  229. § 222 Fristberechnung
  230. § 223
  231. § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
  232. § 225 Verfahren bei Friständerung
  233. § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
  234. § 227 Terminsänderung
  235. § 228
  236. § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
  237. § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
  238. § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
  239. § 232 Rechtsbehelfsbelehrung
  240. § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  241. § 234 Wiedereinsetzungsfrist
  242. § 235
  243. § 236 Wiedereinsetzungsantrag
  244. § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
  245. § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
  246. § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
  247. § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
  248. § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
  249. § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
  250. § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
  251. § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
  252. § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
  253. § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
  254. § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
  255. § 248 Verfahren bei Aussetzung
  256. § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
  257. § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
  258. § 251 Ruhen des Verfahrens
  259. § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
  260. § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
  261. § 253 Klageschrift
  262. § 254 Stufenklage
  263. § 255 Fristbestimmung im Urteil
  264. § 256 Feststellungsklage
  265. § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
  266. § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
  267. § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
  268. § 260 Anspruchshäufung
  269. § 261 Rechtshängigkeit
  270. § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
  271. § 263 Klageänderung
  272. § 264 Keine Klageänderung
  273. § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
  274. § 266 Veräußerung eines Grundstücks
  275. § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
  276. § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
  277. § 269 Klagerücknahme
  278. § 270 Zustellung; formlose Mitteilung
  279. § 271 Zustellung der Klageschrift
  280. § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
  281. § 273 Vorbereitung des Termins
  282. § 273a Geheimhaltung
  283. § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
  284. § 275 Früher erster Termin
  285. § 276 Schriftliches Vorverfahren
  286. § 277 Klageerwiderung; Replik
  287. § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
  288. § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  289. § 279 Mündliche Verhandlung
  290. § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
  291. § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
  292. § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
  293. § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
  294. § 283a Sicherungsanordnung
  295. § 284 Beweisaufnahme
  296. § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
  297. § 286 Freie Beweiswürdigung
  298. § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
  299. § 288 Gerichtliches Geständnis
  300. § 289 Zusätze beim Geständnis
  301. § 290 Widerruf des Geständnisses
  302. § 291 Offenkundige Tatsachen
  303. § 292 Gesetzliche Vermutungen
  304. § 292a
  305. § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
  306. § 294 Glaubhaftmachung
  307. § 295 Verfahrensrügen
  308. § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
  309. § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
  310. § 297 Form der Antragstellung
  311. § 298 Aktenausdruck
  312. § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
  313. § 299 Akteneinsicht; Abschriften
  314. § 299a Datenträgerarchiv
  315. § 300 Endurteil
  316. § 301 Teilurteil
  317. § 302 Vorbehaltsurteil
  318. § 303 Zwischenurteil
  319. § 304 Zwischenurteil über den Grund
  320. § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
  321. § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
  322. § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
  323. § 306 Verzicht
  324. § 307 Anerkenntnis
  325. § 308 Bindung an die Parteianträge
  326. § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
  327. § 309 Erkennende Richter
  328. § 310 Termin der Urteilsverkündung
  329. § 311 Form der Urteilsverkündung
  330. § 312 Anwesenheit der Parteien
  331. § 313 Form und Inhalt des Urteils
  332. § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
  333. § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
  334. § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
  335. § 315 Unterschrift der Richter
  336. § 316
  337. § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
  338. § 318 Bindung des Gerichts
  339. § 319 Berichtigung des Urteils
  340. § 320 Berichtigung des Tatbestandes
  341. § 321 Ergänzung des Urteils
  342. § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  343. § 322 Materielle Rechtskraft
  344. § 323 Abänderung von Urteilen
  345. § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  346. § 323b Verschärfte Haftung
  347. § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
  348. § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
  349. § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
  350. § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
  351. § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
  352. § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
  353. § 329 Beschlüsse und Verfügungen
  354. § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  355. § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  356. § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  357. § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  358. § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  359. § 334 Unvollständiges Verhandeln
  360. § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
  361. § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
  362. § 337 Vertagung von Amts wegen
  363. § 338 Einspruch
  364. § 339 Einspruchsfrist
  365. § 340 Einspruchsschrift
  366. § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
  367. § 341 Einspruchsprüfung
  368. § 341a Einspruchstermin
  369. § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
  370. § 343 Entscheidung nach Einspruch
  371. § 344 Versäumniskosten
  372. § 345 Zweites Versäumnisurteil
  373. § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
  374. § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
  375. § 348 Originärer Einzelrichter
  376. § 348a Obligatorischer Einzelrichter
  377. § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
  378. § 350 Rechtsmittel
  379. § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
  380. § 356 Beibringungsfrist
  381. § 357 Parteiöffentlichkeit
  382. § 357a
  383. § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
  384. § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
  385. § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
  386. § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
  387. § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
  388. § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
  389. § 363 Beweisaufnahme im Ausland
  390. § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
  391. § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
  392. § 366 Zwischenstreit
  393. § 367 Ausbleiben der Partei
  394. § 368 Neuer Beweistermin
  395. § 369 Ausländische Beweisaufnahme
  396. § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
  397. § 371 Beweis durch Augenschein
  398. § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
  399. § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
  400. § 372 Beweisaufnahme
  401. § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  402. § 373 Beweisantritt
  403. § 374
  404. § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  405. § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
  406. § 377 Zeugenladung
  407. § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
