Art. I
Dem Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein wird als Zusatzartikel folgende Bestimmung beigefügt: «Die Beamten des Weltpostvereins haben das Recht, gemäss den auf Grund von Artikel XIV getroffenen besondern Abreden die Passierscheine der Vereinten Nationen zu benützen.» SR 0.783.53