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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)

Basel-Landschaft · 543.41 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Interkantonale Behörde 1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2

Unabhängigkeit 1 Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind. 2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3

Geltungsdauer 1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4

Zustandekommen 1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042 3 543.41 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung GS 2020.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042 4 543.41 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung GS 2020.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042

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