Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d. den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a. den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b. die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2 Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3 Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b. die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c. die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d. Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
Art. 3 Ausfuhr
1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen.
3 Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.
4 Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben.
5 Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
Art. 4 Lebensmittel
1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2 Als Lebensmittel gelten auch:
a. Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b. Kaugummi;
c. alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3 Nicht als Lebensmittel gelten:
a. Futtermittel;
b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c. Pflanzen vor dem Ernten;
d. Arzneimittel;
e. kosmetische Mittel;
f. Tabak und Tabakerzeugnisse;
g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h. Rückstände und Kontaminanten.
Art. 5 Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a. Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:1. die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
2. bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
3. die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
b. kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
c. Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
e. Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
f. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g. Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
h. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
i. Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
Art. 6 Inverkehrbringen
Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
Art. 7 Lebensmittelsicherheit
1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a. gesundheitsschädlich sind; oder
b. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a. die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b. die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c. die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5 Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a. neuartige Lebensmittel;
b. Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c. Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
Art. 8 Primärproduktion
Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.
Art. 9 Fleischgewinnung
1 Der Bundesrat bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.
2 Er bestimmt die Tierarten, die nur in nach Artikel 11 bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden dürfen.
3 Er regelt die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.
Art. 10 Hygiene
1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
2 Personen, die krank oder verletzt sind und deshalb im Umgang mit Lebensmitteln die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden können, müssen besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3 Der Bundesrat erlässt Hygienevorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln;
b. die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und deren Ausstattung;
c. die in Schlachtbetrieben erforderlichen Räume und Einrichtungen, je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
4 Er kann Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Lebensmitteln umgehen.
Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.
Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
a. das Produktionsland;
b. die Sachbezeichnung;
c. die Zutaten.
2 Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5 Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
Art. 13 Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:
a. Haltbarkeit;
b. Aufbewahrungsart;
c. Herkunft der Rohstoffe;
d. Produktionsart;
e. Zubereitungsart;
f. besondere Wirkungen;
g. besondere Gefahren;
h. Nährwert.
2 Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen.
4 Er regelt:
a. die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben;
b. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden.
5 Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können.
6 Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben.
Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2 Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.
3 Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen:
a. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen;
b. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932.
SR 784.40
SR 680
Art. 14a Alkoholtestkäufe
1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchführen oder anordnen.
2 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks durch eine beauftragte minderjährige Person.
3 Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Testkäufe werden von der kantonalen Behörde oder von einer anerkannten Fachorganisation durchgeführt.
b. Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.
c. Die kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass:1. die minderjährige Person sich für den vorgesehenen Einsatz eignet; und
2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden ist.
d. Die minderjährige Person leistet ihren Einsatz anonym und wird dabei von einer erwachsenen Person begleitet.
e. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der minderjährigen Person verschleiern.
f. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.
4 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;
b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;
c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;
d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 2 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457; BBl 2019 919).
Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen
1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2 Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3 Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
a. seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
b. seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
c. seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
d. seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
e. die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5 Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
a. Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
b. vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c. die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d. verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
e. Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f. Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
Art. 16 Kennzeichnung und Werbung
1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind.
2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen.
Art. 17 Meldepflicht für Betriebe
Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Meldepflicht vorsehen.
Art. 18 Täuschungsschutz
1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2 Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3 Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a. Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b. Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c. Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d. die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5 Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
SR 232.11
Art. 19 Nachahmung und Verwechslung
1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
2 Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Art. 20 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren
1 Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann. Er beachtet dabei die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003.
2 Er kann bestimmte Zuchtmethoden zur Erzeugung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln vorgesehen sind, einschränken oder verbieten. Sind entsprechende Nachweismethoden verfügbar, sind sie anzuwenden.
3 Er kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, einschränken oder verbieten.
SR 814.91
Art. 21 Risikoanalyse
1 Die Risikoanalyse setzt sich zusammen aus der Risikobewertung, dem Risikomanagement und der Risikokommunikation.
2 Um den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, stützen sich die zuständigen Behörden auf Risikoanalysen, ausser wenn dies nach den Umständen oder der Art der Massnahme unangemessen wäre.
3 Die Risikobewertung muss auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen.
4 Beim Risikomanagement ist zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes den Ergebnissen der Risikobewertung, insbesondere behördlichen Gutachten und anderen wesentlichen Faktoren, sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen.
5 Die Risikokommunikation wird insbesondere in den Artikeln 24 und 54 geregelt.
Art. 22 Vorsorgeprinzip
Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.
Art. 23 Schutzmassnahmen
Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
Art. 24 Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2 Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3 Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a. amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b. Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c. die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
Art. 25
1 Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht Empfehlungen zum Verfahren der Probenahme und der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2 Der Bundesrat kann gewisse Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.
Art. 26 Selbstkontrolle
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
2 Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche Dokumentation vor.
4 Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die Selbstkontrolle verantwortlich sind.
Art. 27 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes
1 Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Feststellungen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
3 Er regelt die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.
4 Halterinnen und Halter, Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.
Art. 28 Rückverfolgbarkeit
1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:
a. Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;
b. Bedarfsgegenstände;
c. kosmetische Mittel;
d. Spielzeug.
2 Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können.
3 Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.
Art. 29 Unterstützungs- und Auskunftspflicht
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss den Vollzugsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein, auf Verlangen Proben der angebotenen Produkte zur Verfügung stellen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
2 Wer Tiere schlachtet, muss die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung
1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2 Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a. die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b. die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3 Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4 Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5 Der Bundesrat kann:
a. die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b. vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
Art. 31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
a. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b. Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
2 Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3 Der Bundesrat kann vorsehen:
a. die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
b. die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
4 Er regelt:
a. das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
b. das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
c. gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
Art. 32 Kontrollergebnis
1 Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
2 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindestwert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.
Art. 33 Beanstandung
Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus.
Art. 34 Beanstandete Produkte
1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2 Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b. durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c. auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3 Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a. die Ursachen der Mängel abzuklären;
b. geeignete Massnahmen zu treffen;
c. die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5 Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a. zurückweisen;
b. an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c. zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d. auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
Art. 35 Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen
1 Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, können die Vollzugsbehörden die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a. die Ursachen der Mängel abzuklären;
b. geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen;
c. die Vollzugsbehörden über die Ergebnisse der Ursachenabklärung und über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden für eine bestimmte Zeit oder dauernd verbieten.
3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so können die Vollzugsbehörden den Betrieb sofort schliessen.
Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2 Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3 Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4 Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
Art. 37 Strafanzeige
1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
2 Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.
Art. 39 Einfuhrbeschränkungen
1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2 Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.