Art. 1
Interkantonale Behörde 1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.