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Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

Confederation · 0.748.131.934.92 · treaty

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
  2. Art. 2 Bau des Flughafens
  3. Art. 3 Organisation des Flughafens
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
  6. Art. 6 Anwendbares Recht
  7. Art. 7 Zollstrassen
  8. Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
  9. Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
  10. Art. 10 Zollbefreiung
  11. Art. 11 Wachtdienst
  12. Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
  13. Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
  14. Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
  15. Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
  16. Art. 16 Kommerzielle Rechte
  17. Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  18. Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
  19. Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes
  20. Art. 20 Schiedsbestimmung
  21. Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
  22. Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  23. Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  24. Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  25. Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
  26. Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
  27. Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
  28. Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
  29. Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
  30. Art. 9 Vorschrift Direktionskomitee
  31. Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
  32. Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
  33. Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
  34. Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
  35. Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
  36. Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
  37. Art. 16 Unterschriftsberechtigung
  38. Art. 17 Stellung des Direktors
  39. Art. 18 Abwesenheit des Direktors
  40. Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
  41. Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
  42. Art. 21 Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst
  43. Art. 22 Personal des Flughafens
  44. Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
  45. Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
  46. Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
  47. Art. 26 Geschäftsjahr
  48. Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
  49. Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
  50. Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
  51. Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
  52. Art. 31 Rechnungsführer
  53. Art. 32 Verkehrsbilanz
  54. Art. 33 Rechnung
  55. Art. 34 Verwendung der Betriebseinnahmen
  56. Art. 35 Reservefonds
  57. Art. 36 Auflösung
  58. Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
  59. Art. 38 Ein- und Auszahlungen
  60. Art. 39 Verweigerung der Zahlung
  61. Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  62. Art. 1 Bestand der Arbeiten
  63. Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
  64. Art. 3 Vermarkung
  65. Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
  66. Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
  67. Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
  68. Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
  69. Art. 8 Schadenersatz an Dritte
  70. Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
  71. Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
  72. Art. 11 Unterverträge
  73. Art. 12 Angegliederte Gewerbe
  74. Art. 13 Versicherungen
  75. Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
  76. Art. 14bis Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
  77. Art. 15 Betriebsstatistik
  78. Art. 16 Betriebsstörungen
  79. Art. 17 Beschwerdebuch
  80. Art. 18 Ansätze
  81. Art. 19 Vermietung von Grundstücken
  82. Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
  83. Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung

83 provisions

Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts

1. Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zivilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bilden, zu bauen und zu betreiben. 2. Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-Mülhausen gegründet. Diese Unternehmung wird hinfort als Flughafen bezeichnet. 3. Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französischen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesrates.

Art. 2 Bau des Flughafens

1. Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt. 2. Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des Flughafens. Sie verpflichtet sich, für den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Verbindung mit dem Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in das öffentliche Eigentum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Verfügung zu halten. 3. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen ausschliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anhang beigefügten Baubeschriebes und Kostenvoranschlages. Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er wird auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unternehmern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehenden Gesamtkosten. Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Beträge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern Zahlung in Schweizerfranken vereinbart ist, auf Grund einer besondern, zwischen den beiden Regierungen abzuschliessenden Vereinbarung in französischen Franken bezahlt werden. 4. Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Interesse zu erklären. 5. Die beiden Regierungen verpflichten sich: – alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Telefonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilligungen zu erteilen; – dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden. Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen verbundenen Kosten. 6. Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich: – in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind; – in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt sind; – in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist.

Art. 3 Organisation des Flughafens

1. Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkommandant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen. 2. Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, der Flughafenkommandanten und der Mitarbeiter.

Art. 4 Zuständigkeit

1. Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste: a. allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegrafie, Radiotelefonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst; b. Leitung des Flug- und Pistendienstes; c. Verkehrskontrolle; d. Sanitätsdienst; e. Zoll- und Polizeidienst. 2. Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regierung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nötigen Vollmachten erteilen. 3. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter Buchstaben d und e des vorstehenden Absatzes 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden. Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen.

Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes

1. Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten. 2. Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Artikel 36 der Statuten zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest. 3. Ein allfälliger Fehlbetrag wird zwischen den beiden Regierungen nach Massgabe des vorstehenden Absatzes verteilt.

Art. 6 Anwendbares Recht

Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.

Art. 7 Zollstrassen

1. Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch-schweizerischen Grenze verbunden. Der Flughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Verkehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors der gemäss den Artikeln 2 und 8 für die schweizerischen Dienststellen bestimmt ist. 2. Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweizerischen Behörden gehandhabt. 3. An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Flughafen weder eine polizeiliche noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Regierungen das Recht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.

Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens

1. Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren. 2. Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an. 3. Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt. 4. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar: beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen; für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen; beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle. 5. Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen. 6. Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort wegen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen. 7. Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist, werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.

Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr

Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtvermerks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aussteigen.

