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Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen

Obwalden · 641.428 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Investitionen in geplante ökologische Anlagen auf Grundstücken im Kanton, welche zum geschäftsmässig begründeten Anlagevermögen gehören, können als Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. 2 Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet, wenn diese ökologischen Anlagen nicht innert drei Jahren errichtet werden bzw. tatsächliche und nachweisbare Anstalten für deren Umsetzung getroffen wurden. 3 Ebenfalls dem Gewinn zugerechnet werden Rückstellungen in ökologische Anlagen im Falle des Wegzugs ins Ausland sowie der Liquidation oder der Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Die Zurechnung erfolgt in der Steuerperiode, welche diesen Ereignissen unmittelbar vorangeht.

Art. 2

Begriffe 1 Als ökologische Anlagen gelten Anlagen, welche die Umweltressourcen schonen, Energie sparen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie z.B. Holz oder Biogas erlauben. 2 Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der vorliegenden Ausführungsbestimmungen. 1) GDB 641.4 2) GDB 641.41 OGS 2024, 43 641.428 3 Als Investition gelten die konkrete Planung oder andere Vorbereitungshandlungen für den Ersatz von veralteten Bauteilen oder Installationen neuer ökologischer Anlagen.

Art. 3

Rückstellung 1 Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 43 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2025 641.428 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung OGS 2024, 43 641.428 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung OGS 2024, 43

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