Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Geltungsbereich 1 Dieser Erlass regelt: a) Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes; b) den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter.
St. Gallen · 962.13 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a807ab6ef124d6d173985b4dc27b44201a9b59cf584f0652065f17fcdbe11a62
Geltungsbereich 1 Dieser Erlass regelt: a) Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes; b) den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter.
Zwangsmassnahmengerichte a) Bestand 1 Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter.3 2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg. 1 sGS 962.1. 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4071 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. 3 Art. 1 Abs. 2 StPV, sGS 962.11. nGS 46–47 962.13
b) Aufgaben 1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen zuständig. 2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter 1 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht bezeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes. 2 Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen. 3 Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte vertreten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.
Bereitschaftsdienst 1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst. 2 Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr. 3 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst entscheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.
Information der Staatsanwaltschaft 1 Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Regelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes. 962.13
Grundsatz 1 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den
Voranzeige und zusätzliche Abklärungen 1 Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt. 2 Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab5, ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.
Kosten 1 Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsache belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 20006 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. 4 Vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0; Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, SR 312.1; Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1; Gerichtsgesetz vom 2. April 1987, sGS 941.1; Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010, sGS 941.21. 5 Art. 224 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0. 6 nGS 35–45 (sGS 962.13). 962.13 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–47 18.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–47