  408. § 379 Auslagenvorschuss
  409. § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
  410. § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
  411. § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
  412. § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
  413. § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
  414. § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
  415. § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
  416. § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
  417. § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
  418. § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  419. § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
  420. § 391 Zeugenbeeidigung
  421. § 392 Nacheid; Eidesnorm
  422. § 393 Uneidliche Vernehmung
  423. § 394 Einzelvernehmung
  424. § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
  425. § 396 Vernehmung zur Sache
  426. § 397 Fragerecht der Parteien
  427. § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
  428. § 399 Verzicht auf Zeugen
  429. § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
  430. § 401 Zeugenentschädigung
  431. § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
  432. § 403 Beweisantritt
  433. § 404 Sachverständigenauswahl
  434. § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  435. § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
  436. § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  437. § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
  438. § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
  439. § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  440. § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
  441. § 410 Sachverständigenbeeidigung
  442. § 411 Schriftliches Gutachten
  443. § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
  444. § 412 Neues Gutachten
  445. § 413 Sachverständigenvergütung
  446. § 414 Sachverständige Zeugen
  447. § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  448. § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
  449. § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  450. § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  451. § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  452. § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  453. § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  454. § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  455. § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  456. § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  457. § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  458. § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  459. § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  460. § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
  461. § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
  462. § 429 Vorlegungspflicht Dritter
  463. § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
  464. § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
  465. § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
  466. § 433
  467. § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  468. § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
  469. § 436 Verzicht nach Vorlegung
  470. § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
  471. § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
  472. § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
  473. § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
  474. § 441 Schriftvergleichung
  475. § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
  476. § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
  477. § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
  478. § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
  479. § 446 Weigerung des Gegners
  480. § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
  481. § 448 Vernehmung von Amts wegen
  482. § 449 Vernehmung von Streitgenossen
  483. § 450 Beweisbeschluss
  484. § 451 Ausführung der Vernehmung
  485. § 452 Beeidigung der Partei
  486. § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
  487. § 454 Ausbleiben der Partei
  488. § 455 Prozessunfähige
  489. § 478 Eidesleistung in Person
  490. § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  491. § 480 Eidesbelehrung
  492. § 481 Eidesleistung; Eidesformel
  493. § 482
  494. § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
  495. § 484 Eidesgleiche Bekräftigung
  496. § 485 Zulässigkeit
  497. § 486 Zuständiges Gericht
  498. § 487 Inhalt des Antrages
  499. § 490 Entscheidung über den Antrag
  500. § 491 Ladung des Gegners
  501. § 492 Beweisaufnahme
  502. § 493 Benutzung im Prozess
  503. § 494 Unbekannter Gegner
  504. § 494a Frist zur Klageerhebung
  505. § 495 Anzuwendende Vorschriften
  506. § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
  507. § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
  508. § 497 Ladungen
  509. § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
  510. § 499 Belehrungen
  511. § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
  512. § 505
  513. § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
  514. § 510 Erklärung über Urkunden
  515. § 510a Inhalt des Protokolls
  516. § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
  517. § 510c
  518. § 511 Statthaftigkeit der Berufung
  519. § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
  520. § 513 Berufungsgründe
  521. § 514 Versäumnisurteile
  522. § 515 Verzicht auf Berufung
  523. § 516 Zurücknahme der Berufung
  524. § 517 Berufungsfrist
  525. § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
  526. § 519 Berufungsschrift
  527. § 520 Berufungsbegründung
  528. § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
  529. § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
  530. § 523 Terminsbestimmung
  531. § 524 Anschlussberufung
  532. § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  533. § 526 Entscheidender Richter
  534. § 527 Vorbereitender Einzelrichter
  535. § 528 Bindung an die Berufungsanträge
  536. § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
  537. § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
  538. § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
  539. § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
  540. § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
  541. § 534 Verlust des Rügerechts
  542. § 535 Gerichtliches Geständnis
  543. § 536 Parteivernehmung
  544. § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
  545. § 538 Zurückverweisung
  546. § 539 Versäumnisverfahren
  547. § 540 Inhalt des Berufungsurteils
  548. § 541 Prozessakten
  549. § 542 Statthaftigkeit der Revision
  550. § 543 Zulassungsrevision
  551. § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
  552. § 545 Revisionsgründe
  553. § 546 Begriff der Rechtsverletzung
  554. § 547 Absolute Revisionsgründe
  555. § 548 Revisionsfrist
  556. § 549 Revisionseinlegung
  557. § 550 Zustellung der Revisionsschrift
  558. § 551 Revisionsbegründung
  559. § 552 Zulässigkeitsprüfung
  560. § 552a Zurückweisungsbeschluss
  561. § 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
  562. § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
  563. § 554 Anschlussrevision
  564. § 555 Anwendbare Vorschriften
  565. § 556 Verlust des Rügerechts
  566. § 557 Umfang der Revisionsprüfung
  567. § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
  568. § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
  569. § 560 Nicht revisible Gesetze
  570. § 561 Revisionszurückweisung
  571. § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
  572. § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
  573. § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
  574. § 565 Leitentscheidung
  575. § 566 Sprungrevision
  576. § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
  577. § 568 Originärer Einzelrichter
  578. § 569 Frist und Form
  579. § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
  580. § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
  581. § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
  582. § 573 Erinnerung
  583. § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
