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Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

St. Gallen · 752.528 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.7
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:2

1 Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Wittenbach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden4 der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. 1 Aufgehoben; nGS 36–29 (sGS 151.2). 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 1993, ABl 1993, 2793; in Vollzug ab 30. No - vember 1993. 3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d GeschR, sGS 141.3. 4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2. nGS 29–20 752.528

Art. 3

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.

Art. 4

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend. 2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

Art. 5

1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen5 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 6

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 7

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz.6 5 Baudepartement; Art. 25 lit. b und d GeschR, sGS 141.3. 6 sGS 961.2. 752.528 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften

Art. 8 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.7

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden. 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 9

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 10

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs8 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 11

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes - verfassung9 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 12

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. 7 sGS 961.71. 8 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 752.528

Art. 13

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone in Kraft.10 10 30. November 1993. 752.528 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–20 30.11.1993 30.11.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 30.11.1993 30.11.1993 Erlass Grunderlass 29–20

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