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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft

Appenzell Innerrhoden · 900.011 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Name und Trägerschaft 1 Der «Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Art. 2

Zweck 1 Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben. 2 Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.

Art. 3

Fondsvermögen 1 In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

Art. 4

Anträge 1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 900.011 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresabschlüsse; d) Finanzwirtschaftliche Planung. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuches nicht massgebend sind.

Art. 5

Zuständigkeiten 1 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forstwirtschaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige Bedingungen oder Auflagen. 2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vorstehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. 3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht. 4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 900.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 15.01.2013 15.01.2013 Erlass Erstfassung - 900.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 15.01.2013 15.01.2013 Erstfassung -

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