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Beschluss über die Wohnbauhilfe

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Finanzielle Bedingungen 1 Es wird nur auf Gesuche eingetreten, bei welchen sich die Investitionskosten auf mindestens 200'000 Franken belaufen. * 2 Gesuche, bei welchen der Anteil der Eigenmittel an den Investitionskosten die Grenze von 33 Prozent überschreitet, werden abgelehnt. * 3 Als Investitionskosten werden Kosten betrachtet, die in Zusammenhang mit folgenden Elementen stehen: a) das Grundstück; b) die Vorbereitungsarbeiten; c) die Umgebungsarbeiten; d) die Baunebenkosten (Notariatskosten, Bauzinsen, diverse Gebühren); e) die Bau- oder Renovationskosten; f) der Kaufpreis im Falle eines Kaufes; g) die Eigenleistungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 841.120

Art. 2

Höhe der Subvention 1 Es wird eine Subvention von sechs Prozent der Investitionskosten, aber maximal 25'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation in den Gebieten gewährt, die spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen gemäss dem Anhang der Verordnung. * 2 Es wird eine Subvention von zehn Prozent der Investitionskosten, aber maximal 50'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation innerhalb von alten Dorfteilen gewährt. * 3 Die Subvention entspricht einer Beteiligung an der finanziellen Belastung der ersten 20 Jahre. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird diese einmalig beim Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. * 4 … *

Art. 3

Frist zur Einreichung der Gesuche 1 Beim Bau oder bei einer Renovation darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, nachdemein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt hat. * 2 Beim Kauf einer Wohnung oder eines bestehenden oder sich im Bau befindenden Wohnhauses darf der Kaufakt erst ins Grundbuch eingetragen werden, nachdem ein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Eintrag ins Grundbuch erteilt hat. * 3 Eine neuerliche Subvention für das gleiche Objekt darf während den nächsten 20 Jahren nicht ausgerichtet werden.

Art. 4

Einzureichende Dokumente 1 Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen einreichen. Namentlich sind folgende Dokumente beizulegen: a) das Wohnbauhilfeformular; b) eine Zonenbestätigung der Gemeinde; c) die Pläne, Schnitte und Ansichte im Massstab 1:100 oder 1:50; d) einen Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000; e) einen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000 mit Standort des Objektes; 841.120 f) * im Falle eines Umbaus: Fotos aller bestehenden Fassaden, sowie Pläne mit allen in rot und gelb eingetragenen geplanten Änderungen; g) * im Falle eines Kaufes: eine Kopie des Kaufvertrages oder Kaufvertragsentwurf, welcher noch nicht im Grundbuch eingetragen ist; h) * im Falle eines Baus sowie bei Renovationen: eine Auflistung der Kosten für jede Branche oder einen Vertrag im Falle einer Generalunternehmung; i) * im Falle einer Renovation: Verkehrswertschatzung der Wohnung oder des Gebäudes, gemäss Beilage, vom Ortschätzer der Gemeinde ausgefüllt und von diesem und dem Gesuchsteller unterzeichnet; j) * bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Niederlassungsbewilligung (Permis C).

Art. 5

Eintrag ins Grundbuch 1 Es wird eine Anmerkung im Grundbuch eingetragen. Nach 20 Jahren oder nach Ende der Laufzeit des Darlehens wird diese im Grundbuch gelöscht.

Art. 6

Rückzahlung 1 Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung der à fonds perdu Subvention erfolgt in folgenden Fällen: a) bei einem Verkauf mit Gewinn: 1. wenn der Gewinn höher als der Subventionsbetrag ist, wird die gesamte Subvention zurückgefordert, 2. wenn der Gewinn tiefer als der Subventionsbetrag ist, wird lediglich der Gewinn zurückgefordert; b) bei einer Nutzungsänderung des Objekts: der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Nutzungsdauer des Objekts (maximal 20 Jahre) berechnet.

Art. 7

Inkrafftreten 1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. März 2010 in Kraft. 841.120 T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017 * Art. T1-1 * 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzgebungsaktes hängigen Gesuche werden nach altem Recht behandelt. 841.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 03.03.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376 20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2011 20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2011 20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2011 20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2011 20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2011 20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 29/2011 06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, j) eingefügt BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 50/2017 06.12.2017 01.01.2018 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 50/2017 841.120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.03.2010 01.03.2010 Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376 Art. 1 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 1 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 2 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 2 Abs. 3 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011 Art. 2 Abs. 4 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011 Art. 2 Abs. 4 06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017 Art. 3 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 3 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 4 Abs. 1, f) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011 Art. 4 Abs. 1, g) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011 Art. 4 Abs. 1, h) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011 Art. 4 Abs. 1, i) 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011 Art. 4 Abs. 1, i) 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Art. 4 Abs. 1, j) 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017 Titel T1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017 Art. T1-1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017

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