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Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell

Zürich · 722.61 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 2 b. Zusammenarbeit
  2. § 3 Modells
  3. § 4 von Nutzungsrechten
  4. § 5 b. Nutzungsgebühren
  5. § 6 c. Berichterstattung
  6. § 7 die Bereitstellung von Daten

6 provisions

§ 2 b. Zusammenarbeit

1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen. 2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor. 3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7. Nutzung des

§ 3 Modells

1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten, b. Bereitstellung von Modelldaten. 2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Partnern gemäss § 2 Abs. 1 übertragen werden. Einräumung

§ 4 von Nutzungsrechten

1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation, b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung, c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung. 2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.

§ 5 b. Nutzungsgebühren

1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle. 2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen. 3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben. a. Grundsatz a. Voraussetzungen 722.61 Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

§ 6 c. Berichterstattung

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse. Gebühr für Unterstützungsleistungen und

§ 7 die Bereitstellung von Daten

1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren. 2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben. 1 OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08. 2 Inkrafttreten: 1. August 2015. 3 LS 170.4. 4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021. Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) 722.61 Anhang 1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 Modell A Grundgebühr Fr. 500 / Jahr Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhängigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände Modell B Pauschalgebühr Fr. 5000 / Jahr 2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1 Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden

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