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Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim

Confederation · 0.748.131.934.92 · treaty

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
  2. Art. 2 Bau des Flughafens
  3. Art. 3 Organisation des Flughafens
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
  6. Art. 6 Anwendbares Recht
  7. Art. 7 Zollstrassen
  8. Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
  9. Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
  10. Art. 10 Zollbefreiung
  11. Art. 11 Wachtdienst
  12. Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
  13. Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
  14. Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
  15. Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
  16. Art. 16 Kommerzielle Rechte
  17. Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  18. Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
  19. Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes
  20. Art. 20 Schiedsbestimmung
  21. Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
  22. Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  23. Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  24. Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  25. Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
  26. Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
  27. Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
  28. Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
  29. Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
  30. Art. 9 Vorschrift Direktionskomitee
  31. Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
  32. Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
  33. Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
  34. Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
  35. Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
  36. Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
  37. Art. 16 Unterschriftsberechtigung
  38. Art. 17 Stellung des Direktors
  39. Art. 18 Abwesenheit des Direktors
  40. Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
  41. Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
  42. Art. 21 Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst
  43. Art. 22 Personal des Flughafens
  44. Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
  45. Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
  46. Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
  47. Art. 26 Geschäftsjahr
  48. Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
  49. Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
  50. Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
  51. Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
  52. Art. 31 Rechnungsführer
  53. Art. 32 Verkehrsbilanz
  54. Art. 33 Rechnung
  55. Art. 34 Verwendung der Betriebseinnahmen
  56. Art. 35 Reservefonds
  57. Art. 36 Auflösung
  58. Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
  59. Art. 38 Ein- und Auszahlungen
  60. Art. 39 Verweigerung der Zahlung
  61. Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
  62. Art. 1 Bestand der Arbeiten
  63. Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
  64. Art. 3 Vermarkung
  65. Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
  66. Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
  67. Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
  68. Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
  69. Art. 8 Schadenersatz an Dritte
  70. Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
  71. Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
  72. Art. 11 Unterverträge
  73. Art. 12 Angegliederte Gewerbe
  74. Art. 13 Versicherungen
  75. Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
  76. Art. 14bis Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
  77. Art. 15 Betriebsstatistik
  78. Art. 16 Betriebsstörungen
  79. Art. 17 Beschwerdebuch
  80. Art. 18 Ansätze
  81. Art. 19 Vermietung von Grundstücken
  82. Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
  83. Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung

83 provisions

Art. 19 Vermietung von Grundstücken

Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsunternehmungen und an Benützer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Bestimmung erhalten, wonach sie für den Fall der Auflösung des Flughafens durch diese Tatsache als aufgehoben gelten.

Art. 20 Verpflichtungen der Mieter

Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Statuten vorgesehenen Bedingungen ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim Betrieb und bei der Kontrolle es Flughafens mitwirken.

Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebung

1. Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind. 2. Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt. 3. Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn dies geboten ist. 4. Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Direktor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.

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