Art. 10 Zollbefreiung

1. Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Pflichtenheftes befreit. Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, sofern sie für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind. Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit. 2. Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen geniessen bei ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

Art. 11 Wachtdienst

Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bedienstete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.

Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst

Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.

Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme. Diese Kommission hat zur Aufgabe: – Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorliegenden Vertrages ergeben; – Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen; – Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen. 2. Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regierungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren geregelt zu werden.

Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei

1. Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln. 2. Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten: – für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung; – für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Recht.

Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge

1. Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind. 2. Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Landung ausserhalb des schweizerischen Gebietes. 3. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Artikels 6 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flughafens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachgesuchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden. 4. Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in Artikel 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen. Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleichartiger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Befugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werde. 5. Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten. SR 0.748.0

Art. 16 Kommerzielle Rechte

1. Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen. 2. Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für internationalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt.

Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung

1. Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages durch eine von ihnen aufgelöst werden. 2. Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestimmungen: a. Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Entschädigung ins Eigentum des französischen Staates über. Dieser kann gegen Entschädigung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, welche einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädigung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Artikel 37 der Statuten aufstellten Bedingungen durchgeführt wird. b. Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter Buchstabe a erwähnten Bauten und Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädigung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten erstellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schweizerfranken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizerfranken der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entsprechen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2 Prozent jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat. Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter Buchstabe a hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen. 3. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Entschädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen entspricht. 4. Wenn auf Grund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Partei habe gekündigt. Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.

Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages

1. Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden. 2. Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Regierung.

Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes

Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst wird. Die Änderung wird wirksam durch Einverständnis der beiden Regierungen.

Art. 20 Schiedsbestimmung

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der beiden Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages

Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht. Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung. Für den Schweizerischen Bundesrat: Max Petitpierre Für die Regierung der Französischen Republik: H. Hoppenot

Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung

Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen hat zum Zwecke den Bau und den Betrieb eins Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird auf französischem Boden errichtet gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten, die wie diese Statuten dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Handels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind.

Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung

Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim.

Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wovon – die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, – die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements. 2. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann zu Lasten der allgemeinen Kosten des Flughafens ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden. Präsident und Vizepräsident erhalten Vergütungen für ihre Repräsentationskosten. Solche Vergütungen können von Fall zu Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern entrichtet werden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseauslagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet auf Grund begründeter Kostennoten. 3. Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zulagen werden durch Verwaltungsratsbeschluss bestimmt, der von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden nach Massgabe von Artikel 13 zu genehmigen ist. Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision

Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unternehmung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder Handelsgesellschaft, oder einer Filiale, die mit dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn auf Grund eines besondern mit Zweidrittelsmehrheit gefassten Beschlusses des Verwaltungsrates und nach Begutachtung durch die in Artikel 23 vorgesehenen Finanzinspektoren.

Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt des Rechtes der nach Artikel 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet von der ersten Ernennung an, zu ersetzen. 2. Mitglieder, die die Eigenschaft verlieren, wegen der sie bezeichnet oder ernannt worden sind, scheiden von Rechts wegen aus dem Verwaltungsrat aus. Mitglieder, die während drei Monaten ohne triftigen Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt. 3. Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben, so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden mit. 4. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen, um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden teilen dem Präsidenten die Namen der neuen Mitglieder mit.

Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat kann auf Grund eines Berichtes der Finanzinspektoren durch gemeinsamen Beschluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wird in diesem Falle vorübergehend durch eine im gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungsrat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden.

Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär

1. Der Verwaltungsrat wählt – aus dem Kreis seiner Mitglieder: seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten; – ausserhalb des Verwaltungsrates: den Direktor, den Vizedirektor. 2. Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vizepräsident und Direktor und Vizedirektor. 3. Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden. 4. Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt werden, wenn sie auch als Verwaltungsräte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung. 5. Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht.

Art. 9 Vorschrift Direktionskomitee

Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus Franzosen und Schweizern bestehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident angehören müssen. Diesem Komitee tritt der Verwaltungsrat einen Teil seiner Befugnisse ab. Es hat ihm regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mindestens achtmal im Jahr und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern. Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der Mitglieder wünscht. 2. Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder der französischen und der schweizerischen Gruppe an der Sitzung teilnimmt. Wenn das Quorum nicht erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfindenden Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind. 3. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident entscheidende Stimme. 4. Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied gleicher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen kann. 5. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse gegen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten angehören. 6. Der Direktor und der Flughafenkommandant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt.

Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge

1. Die Verhandlungen des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staatsangehörigkeit sein muss als der Präsident, und dem Sekretär oder, wenn der Präsident verhindert ist, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind. 2. Abschriften und Auszüge aus diesen Protokollen für gerichtliche und andere Zwecke sind entweder vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen. 3. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift der Protokolle jeder Sitzung.

Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten

1. Der Verwaltungsrat geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu handeln und um alle für dessen Zwecke erforderlichen Handlungen und Geschäfte auszuführen oder die Ermächtigung dafür zu erteilen. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 13 hat er namentlich folgende Befugnisse, die nur beispielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind: Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens. Er vertritt den Flughafen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und der Regierung Frankreichs und der Schweiz. Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf. Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz für nötig erachtet. Er stellt den Organisations- und Tätigkeitsplan auf für die Dienststellen des Flughafens und die nach Hauptkategorien geordneten Bestandestabellen mit Ausnahme der Dienste, die ausschliesslich der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen. Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung und den Rücktritt fest, mit Ausnahme des Flughafenkommandanten, der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Regierung ernannten Bediensteten, die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Regierungen vorbehalten. In dieser Hinsicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen. Unter Vorbehalt von Artikel 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zuwendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hilfs- und Pensionskassen für das Personal. Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter. Er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, welcher mindestens drei Wochen vor der Verhandlung den in Artikel 23 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist. Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden. Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Reservefonds. Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere. Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die den Flughafen angehen. Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Renten, Wertpapieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Rechten an beweglichen Sachen Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne Kaufrecht. Er erteilt die Ermächtigungen für den Kauf und Tausch von Grundstücken und für den Verkauf von Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und aller dringlichen Rechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören. Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten. Er stellt alljährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden ordentlichen und ausserordentlichen Arbeiten auf und genehmigt die entsprechenden Vorentwürfe und Entwürfe. Er genehmigt den Massenplan des Flughafen und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und Neuanlagen, die nötig werden könnten. Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von einnahmen, die zur Deckung der Kosten der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgaben- und Gebührenansätze für den Flughafen auf. Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere Weise. Er bestellt die Grundpfandverschreibungen, Unterpfänder, Abtretungen, Bürgschaften, Wechselbürgschaften und andere Fahrnis- oder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens. Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus. Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Regierung den Jahresbericht des Direktors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und die Rechnung. Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als Beklagter. Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vorverträgen und Einsetzungen in Rechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Eintragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zahlung. Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt wird, alle Fragen, die im Zusammenhang mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und den Betrieb des Flughafens betreffen.

Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse

1. Den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden müssen die Beschlüsse über folgende Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung: – Organisation des Direktionskomitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates an das Komitee oder den Direktor, – Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, – Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessionierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen, – Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens, – Festsetzung der Tages- und Reiseauslagenvergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen, – Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt, – Annahme von Geschenken und Vermächtnissen. 2. Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden: – Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren, – Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt. – Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen, – Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art, – Entnahmen aus dem Reservefonds. 3. Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt.

Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten

1. Der Präsident des Verwaltungsrats beruft den Verwaltungsrat ein und präsidiert ihn. Er überwacht ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse. Er vertritt den Flughafen im Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung. Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Verwaltungsrates, zusammen mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschaftsbericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen. 2. Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei. Falls der Präsident abwesend oder aus einem andern Grunde verhindert ist, ersetzt er ihn vorübergehend in seinen sämtlichen Aufgaben. Für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Vertretung beauftragen.

Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates

Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen je nach dem Fall einzeln oder solidarisch verantwortlich gegenüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens. Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den Flughafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat.

Art. 16 Unterschriftsberechtigung

Alle Schriftstücke, die den Flughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Verwaltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat erteile dem Präsidenten oder dem Direktor oder einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates ausdrücklich die Unterschriftsberechtigung.

Art. 17 Stellung des Direktors

1. Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete. Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens. Er vertritt den Flughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters. Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermächtigung, um gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pacht- und Mietverträge über Grundstücke abzuschliessen, Käufe, Verkäufe, Mieten und Erneuerungen von Fahrnis zu tätigen und im Falle eins Rechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf finanziellem Gebiete ist in Artikel 30 umschrieben. 2. Durch allgemeine Vollmacht und im Rahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss den Artikeln 12, 19 und 22 den von der französischen oder schweizerischen Regierung zum Flughafen abgeordneten Bediensteten vorbehalten sind. 3. Der Direktor kann Ernennungen zu einem Amt nur mit vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat vornehmen. Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die allgemeine Lage des Flughafens. Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein gegenüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich. Seine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten und gegenüber dem Flughafen regelt sich nach den Vorschriften des Artikels 15 hiervor. Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu genehmigen.

Art. 18 Abwesenheit des Direktors

Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor. Wenn die Abwesenheit länger dauert als sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.

Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten

1. Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernannt. 2. Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des Verwaltungsrates enthoben werden. 3. Er wird von der französischen Regierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Ausserdem kann er aber unter den in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt durch den Flughafen ausbezahlt werden. 4. Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar.

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