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Tarifordnung zum Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim

Menzingen · 4.3-2.2 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Rechtliche Grundlagen
  2. Art. 2 Rechnungsstellung
  3. Art. 3 Schulgeldtarife
  4. Art. 4 Schulgeldermässigungen

4 provisions

Art. 1 Rechtliche Grundlagen

1 Es gelten die rechtlichen Bestimmungen des Kantons Zug, die Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim sowie der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim vom 13. Dezember 2023 inkl. Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Rechnungsstellung

1 Das Schulgeld wird jeweils für ein Semester (nach Schuljahresbeginn und nach den Sportferien) in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. 2 Wer im Verlauf des Semesters in die Musikschule eintritt, erhält eine anteilsmässige Rechnung. 3 Für verspätete Abmeldungen von kostenpflichtigem Musikunterricht wird eine Administrationsgebühr erhoben. Diese beträgt CHF 250.00. 4 Bei einem Austritt im laufenden Semester besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes. Ausgenommen davon ist z.B. der Wegzug während des Semesters. Das Schulgeld wird in diesem Fall anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 3 Schulgeldtarife

1 Für die Musikschule Menzingen-Neuheim gelten folgende Tarife: 2 Grundschulunterricht: a) Eltern Kind Musizieren 1. Vorschulunterricht, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind: CHF 200.00 b) Musik und Bewegung: 1. Kinder der 1.+2. Klasse im Schulstundenplan integriert, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind: Kostenlos 2. Kinder im 2. Kindergartenjahr, Gruppenunterricht, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind: CHF 120.00 c) Musiziergruppen: 1. Xylophon 2. Kindergartenjahr–2. Klasse: Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind: CHF 120.00 2. Blockflöte 1.–2. Klasse: Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind: CHF 120.00 3 Einzelunterricht: a) In den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim wohnhafte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr; Jugendliche in Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr: 1. Lektionsdauer 30 Min., Tarif pro Semester: CHF 260.00 2. Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester: CHF 390.00 3. Lektionsdauer 60 Min., Tarif pro Semester: CHF 520.00 b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr aus anderen Zuger Einwohnergemeinden: 1. Lektionsdauer 30 Min., Tarif pro Semester: CHF 600.00 2. Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester: CHF 900.00 3. Lektionsdauer 60 Min., Tarif pro Semester: CHF 1'200.00 4 Erwachsene ab dem 20. Altersjahr: a) Frei wählbare Unterrichtseinheiten à 15 Min.: CHF 25.00 b) Semesterunterricht à 30 Min: CHF 1'100.00 c) Erwachsene ab dem 20. Altersjahr mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinden Menzingen und Neuheim zahlen pro Schuljahr einen pauschalen Verwaltungskostenanteil von: CHF 50.00 5 Instrumente für das Ensemblespiel werden geeigneten Musikschülerinnen und ‑schülern kostenlos, leihweise zur Verfügung gestellt. Allfällige Reparatur- und Servicekosten werden im jeweiligen Ausleihvertrag geregelt.

Art. 4 Schulgeldermässigungen

1 Grundsatz: Jedem Kind und allen Jugendlichen bis zum zwanzigsten Altersjahr, deren Erziehungsberechtigten ihr Steuerdomizil in Menzingen oder Neuheim haben, soll der Besuch der Musikschule ermöglicht werden. 2 Die Berechnung der Ermässigungen richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen (Code 490 der Steuerveranlagung) und nach dem steuerbaren Vermögen (Code 660 der Steuerveranlagung). 3 Bei Familien, welche durch die Einwohnergemeinden Menzingen oder Neuheim finanziell unterstützt werden, wird die Schulgeldermässigung durch die jeweiligen Abteilungen Soziales und Gesundheit bearbeitet. 4 In folgenden Ausnahmefällen benötigt die Musikschule von den Erziehungsberechtigten ein Gesuch zur Schulgeldermässigung: a) Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte b) Erziehungsberechtigte, deren Steuererklärungen bis zum Datum der Rechnungsstellung noch nicht eingereicht bzw. noch nicht beim Steueramt Zug erfasst sind 5 Berechnung der Schulgeldermässigungen: Steuerbares Einkommen / Punkte: Steuerbares Einkommen (Code 490 der Steuerveranlagung) Punkte bis CHF 20'000.00 8 bis CHF 35'000.00 5 bis CHF 50'000.00 3 über CHF 50'001.00 0 6 Berechnung der Schulgeldermässigungen: Vermögen / Punkte: Steuerbares Vermögen (Code 660 der Steuerveranlagung) Punkte CHF 0.00–CHF 150'000.00 2 über CHF 150'000.00 0 7 Berechnung der Schulgeldermässigungen: Berechnung der Schulgeldermässigungen anhand der Punkte: Total Punkte aus Einkommen und Vermögen Ermässigung in % der Schulgeldrechnung 9–10 20 6–8 15 4–5 10 0–3 0

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