  584. § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
  585. § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
  586. § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
  587. § 578 Arten der Wiederaufnahme
  588. § 579 Nichtigkeitsklage
  589. § 580 Restitutionsklage
  590. § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
  591. § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
  592. § 583 Vorentscheidungen
  593. § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
  594. § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  595. § 586 Klagefrist
  596. § 587 Klageschrift
  597. § 588 Inhalt der Klageschrift
  598. § 589 Zulässigkeitsprüfung
  599. § 590 Neue Verhandlung
  600. § 591 Rechtsmittel
  601. § 592 Zulässigkeit
  602. § 593 Klageinhalt; Urkunden
  603. § 594
  604. § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
  605. § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
  606. § 597 Klageabweisung
  607. § 598 Zurückweisung von Einwendungen
  608. § 599 Vorbehaltsurteil
  609. § 600 Nachverfahren
  610. § 601
  611. § 602 Wechselprozess
  612. § 603 Gerichtsstand
  613. § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
  614. § 605 Beweisvorschriften
  615. § 605a Scheckprozess
  616. § 606 Klageschrift
  617. § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
  618. § 608 Übersetzung
  619. § 609 Rechtsmittelschrift
  620. § 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift
  621. § 611 Verweisung an den Commercial Court
  622. § 612 Organisationstermin
  623. § 613 Wortprotokoll
  624. § 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts
  625. § 688 Zulässigkeit
  626. § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
  627. § 690 Mahnantrag
  628. § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
  629. § 692 Mahnbescheid
  630. § 693 Zustellung des Mahnbescheids
  631. § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
  632. § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
  633. § 696 Verfahren nach Widerspruch
  634. § 697 Einleitung des Streitverfahrens
  635. § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
  636. § 699 Vollstreckungsbescheid
  637. § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
  638. § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
  639. § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
  640. § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
  641. § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
  642. § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  643. § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
  644. § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
  645. § 704 Vollstreckbare Endurteile
  646. § 705 Formelle Rechtskraft
  647. § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
  648. § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  649. § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
  650. § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
  651. § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
  652. § 711 Abwendungsbefugnis
  653. § 712 Schutzantrag des Schuldners
  654. § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
  655. § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  656. § 715 Rückgabe der Sicherheit
  657. § 716 Ergänzung des Urteils
  658. § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
  659. § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
  660. § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
  661. § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
  662. § 720a Sicherungsvollstreckung
  663. § 721 Räumungsfrist
  664. § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
  665. § 723 Vollstreckungsurteil
  666. § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
  667. § 725 Vollstreckungsklausel
  668. § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
  669. § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
  670. § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
  671. § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
  672. § 730 Anhörung des Schuldners
  673. § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
  674. § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
  675. § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
  676. § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
  677. § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
  678. § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
  679. § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
  680. § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
  681. § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
  682. § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
  683. § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
  684. § 743 Beendete Gütergemeinschaft
  685. § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
  686. § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
  687. § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
  688. § 746
  689. § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
  690. § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
  691. § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
  692. § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  693. § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
  694. § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
  695. § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
  696. § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
  697. § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
  698. § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
  699. § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag
  700. § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
  701. § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
  702. § 757 Bestätigung empfangener Leistungen
  703. § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
  704. § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
  705. § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
  706. § 759 Zuziehung von Zeugen
  707. § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
  708. § 761
  709. § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
  710. § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
  711. § 764 Vollstreckungsgericht
  712. § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
  713. § 765a Vollstreckungsschutz
  714. § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  715. § 767 Vollstreckungsabwehrklage
  716. § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
  717. § 769 Einstweilige Anordnungen
  718. § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
  719. § 771 Drittwiderspruchsklage
  720. § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
  721. § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
  722. § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
  723. § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
  724. § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
  725. § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
  726. § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
  727. § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
  728. § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
  729. § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
  730. § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
  731. § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
  732. § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
  733. § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
  734. § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
  735. § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
  736. § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
  737. § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
  738. § 789 Einschreiten von Behörden
  739. § 790 (weggefallen)
  740. § 791
  741. § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
  742. § 793 Sofortige Beschwerde
  743. § 794 Weitere Vollstreckungstitel
  744. § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
  745. § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
  746. § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
  747. § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
