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Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 26 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Praxisbezug
  3. § 3 Qualität
  4. § 4 Wissenschaftliche Integrität
  5. § 5 Leistungen
  6. § 6 Kommunikation
  7. § 7 Nachhaltigkeit
  8. § 8 Hochschulversammlung
  9. § 9 Beschwerderecht
  10. § 10 Hochschule
  11. § 11 Departemente
  12. § 12 b. Bezeichnung
  13. § 13 Aufgaben
  14. § 14 oder -direktor
  15. § 15 e. Departementsleitung
  16. § 16 im Departement
  17. § 17 Abteilungen
  18. § 18 Institute
  19. § 19 und Auflösung
  20. § 20 c. Voraussetzungen
  21. § 21 d. Berichterstattung
  22. § 22 Ressorts
  23. § 23 Kommissionen
  24. § 24 Weitere Organisationseinheiten
  25. § 25 Inkrafttreten
  26. § 26 Aufhebung bisherigen Rechts

26 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). 2 Sie regelt die Grundsätze der Organisation, der Aufgaben und der Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.

§ 2 Praxisbezug

1 Lehre, Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen sind praxisbezogen und anwendungsorientiert. 2 Die Forschung bildet eine unabdingbare Grundlage für die weiteren Leistungsbereiche der ZHAW. Sie generiert neues Wissen und entfaltet ihre Wirkung in der Gesellschaft.

§ 3 Qualität

1 Die ZHAW pflegt ein System der Qualitätssicherung und -entwicklung. Es umfasst die Bereiche Leistungen, Ressourcen und Governance. 2 Die Mitarbeitenden der ZHAW sind angehalten, ihre Arbeit fortlaufend zu reflektieren, zu überprüfen und zu verbessern.

§ 4 Wissenschaftliche Integrität

1 Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung wissenschaftlicher Integrität. 2 Die Mitarbeitenden, Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden der ZHAW handeln nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Besondere

§ 5 Leistungen

Die ZHAW kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der offenen Wissenschaft. 414.251 Hochschulordnung der ZHAW

§ 6 Kommunikation

1 Die ZHAW pflegt die Kommunikation nach innen und aussen. 2 Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die Kommunikation der ZHAW. Sie oder er legt ein Kommunikationskonzept fest, in dem insbesondere die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Departemente geregelt werden.

§ 7 Nachhaltigkeit

Die ZHAW nimmt ihre soziale, ökologische und ökonomische Verantwortung wahr und setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung ein.

§ 8 Hochschulversammlung

1 Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Hochschulleitung genehmigt wird. 2 Die Geschäftsordnung berücksichtigt folgende vom Fachhochschulrat festgelegten Eckwerte: a. Die Hochschulversammlung besteht aus 40–50 Mitgliedern. b. Die Personalkategorien sowie die Departemente, Finanzen & Services und das Rektorat sind gleichwertig entsprechend ihrer Grösse vertreten. c. Das Präsidium der Hochschulversammlung kann von einer oder zwei Personen wahrgenommen werden, wobei bei einem Co-Präsidium festzulegen ist, wer die Hochschulversammlung gegen aussen vertritt. d. In das Präsidium können ausschliesslich Mitglieder der Hochschulversammlung gewählt werden, die mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% an der ZHAW angestellt sind. 3 Die Rektorin oder der Rektor pflegt eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Hochschulversammlung. Vorschlags- und

§ 9 Beschwerderecht

1 Die Mitarbeitenden und Studierenden der ZHAW haben das Recht, bei der vorgesetzten Stelle oder der Rektorin oder dem Rektor schriftlich Vorschläge oder Beschwerden anzubringen. Sie haben Anspruch auf eine Antwort. 2 Das Beschwerderecht gilt nur, soweit kein ordentliches Rechtsmittel besteht. Hochschulordnung der ZHAW 414.251 B. Gliederungseinheiten Gliederung der

§ 10 Hochschule

Die ZHAW gliedert sich in a. Rektorat, b. Finanzen & Services, c. Departemente.

§ 11 Departemente

Departemente sind Organisationseinheiten auf der höchsten Gliederungsstufe, die in einem oder mehreren Fachgebieten für die Wahrnehmung des Auftrags der ZHAW in Lehre, Weiterbildung, anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsbereich verantwortlich sind.

