Art. 40 Forschung
1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. 2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
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1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. 2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. 2 Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. 3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit und erlässt nationale Kontroll- und Notfallpläne. 3 Er kann zum Zweck der Koordination: a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren; b. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben; c. bei ausserordentlichen Verhältnissen die Kantone anweisen, bestimmte konkrete Massnahmen zu treffen. 4 Die zuständige Bundesbehörde kann: a. die Ringversuche der kantonalen Vollzugsbehörden koordinieren und unterstützen; b. in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden eigene Ringversuche durchführen. 5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug namentlich der folgenden Gesetze: a. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; b. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000; c. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003; d. Epidemiengesetz vom 28. September 2012; e. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998; f. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966. SR 455 SR 812.21 SR 814.91 SR 818.101 SR 910.1 SR 916.40
1 Der Bund betreibt nationale Referenzlaboratorien. 2 Soweit die zuständige Bundesbehörde den Betrieb von Referenzlaboratorien nicht selber wahrnehmen kann, überträgt sie diese Aufgabe an Dritte. Wird der Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen überschritten, so schreibt sie den Auftrag vorgängig aus. 3 Der Bundesrat bestimmt die Zuständigkeitsbereiche der Laboratorien und regelt ihre Aufgaben. 4 Die Laboratorien müssen: a. den internationalen Normen über die Funktionsweise von Prüflaboratorien entsprechen und für den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereich akkreditiert sein; b. über genügend Personal, Räume, Ausrüstung und Mittel verfügen, um den ihnen übertragenen Auftrag jederzeit erfüllen zu können; c. geeignete Garantien beibringen können für ihre Vertrauenswürdigkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber Personen, die Produkte herstellen, einführen oder vermarkten, die in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Labors fallen. [AS 1996 508; 1997 2465 Anhang Ziff. 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 11; 2007 5635 Art. 25 Ziff. 1; 2011 5659 Anhang Ziff. 1, 6515 Art. 26 Ziff. 1; 2012 3655 Ziff. I 2; 2015 773; 2017 7563 Anhang Ziff. II 1; 2019 4101 Art. 1. AS 2020 641 Anhang 7 Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2019 (SR 172.056.1).
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. 2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.
1 Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen und nehmen die Aufgaben wahr, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben. 2 Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG). 3 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Systemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abschliessen. 4 Er kann ausländische Prüfstellen, Konformitätserklärungen und -bescheinigungen sowie im Ausland durchgeführte Prüfungen, Kontrollen, Konformitätsbewertungen oder Zulassungen anerkennen. Artikel 18 Absatz 2 THG bleibt vorbehalten. SR 946.51
1 Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn: a. die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Landes über die Herstellung und die Anforderungen an die Beschaffenheit der auszuführenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände bezwecken; und b. der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt. 2 Die zuständige Bundesbehörde kann verlangen, dass sie an der Kontrolle teilnehmen kann oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kontrolle durchführt, über deren Ergebnis informiert wird. 3 Die zuständigen schweizerischen Behörden können in den Ländern, aus denen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, Kontrollen von Betrieben durchführen, wenn: a. die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes dies erfordert; und b. dies staatsvertraglich vorgesehen ist oder die betreffenden Länder im Einzelfall zustimmen.
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. 2 Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. 2 Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. 3 Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
1 Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein: a. eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker; b. eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt; c. die notwendige Anzahl:1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren, 2. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, 3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, 4. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten. 2 Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen. 3 Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen.
1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. 2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig. 4 Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen. 5 Sie beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen.
1 Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest. 2 Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. 2 Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. 4 Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. 5 Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. 2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. 3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. 4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: a. die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; b. die Konsumentenorganisationen. 5 Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
1 Die zuständige Behörde kann Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit: a. akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein. 3 Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss. 4 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Dritte können keine Massnahmen verfügen. 5 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern. 6 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.
Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen der Schweigepflicht. Die Artikel 24 und 60 bleiben vorbehalten.
1 Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtliche Kontrolle verfügbar sind.
1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Gebühren werden erhoben für: a. die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet; b. die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts; c. die Nachkontrolle eines Betriebs; d. den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme); e. die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient; f. die Kontrolle eines Zerlegebetriebs; g. die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird; h. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden; i. Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei. 3 Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur. 4 Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben. 5 Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die Bundesbehörden fest. 6 Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Absatz 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um: a. die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können; b. ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können. 2 Der Bundesrat regelt: a. die Art und Weise des Datenaustauschs; b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind; c. den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind; d. den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 betraut sind. SR 910.1
1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Personendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen. 2 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreibt ein Informationssystem: a. zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz; b. zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz; c. zur nationalen und internationalen Berichterstattung. 2 Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa-tionssystems entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion. 3 Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten einschliesslich: a. Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; b. Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; c. Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen; d. Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. 4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden Daten im Informationssystem des BLV online bearbeiten: a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion; c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1; d. die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. 5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die folgenden Stellen die nachstehenden Daten im Informationssystem des BLV online abrufen: a. das BLV: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion; b. das BLW: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln, die Hygiene von Lebensmitteln, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion; c. das BAZG: Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1; d. weitere Bundesstellen, die mit Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bundesrat dies vorsieht; e. die kantonalen Vollzugsbehörden: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion; f. Dritte, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind; g. Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 betraut sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 6 Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV: a. die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils; b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte; d. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen; e. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen; f. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist; g. die Archivierung. 7 Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, welches deren Einhaltung überwacht. Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). SR 910.1
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden; b. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden; c. gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein-, aus- oder durchführt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3 Handelt sie oder er fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 4 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; b. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; c. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; f. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; g. den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; h. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; i. den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; j. den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; k. den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 5 Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden. SR 313.0
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt. 2 Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Untersuchungsbehörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten. 3 Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr. 4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 3 durch das BAZG sowie eine andere durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wendet das BAZG die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe an; es kann diese angemessen erhöhen. Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach diesem Gesetz können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.
Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Bundesbehörden richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die Kantone setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Einspracheentscheide nach diesem Gesetz, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, überprüft.
1 Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage. 2 Die Frist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide beträgt dreissig Tage.
1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2 Hat eine Einsprache oder eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
1 Für Tabak und andere Raucherwaren sowie für Tabakerzeugnisse gelten bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes, jedoch längstens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Artikel 2–4, 6, 10, 12, 13, 15, 18, 20–25, 27–34, 36–43, 44, 45 und 47–57 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Die Geltungsdauer nach Absatz 1 wird bis zum 30. April 2025 verlängert. [AS 1995 1469; 1996 1725 Anhang Ziff. 3; 1998 3033 Anhang Ziff. 5; 2001 2790 Anhang Ziff. 5; 2002 775; 2003 4803 Anhang Ziff. 6; 2005 971; 2006 2197 Anhang Ziff. 94, 2363 Ziff. II; 2008 785; 2011 5227 Ziff. I 2.8; 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Verlängerung der Übergangsregelung für Tabakprodukte), in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 240; BBl 2020 8765, 9317).
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. Mai 2017 BRB vom 16. Dez. 2016