Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsunternehmungen und an Benützer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Bestimmung erhalten, wonach sie für den Fall der Auflösung des Flughafens durch diese Tatsache als aufgehoben gelten.
Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Statuten vorgesehenen Bedingungen ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim Betrieb und bei der Kontrolle es Flughafens mitwirken.
Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung
1. Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.
2. Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt.
3. Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn dies geboten ist.
4. Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Direktor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.