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Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

Confederation · 0.748.131.934.92 · treaty

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
  2. Art. 2 Bau des Flughafens
  3. Art. 3 Organisation des Flughafens
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
  6. Art. 6 Anwendbares Recht
  7. Art. 7 Zollstrassen
  8. Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
  9. Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
  10. Art. 10 Zollbefreiung
  11. Art. 11 Wachtdienst
  12. Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
  13. Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
  14. Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
  15. Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
  16. Art. 16 Kommerzielle Rechte
  17. Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  18. Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
  19. Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes
  20. Art. 20 Schiedsbestimmung
  21. Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
  22. Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  23. Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  24. Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  25. Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
  26. Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
  27. Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
  28. Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
  29. Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
  30. Art. 9 Vorschrift Direktionskomitee
  31. Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
  32. Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
  33. Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
  34. Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
  35. Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
  36. Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
  37. Art. 16 Unterschriftsberechtigung
  38. Art. 17 Stellung des Direktors
  39. Art. 18 Abwesenheit des Direktors
  40. Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
  41. Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
  42. Art. 21 Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst
  43. Art. 22 Personal des Flughafens
  44. Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
  45. Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
  46. Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
  47. Art. 26 Geschäftsjahr
  48. Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
  49. Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
  50. Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
  51. Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
  52. Art. 31 Rechnungsführer
  53. Art. 32 Verkehrsbilanz
  54. Art. 33 Rechnung
  55. Art. 34 Verwendung der Betriebseinnahmen
  56. Art. 35 Reservefonds
  57. Art. 36 Auflösung
  58. Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
  59. Art. 38 Ein- und Auszahlungen
  60. Art. 39 Verweigerung der Zahlung
  61. Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  62. Art. 1 Bestand der Arbeiten
  63. Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
  64. Art. 3 Vermarkung
  65. Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
  66. Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
  67. Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
  68. Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
  69. Art. 8 Schadenersatz an Dritte
  70. Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
  71. Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
  72. Art. 11 Unterverträge
  73. Art. 12 Angegliederte Gewerbe
  74. Art. 13 Versicherungen
  75. Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
  76. Art. 14bis Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
  77. Art. 15 Betriebsstatistik
  78. Art. 16 Betriebsstörungen
  79. Art. 17 Beschwerdebuch
  80. Art. 18 Ansätze
  81. Art. 19 Vermietung von Grundstücken
  82. Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
  83. Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung

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Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten

1. Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unterstellt sind. 2. Für seine Tätigkeit stehen ihm zur Seite die ihm unmittelbar unterstellten Chefs des Funk- und Wetterdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein kann. 3. Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser Verantwortlichkeit ergeben. 4. Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat verhandelt wurde, den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu überweisen.

Art. 21 Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst

Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch seinen ersten Mitarbeiter französischer Staatsangehörigkeit ersetzt, der die Tätigkeit eines stellvertretenden Flughafenkommandanten ausübt, und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst werden durch Beamte französischer Staatsangehörigkeit ersetzt.

Art. 22 Personal des Flughafens

1. Das Personal des Flughafens setzt sich ausser den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes zusammen: a. aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten; b. aus den Bediensteten der Regierungen, der Körperschaften, der Anstalten des öffentlichen Rechts Frankreichs und der Schweiz. Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und können jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme disziplinarischen Charakter hätte; c. aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische Regierung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten gehören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Artikeln 13, 19 und 20. 2. Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter Buchstaben a und b erwähnten Bediensteten werden durch den Flughafen bezahlt. Die Besoldungen des unter Buchstaben c erwähnten Direktionspersonals werden von der französischen Regierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zusätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind nach Artikel 13 Absatz 2 vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung

1. Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsführung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen. 2. Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt. Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der Rat über eine bestimmte Frage verhandelt. 3. Sie haben das Recht, in weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen. Sie sind überdies berechtigt, unter den in Artikel 7 erwähnten Bedingungen die Auflösung des Verwaltungsrates zu beantragen.

Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung

1. Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Regierung unterstellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr. 2. Um den Zustand des Flughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichneten Inspektoren die weitgehendsten und allgemeinsten Vollmachten zur Nachforschung in den Akten und an Ort und Stelle.

Art. 25 Allgemeine Bestimmungen

Für die vom Flughafen abgeschlossenen Verträge gelten die Gesetze und die Handelsbräuche. Die Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutragen; die Entgegennahme von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz.

Art. 26 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. 2. Als Ausnahme von dieser Regel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errichtung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949.

Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

1. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf. 2. Die Voranschläge der ordentlichen und der ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art umfassen. 3. In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen. 4. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. 5. Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt ist, kann der Direktor im Rahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und vorbehältlich der Einsprache einer der Regierungen Verpflichtungen für seine Verwaltungsausgaben eingehen. 6. Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtragsvoranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschriften wie der ursprüngliche Voranschlag.

Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben

Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich: a. unter den Einnahmen:– Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, – die Liegenschaftserträge, – das Ergebnis des Betriebes und der Einrichtungen, die vom Flughafen unmittelbar verwaltet oder verpachtet werden, – die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbezahlt werden, – Entnahmen aus dem Reservefonds, – weitere gelegentliche Einnahmen; b. unter den Ausgaben:– Steuern und Abgaben, – Anleihendienst, – Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal, – Betriebsausgaben, – Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung. Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages verteilt.

Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben

Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich: a. unter den Einnahmen:– Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern Unternehmungen des öffentlichen Rechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzelnen, die in Form einer Kapitalzahlung oder von jährlichen Teilzahlungen geleistet wurden und die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind, – die Anleihen, – Entnahmen aus dem Reservefonds, – weitere gelegentliche Einnahmen; b. unter den Ausgaben.– die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen für das Personal.

Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet

Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein und sorgt für deren Ausführung. Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Bediensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind. Er führt Buch über die Aufgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, die er dem Rechnungsführer überweist.

Art. 31 Rechnungsführer

1. Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat. 2. Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal. 3. Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amtsführung. 4. Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Verwaltung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften und ist für deren Erhaltung verantwortlich. 5. Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festgesetzt wird.

Art. 32 Verkehrsbilanz

1. Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäftsjahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können. 2. Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersichtlich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlusssaldi. 3. In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen.

Art. 33 Rechnung

1. Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen. Die Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen: einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt; einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt. Zur Begründung der letzeren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens beigegeben. 2. Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Regierungen zugestellt, die über die Genehmigung der Rechnung, die Verwendung der Gewinne und die endgültige Bilanz innert den drei auf den Empfang dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden.

Art. 34 Verwendung der Betriebseinnahmen

Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwenden: 1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen; 2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.

Art. 35 Reservefonds

1. Die verfügbaren Einnahmenüberschüsse werden in einen Reservefonds gelegt, dessen Höchstbetrag durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird. 2. Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren bestimmt. 3. Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den beiden Regierungen entweder der Reservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach Massgabe von Artikel 5 des Staatsvertrages den beiden Regierungen ein Betrag ausbezahlt werden.

Art. 36 Auflösung

Im Falle der Auflösung auf Grund gütlicher Verständigung oder auf Grund einer Kündigung des Staatsvertrags ernennen die Regierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen und einen Liquidations-Rechnungsführer mit den gleichen Befugnissen wie der Rechnungsführer des Flughafens. Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten. Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden ermächtigt. Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.

Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen

1. Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann er Direktor Zahlmeister für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen. 2. Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge auszuführen haben. Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höchstbetrag, das Verfahren für die Begründung und die Verwendung der Vorschüsse sowie die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten fest. Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch Beschluss des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten.

Art. 38 Ein- und Auszahlungen

1. Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt werden, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren. 2. Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie tragen die gemeinsamen Unterschriften des Rechnungsführers und des Direktors, vorbehältlich einer vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung. 3. Im Falle der Verrechnung müssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeführt werden. 4. Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Flughafen schuldet, die Anzeige einer Abtretung solcher Summen und andere Anzeigen, die eine Zahlung verhindern sollen, müssen beim Rechnungsführer erfolgen.

Art. 39 Verweigerung der Zahlung

1. Der Rechnungsführer hat die Gründe für jede von ihm erklärte Zahlungsverweigerung dem Direktor und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen. 2. Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem bezahlt wird, dann hat der Rechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei. 3. Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit dem Voranschlag die flüssigen Mittel fehlen oder nicht genügen, sind solche Aufträge im Falle von Kapitalinvestitionen nicht zulässig. 4. Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungsführer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch Abschrift Kenntnis gibt.

Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung

Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtskräftig zu handeln mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.

Art. 1 Bestand der Arbeiten

1. Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die den Anhang III des Staatsvertrages bilden. 2. Im Rahmen des genehmigten Massenplanes bilden diese Arbeiten den Gegenstand sich folgender Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind. 3. Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten Dienststellen zu begutachten.

Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen

Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flughafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 der Statuten.

Art. 3 Vermarkung

1. Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Flughafens nötigen Grundstücke durch die französische Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist, sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradiktorische Vermarkung und für die Planaufnahme aller Grundstücke, die zur Gesamtheit der Unternehmung gehören. 2. Auf Kosten des Flughafens wird eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des Vermarkungsprotokolls und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen Grundstücke dem öffentlichen Eigentum einverleibt. 3. Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt.

Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste

1. Der Flughafen gewährt für die Tätigkeit folgender nicht im kaufmännischen Betrieb enthaltenen Dienste alle notwendigen Erleichterungen: Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst, Flug- und Pistendienst, Verkehrskontrolle, Sanitätsdienst, Zoll- und Polizeidienst. 2. Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen ständige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen, die diese Dienste sicherzustellen hat. 3. Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen.

Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte

1. Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt ihm die französische Regierung Befreiung von allen Zöllen und Einfuhrgebühren für die Materialien und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages und aller gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau, Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französischen Zoll zu deklarieren. 2. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Absatz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen. 3. Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Artikel 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Abgaben.

Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen

1. Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand zu erhalten, so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen. 2. Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten des Flughafens.

Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten

1. Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Festigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt. 2. Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Regierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Regierungen begründen

Art. 8 Schadenersatz an Dritte

Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der bewilligten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehältlich des Rückgriffs auf den Urheber. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten auf Grund des Bestehens des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Artikel 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden Regierungen.

Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen

Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollständig verwirklicht sind und sie sich als ungenügend erweisen sollten, werden die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Artikel 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen zu errichten ist.

Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten

1. Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwaltung, welche die Befugnisse der Beamten und Öffnungsstunden ihrer Diensträume im Flughafen in Übereinstimmung bringen müssen. 2. Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Landes erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weitmöglichst ohne Zeitverlust folgen.

Art. 11 Unterverträge

Der Flughafen kann unter den in Artikel 13 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und schweizerischen Unternehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen des Flughafens und die Erhebung der entsprechenden Abgaben anvertrauen, aber er bleibt trotzdem persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Regierung, als auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Statuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen.

Art. 12 Angegliederte Gewerbe

Die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe sind dem französischen Recht unterworfen.

Art. 13 Versicherungen

1. Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungsgesellschaft Verträge ab, in deren Genuss sich die Benützer des Flughafens, vor allem diejenigen der Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der Benützer zu halten. 2. Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen.

Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben

1. Die Bedingungen, unter denen der Flughafen, die Luftverkehrsgesellschaften und die mit Arbeiten für den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden können, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt. 2. Das schweizerische Personal, das auf französischem Gebiete wohnt, ist keiner Steuer oder Abgabe unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizerischen Bediensteten und ihre Familienmitglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen. Fassung gemäss Veröffentlichung vom 25. Sept. 1961, in Kraft seit 8. Nov. 1960 (AS 1961 831).

Art. 14bis Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte

Die beiden Regierungen werden gemeinsam die Bedingungen festlegen, unter denen gewisse Abweichungen von den französischen Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Eingefügt gemäss Veröffentlichung vom 25. Sept. 1961, in Kraft seit 8. Nov. 1960 (AS 1961 831).

Art. 15 Betriebsstatistik

Der Flughafen hat allmonatlich und alljährlich der französischen und der schweizerischen Regierung einen statistischen Rechenschaftsbericht des Betriebes zu erstatten, gemäss einer von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemeinsam beschlossenen Vorlage.

Art. 16 Betriebsstörungen

1. Der Flughafen hat keinen Schadenersatzanspruch aus Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrüchen, die von vorübergehenden Ordnungs- oder Polizeimassnahmen der französischen Regierung herrühren oder von Arbeiten von allgemeinem Interesse, die auf ihre Weisung auf dem öffentlichen Grund und Boden ausgeführt werden. 2. Solche Massnahmen begründen auf keinen Fall eine Verantwortlichkeit der französischen Regierung gegenüber Dritten. Die französische Regierung wird immerhin die Kosten des Unterhaltes des Flughafens entsprechend den völligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.

Art. 17 Beschwerdebuch

1. In den Diensträumen der Direktion des Flughafens soll ein Buch aufliegen, in das einerseits Beschwerden der Personen, die sich über den Flughafen oder über das Personal, gleichgültig welcher Kategorie, zu beklagen haben, und anderseits Wünsche der Benützer eingetragen werden. 2. Der Flughafen hat regelmässig den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden die in dieses Beschwerdebuch eingetragenen Bemerkungen mitzuteilen.

Art. 18 Ansätze

Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Flughafen alle ihm durch den Staatsvertrag, die Statuten oder dieses Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ist er berechtigt, Abgaben zu erheben und die Ansätze dieser Abgaben festzusetzen. Die Art und Höhe dieser Abgaben werden durch Beschluss des Verwaltungsrates bestimmt. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemäss den in Artikel 13 vorgesehenen Bedingungen.

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