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Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit

Zug · 824.4 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2 d) Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1
  3. § 3
  4. § 4 < 10 ungenügend
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren 1 Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Qualitätsbescheinigung erfahren die vier Kontrollbereiche die nachfolgende Gewichtung: a) Selbstkontrolle: Faktor 1 b) Lebensmittel: Faktor 2 c) Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2

§ 2 d) Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1

Numerische Bewertung der Kontrollbereiche 1 Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertungen zur Anwendung: a) Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3 Punkte b) Stufe 2: kleine Mängel (Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt): 2 Punkte c) Stufe 3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt): 1 Punkt d) Stufe 4: grosse Mängel (Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet): 0 Punkte 1) BGS 821.11 GS 30, 261 1 824.4 3 Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss § 1 ergibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.

§ 3

Kontrollergebnis 1 Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt sich wie folgt: Punktezahl Bewertung 16–18 sehr gut 14≥ gut 10≥ genügend

§ 4 < 10 ungenügend

Qualitätsbewertung 1 Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durchschnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermitteln. Sie erfolgt analog § 3.

§ 5

Darstellung 1 Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheinigung mit den gemäss § 3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut», «genügend» und «ungenügend».

§ 6

Mitteilung 1 Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewertung.

§ 7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. 824.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2009 01.10.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 261 824.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2009 01.10.2009 Erstfassung GS 30, 261

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