§ 12 b. Bezeichnung

Die Departemente werden folgendermassen bezeichnet: a. Departement Angewandte Linguistik, b. Departement Angewandte Psychologie, c. Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen, d. Departement Gesundheit, e. Departement Life Sciences und Facility Management, f. Departement Soziale Arbeit, g. School of Engineering, h. School of Management and Law. c. Struktur und

§ 13 Aufgaben

Die Departemente a. verfügen über eine auf die Hochschulstrategie abgestimmte Departementsstrategie, b. sind für die Einhaltung der von der Rektorin oder dem Rektor definierten Budgetvorgaben sowie für die Qualität in Lehre, Weiterbildung, angewandter Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsbereich verantwortlich, c. erstellen ein Umsetzungskonzept zu ihrer Qualitätsarbeit, d. erlassen eigene Geschäftsordnungen, die von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt werden. d. Departementsdirektorin

§ 14 oder -direktor

1 Die Direktorinnen und Direktoren führen ihr Departement und vertreten es nach aussen. 2 Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

§ 15 e. Departementsleitung

1 Die Departementsleitung ist das oberste Gremium und besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Führungspersonen im Departement. a. allgemein 414.251 Hochschulordnung der ZHAW 2 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten regeln die Geschäftsordnungen der Departemente. f. Mitwirkung

§ 16 im Departement

Die Departemente verfügen über Mitwirkungsorgane für ihre Mitarbeitenden und Studierenden.

§ 17 Abteilungen

Die Departemente können als höchste Gliederungseinheiten Abteilungen schaffen. Sie dienen insbesondere als übergeordnete Einheiten für mehrere Institute.

§ 18 Institute

Institute sind Organisationseinheiten, die in einem oder mehreren thematischen Schwerpunkten in der Regel in den vier Leistungsbereichen tätig sind. Sie können in weitere Untereinheiten gegliedert werden. b. Gründung

§ 19 und Auflösung

Die Rektorin oder der Rektor stellt auf Antrag der Departementsdirektorin oder des Departementsdirektors dem Fachhochschulrat Antrag auf Genehmigung der Gründung und Auflösung eines Instituts.

§ 20 c. Voraussetzungen

1 Institute verfügen über a. eine eigene Strategie, eingebettet in die Hochschul- und Departementsstrategie, die alle vier Jahre aktualisiert wird, b. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 500 000 für die Institute der Departemente Angewandte Linguistik, Angewandte Psychologie, Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen, Gesundheit und Soziale Arbeit, c. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 1 000 000 für die Institute der Departemente Life Sciences und Facility Management, School of Engineering und School of Management and Law, d. eine Mindestgrösse von 1000 Stellenprozenten, e. mindestens eine Professur. 2 Tiefere Schwellenwerte beim Drittmittelumsatz sowie bei den Stellenprozenten sind zu begründen.

§ 21 d. Berichterstattung

1 Die unter § 20 Abs. 1 genannten Indikatoren fliessen in ein jährliches Reporting zuhanden des Fachhochschulrates ein. 2 Für Institute, die einzelne Indikatoren nicht einhalten, legt die Departementsdirektorin oder der Departementsdirektor der Rektorin oder dem Rektor Rechenschaft ab. 3 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts nimmt im Rahmen der Aktualisierung der Institutsstrategien zusammen mit der vorgesetzten Stelle eine Beurteilung der Ausrichtung und Abstimmung der Professuren vor. a. allgemein Hochschulordnung der ZHAW 414.251

§ 22 Ressorts

1 Ressorts sind Organisationseinheiten, die ZHAW-weit für die Rahmenbedingungen von Leistungsbereichen oder strategisch wichtigen Themen verantwortlich sind. 2 Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet. 3 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Ressorts und regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in einem Grundauftrag.

§ 23 Kommissionen

1 ZHAW-weite Kommissionen sind in der Regel beratend tätig. 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von ZHAW-weiten Kommissionen und kann Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten an ZHAW-weite Kommissionen delegieren.

§ 24 Weitere Organisationseinheiten

1 Die ZHAW kann weitere ZHAW-weite Organisationseinheiten zur Wahrnehmung aktueller Aufgaben schaffen. 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten dieser Organisationeinheiten. C. Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juli 2025 in Kraft.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss § 25 aufgehoben. 2 Das Institutsreglement ZHAW vom 23. August 2012 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss § 25 aufgehoben. 1 OS 80, 137; Begründung siehe ABl 2025-05-09. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 15. April 2025. 2 LS 414.10.

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