Beiträge an die Löschwasserversorgung
1 Die Gebäudeversicherung leistet den Gemeinden Beiträge bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und Ersatzinvestitionen von Anlagen für die Löschwasserversorgung. *
a) * …
b) * …
1bis Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die
Löschwasserversorgung: *
a) einen Grundbeitrag bis zu 3000 Franken; und
b) einen Zusatzbeitrag bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der
Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen.
1ter Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinanzierung gutzuschreiben. *
2 Beiträge an Investitionen in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Löschwasserversorgung dienen, werden anteilmässig herabgesetzt.
3 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn: *
a) * die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird;
b) * das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und
c) * die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung gemäss Artikel 38 erfüllt sind.
4 Die Regierung legt die Beitragssätze fest.
Art. 42
Beitragsgrundsätze
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung. *
6. Finanzierung
Art. 43
Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die
Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro
1000 Franken Versicherungskapital.
2 Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt. *
Art. 44
Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Gebäudeversicherung zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen
jährlichen Beitrag von fünf Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Graubünden
gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten.
2 Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen
Auskünfte zu erteilen.
7. Verfahren
Art. 45
Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln
1 Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage innert der für die Behebung angesetzten Frist nicht behoben, kann entsprechend der
Zuständigkeit für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde folgende Massnahmen anordnen:
a) Verbot der Benützung des Gebäudes oder des Betriebs der Anlage bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachwerten führen;
b) Behebung des Mangels auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des
Eigentümers des Gebäudes oder der Anlage.
8. Rechtspflege
Art. 46
Einsprache
1 Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der
Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.
Art. 47
Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst
wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis
50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
2 Die zuständige Gemeinde ahndet Verstösse gegen:
a) Verbote gemäss Artikel 6;
b) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8;
c) ein von der Gemeinde erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
d) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gemeinde durchgeführten Brandschutzkontrollen;
e) die Pflicht zur Behebung der durch die Gemeinde festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
f) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 25.
3 Die Gebäudeversicherung ahndet Verstösse gegen:
a) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 9;
b) ein von der Regierung erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
c) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gebäudeversicherung durchgeführten Brandschutzkontrollen;
d) die Pflicht zur Behebung der durch die Gebäudeversicherung festgestellten
Mängel gemäss Artikel 17;
e) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 21.
9. Schlussbestimmungen
Art. 48
Vollzug
1 Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen über:
a) die Brandschutzkontrollen;
b) das Kaminfegerwesen;
c) die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der
Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der
Gemeinde;
d) die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
e) die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
f) die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.
2 … *