  748. § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
  749. § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
  750. § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
  751. § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
  752. § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
  753. § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
  754. § 798 Wartefrist
  755. § 798a (weggefallen)
  756. § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
  757. § 799a Schadensersatzpflicht bei derVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
  758. § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
  759. § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
  760. § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
  761. § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
  762. § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
  763. § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
  764. § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
  765. § 802d Weitere Vermögensauskunft
  766. § 802e Zuständigkeit
  767. § 802f Abnahme der Vermögensauskunft
  768. § 802g Erzwingungshaft
  769. § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
  770. § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
  771. § 802j Dauer der Haft; erneute Haft
  772. § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
  773. § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
  774. § 803 Pfändung
  775. § 804 Pfändungspfandrecht
  776. § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
  777. § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
  778. § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
  779. § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
  780. § 808 Pfändung beim Schuldner
  781. § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
  782. § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
  783. § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
  784. § 811a Austauschpfändung
  785. § 811b Vorläufige Austauschpfändung
  786. § 811c Vorwegpfändung
  787. § 813 Schätzung
  788. § 814 Öffentliche Versteigerung
  789. § 815 Gepfändetes Geld
  790. § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
  791. § 817 Zuschlag und Ablieferung
  792. § 817a Mindestgebot
  793. § 818 Einstellung der Versteigerung
  794. § 819 Wirkung des Erlösempfanges
  795. § 820
  796. § 821 Verwertung von Wertpapieren
  797. § 822 Umschreibung von Namenspapieren
  798. § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
  799. § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
  800. § 825 Andere Verwertungsart
  801. § 826 Anschlusspfändung
  802. § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
  803. § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
  804. § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung
  805. § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  806. § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
  807. § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
  808. § 831 Pfändung indossabler Papiere
  809. § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
  810. § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
  811. § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
  812. § 834 Keine Anhörung des Schuldners
  813. § 835 Überweisung einer Geldforderung
  814. § 836 Wirkung der Überweisung
  815. § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
  816. § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
  817. § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
  818. § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
  819. § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
  820. § 841 Pflicht zur Streitverkündung
  821. § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
  822. § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
  823. § 844 Andere Verwertungsart
  824. § 845 Vorpfändung
  825. § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
  826. § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
  827. § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
  828. § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
  829. § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
  830. § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
  831. § 850a Unpfändbare Bezüge
  832. § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
  833. § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
  834. § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
  835. § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
  836. § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
  837. § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
  838. § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
  839. § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
  840. § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
  841. § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
  842. § 851 Nicht übertragbare Forderungen
  843. § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
  844. § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
  845. § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
  846. § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
  847. § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
  848. § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
  849. § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
  850. § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
  851. § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
  852. § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
  853. § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
  854. § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
  855. § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
  856. § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
  857. § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
  858. § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
  859. § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
  860. § 866 Arten der Vollstreckung
  861. § 867 Zwangshypothek
  862. § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
  863. § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
  864. § 870 Grundstücksgleiche Rechte
  865. § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
  866. § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
  867. § 872 Voraussetzungen
  868. § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
  869. § 874 Teilungsplan
  870. § 875 Terminsbestimmung
  871. § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
  872. § 877 Säumnisfolgen
  873. § 878 Widerspruchsklage
  874. § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
  875. § 880 Inhalt des Urteils
  876. § 881 Versäumnisurteil
  877. § 882 Verfahren nach dem Urteil
  878. § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
  879. § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
  880. § 882c Eintragungsanordnung
  881. § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
  882. § 882e Löschung
  883. § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
  884. § 882g Erteilung von Abdrucken
  885. § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
  886. § 882i Rechte der Betroffenen
  887. § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  888. § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  889. § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  890. § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  891. § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  892. § 887 Vertretbare Handlungen
  893. § 888 Nicht vertretbare Handlungen
  894. § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  895. § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  896. § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  897. § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  898. § 892 Widerstand des Schuldners
  899. § 893 Klage auf Leistung des Interesses
  900. § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
  901. § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
  902. § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
  903. § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
  904. § 898 Gutgläubiger Erwerb
  905. § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
