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Polizeistundenreglement

Eschen-Nendeln · 2023/05/Polizeistundenreglement-2023.pdf · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Polizeistundenreglement 3/5
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Polizeistundenreglement 5/5
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Zweck Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und von öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und eines geordneten gastgewerblichen Betriebes.

Art. 2

Nachtruhe 1) Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen. Dazu gehören insbesondere auch die Parkierungsmöglichkeiten für die Gäste bzw. Besucher. 2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Nicht bewilligungsfähige Tage An folgenden Tagen sind keine Verlängerungen der Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und der Dauer von öffentlichen Veranstaltungen möglich: Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Heiligabend, Weihnachten (25. Dezember), an Tagen, an welchen die Regierung Landestrauer anordnet sowie am Vorabend von Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen und Allerseelen.

Art. 4 Polizeistundenreglement 3/5

Aufhebung der Öffnungs- und Schlusszeiten 1) Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen sind an folgenden Tagen aufgehoben (Freinächte): Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis zum Fasnachtsmontag sowie am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe. 2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen an besonderen Anlässen aufheben.

Art. 5

Gastgewerbliche Betriebe 1) Gastgewerbliche Betriebe können ohne Bewilligung am Freitag und Samstag von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr, an den anderen Tagen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Gastgewerbliche Betriebe haben ihre Öffnungszeiten am Eingang von aussen gut sichtbar zu kennzeichnen. 2) Für die Einhaltung der Sperrstunde (Schliessen eines gastgewerblichen Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses Reglements ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig. 3) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.00 Uhr bewilligen. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden die bisherigen relevanten Erfahrungen mit dem jeweiligen Betrieb und/oder dessen Betreiber herangezogen wie auch die baulichen und nachbarlichen Gegebenheiten (z.B. Parkierungsmöglichkeiten, Lärmschutz etc.). 4) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann diesbezüglich mit Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben. 5) Die Gebühren für die Bewilligung von Verlängerungen der 4/5 Polizeistundenreglement Öffnungszeiten betragen: a) für Einzelbewilligungen CHF 50.00 b) für Monatsbewilligungen CHF 250.00 c) für Jahresbewilligungen CHF 6) Das Gesuch für die Jahresbewilligung ist jährlich einzureichen.

Art. 6

Öffentliche Veranstaltungen 1) Öffnungs- und Schlusszeiten von öffentlichen Veranstaltungen sind nach 24.00 Uhr (freitags und samstags nach 1.00 Uhr) und vor 6.00 Uhr bewilligungspflichtig. 2) Für die Einhaltung der Sperrstunde (Schliessen eines gastgewerblichen Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses Reglements ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig. 3) Verlängerte Öffnungs- und Schlusszeiten können vom Gemeindevorsteher auf schriftliches Gesuch hin bis spätestens 03.00 Uhr bewilligt werden. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden insbesondere der Lärmschutz und die nachbarlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Für öffentliche Veranstaltungen sind nur einmalige Verlängerungen möglich. 4) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann diesbezüglich mit Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben. 5) Die Gebühr für eine Verlängerungsbewilligung beträgt CHF 50.00 pro Verlängerung. Ortsansässigen Vereinen wird diese Gebühr erlassen.

Art. 7 Polizeistundenreglement 5/5

Kontrollen, Massnahmen und Übertretungen 1) Kontrollen über die Einhaltung dieses Reglements, die Anordnung der Massnahmen und die Ahndung von Übertretungen obliegen dem Gemeindevorsteher und/oder der Gemeindepolizei und/oder weiterer vom Gemeindevorsteher bezeichneten Personen. Die Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem fraglichen Betrieb bzw. mit der fraglichen Veranstaltung in Verbindung stehen. 2) Übertretungen von Bestimmungen dieses Reglements und der ihm zugrundeliegenden Verordnung werden wie folgt geahndet: a) mit einer Busse gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes b) mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung 3) Bei groben Verstössen können die Kontrollorgane die sofortige Schliessung der Veranstaltung oder des Betriebes veranlassen. 4) Die Strafmassnahmen richten sich nach Schwere der Übertretung, insbesondere nach der Störung durch die Lautstärke des Betriebes / der Veranstaltung. Bei grober Uneinsichtigkeit des Betreibers bzw. des Veranstalters können die Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 kumuliert werden.

Art. 8

Geltungsbereich Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 21. Oktober 2020 genehmigt. Es ersetzt sämtliche vorangegangenen Reglemente Eschen, 21. Oktober 2020 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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