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Km vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.97 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI nach Nummer 8 (Richtlinie 96/45/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "9. 395 L 0017: Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: "a) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an, entscheidet die Kommission nach dem in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren und unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) von ihrer Entscheidung. b) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an, i) so unterbreitet der EFTA-Staat der EFTA-Überwahungsbehörde seine mit einer Begründung versehene Anfechtung; ii) gelangt die EÜB nach einer Prüfung der Anfechtung gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens zu der Auffassung, dass diese nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die Kommission weiterzuleiten, und unterrichtet die Kommission von dieser Entscheidung. iii) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die Kommission weiter. iv) Die Kommission setzt die in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren in Gang. v) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung. vi) Entscheidet die Kommission, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die EÜB die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst. c) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EFTA-Staats getroffene Entscheidung an, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens. Sie unterrichtet die Kommission von der von ihr getroffenen Entscheidung, und die Kommission leitet die Entscheidung an die EU-Mitgliedstaaten weiter. d) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats getroffene Entscheidung an, i) so unterbreitet der EU-Mitgliedstaat der Kommission seine mit einer Begründung versehene Anfechtung; ii) gelangt die Kommission nach Konsultationen und falls notwendig der Einleitung geeigneter Verfahren zu der Auffassung, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten, und unterrichtet die EÜB von dieser Entscheidung; iii) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter; iv) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens; v) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Kommission von ihrer Entscheidung; vi) Entscheidet die EÜB, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst." b) Im Anhang der Richtlinie (Verfahren zur Vergabe einer Registriernummer gemäss Art. 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt: "3. Den EFTA-EWR-Staaten werden folgende Codes zugeordnet: 91 Island 92 Liechtenstein 93 Norwegen.""

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/17/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1998 (Es folgen die Unterschriften)

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1998 (Es folgen die Unterschriften)

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