  906. § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
  907. § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
  908. § 902 Erhöhungsbeträge
  909. § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
  910. § 904 Nachzahlung von Leistungen
  911. § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
  912. § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  913. § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
  914. § 908 Aufgaben des Kreditinstituts
  915. § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
  916. § 910 Verwaltungsvollstreckung
  917. § 916 Arrestanspruch
  918. § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
  919. § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
  920. § 919 Arrestgericht
  921. § 920 Arrestgesuch
  922. § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
  923. § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
  924. § 923 Abwendungsbefugnis
  925. § 924 Widerspruch
  926. § 925 Entscheidung nach Widerspruch
  927. § 926 Anordnung der Klageerhebung
  928. § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
  929. § 928 Vollziehung des Arrestes
  930. § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
  931. § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
  932. § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
  933. § 932 Arresthypothek
  934. § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
  935. § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
  936. § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
  937. § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
  938. § 937 Zuständiges Gericht
  939. § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
  940. § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
  941. § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
  942. § 940a Räumung von Wohnraum
  943. § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
  944. § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
  945. § 943 Gericht der Hauptsache
  946. § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
  947. § 945 Schadensersatzpflicht
  948. § 945a Einreichung von Schutzschriften
  949. § 945b Verordnungsermächtigung
  950. § 946 Zuständigkeit
  951. § 947 Verfahren
  952. § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
  953. § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  954. § 950 Anwendbare Vorschriften
  955. § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
  956. § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
  957. § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
  958. § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  959. § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  960. § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
  961. § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
  962. § 958 Schadensersatz
  963. § 959 Verordnungsermächtigung
  964. § 1025 Anwendungsbereich
  965. § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
  966. § 1027 Verlust des Rügerechts
  967. § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
  968. § 1029 Begriffsbestimmung
  969. § 1030 Schiedsfähigkeit
  970. § 1031 Form der Schiedsvereinbarung
  971. § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  972. § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
  973. § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  974. § 1035 Bestellung der Schiedsrichter
  975. § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
  976. § 1037 Ablehnungsverfahren
  977. § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
  978. § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  979. § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  980. § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
  981. § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
  982. § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
  983. § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
  984. § 1045 Verfahrenssprache
  985. § 1046 Klage und Klagebeantwortung
  986. § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  987. § 1048 Säumnis einer Partei
  988. § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  989. § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
  990. § 1051 Anwendbares Recht
  991. § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  992. § 1053 Vergleich
  993. § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
  994. § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
  995. § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
  996. § 1057 Entscheidung über die Kosten
  997. § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  998. § 1059 Aufhebungsantrag
  999. § 1060 Inländische Schiedssprüche
  1000. § 1061 Ausländische Schiedssprüche
  1001. § 1062 Zuständigkeit
  1002. § 1063 Allgemeine Vorschriften
  1003. § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
  1004. § 1065 Rechtsmittel
  1005. § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
  1006. § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen
  1007. § 1068 Elektronische Zustellung
  1008. § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
  1009. § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
  1010. § 1071 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
  1011. § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  1012. § 1073 Teilnahmerechte
  1013. § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
  1014. § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
  1015. § 1076 Anwendbare Vorschriften
  1016. § 1077 Ausgehende Ersuchen
  1017. § 1078 Eingehende Ersuchen
  1018. § 1079 Zuständigkeit
  1019. § 1080 Entscheidung
  1020. § 1081 Berichtigung und Widerruf
  1021. § 1082 Vollstreckungstitel
  1022. § 1083 Übersetzung
  1023. § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
  1024. § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
  1025. § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
  1026. § 1087 Zuständigkeit
  1027. § 1088 Maschinelle Bearbeitung
  1028. § 1089 Zustellung
  1029. § 1090 Verfahren nach Einspruch
  1030. § 1091 Einleitung des Streitverfahrens
  1031. § 1092 Verfahren
  1032. § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
  1033. § 1093 Vollstreckungsklausel
  1034. § 1094 Übersetzung
  1035. § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
  1036. § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
  1037. § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
  1038. § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
  1039. § 1099 Widerklage
  1040. § 1100 Mündliche Verhandlung
  1041. § 1101 Beweisaufnahme
  1042. § 1102 Urteil
  1043. § 1103 Säumnis
  1044. § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
  1045. § 1104a Gemeinsame Gerichte
  1046. § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
  1047. § 1106 Bestätigung inländischer Titel
  1048. § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
  1049. § 1108 Übersetzung
  1050. § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
  1051. § 1110 Zuständigkeit
  1052. § 1111 Verfahren
  1053. § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
  1054. § 1113 Übersetzung oder Transliteration
  1055. § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
  1056. § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
  1057. § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
  1058. § 1117 Vollstreckungsabwehrklage
  1059. § 1118 Zentralbehörde
  1060. § 1119 Verwaltungszusammenarbeit
  1061. § 1120 Mehrsprachige Formulare
  1062. § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
  1063. § 1122 Umfang der Erprobung
  1064. § 1123 Verordnungsermächtigungen
  1065. § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  1066. § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
  1067. § 1126 Digitale Strukturierung
  1068. § 1127 Verhandlung
  1069. § 1128 Versäumnisurteil
  1070. § 1129 Beweisaufnahme
  1071. § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
  1072. § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
  1073. § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
  1074. § 1133 Nutzungspflichten
  1075. § 1134 Evaluierung
  1076. § 1135 Umfang der Erprobung
  1077. § 1136 Evaluierung
  1078. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

1,078 provisions

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber. (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist. (3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Propose a change

§ 882e Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

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§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. (2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

Propose a change

§ 882g Erteilung von Abdrucken

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden. (2) Abdrucke erhalten: 1. Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern), 2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder 3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. (3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. (4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist. (5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben. (6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden. (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben. (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen; 2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln; 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen; 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Propose a change

§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen. (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten 1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können. Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.

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§ 882i Rechte der Betroffenen

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind. (2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.

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§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (4) (weggefallen)

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§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

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§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt. (3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden. (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden. (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

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§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden. (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin. (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

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§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

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§ 887 Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

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§ 888 Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

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§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

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§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

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§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. (3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

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§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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§ 892 Widerstand des Schuldners

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

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§ 893 Klage auf Leistung des Interesses

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

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§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

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§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

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§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

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§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

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§ 898 Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

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§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. (3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

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§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde. (2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

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§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde. (2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. (3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

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§ 902 Erhöhungsbeträge

Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; 2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“; 4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen; 5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird; 6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

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§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung 1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, 2. des Arbeitgebers oder 3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung. (2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen. (3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der Leistung, 2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, 3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird. Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen: 1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, 2. das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen. (4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

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§ 904 Nachzahlung von Leistungen

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt. (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt. (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen. (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

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§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend 2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

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§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen. (2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern, 2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und 3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend. (4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

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§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner 1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und 2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist. Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

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§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über 1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und 2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

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§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig. (2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

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§ 910 Verwaltungsvollstreckung

Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

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§ 916 Arrestanspruch

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

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§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

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§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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§ 919 Arrestgericht

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

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