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Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus

Chur · 783 · regulation

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1 provision

$$$ 783 1.1.2009 1 Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus Beschlossen vom Stadtrat am 9. Dezember 19911 1. Die Stadtgalerie dient in erster Linie für Ausstellungen zu Geschichte und Kultur, für Kunstausstellungen und weitere Anlässe, die in einem Bezug zu Chur oder Graubünden stehen. Es finden darin keine kommerziellen Veranstaltungen Dritter, keine Basare und keine privaten Festlichkeiten statt. 2. Für die Gestaltung von Ausstellungen, die nicht von der Stadt selber organisiert werden, muss ein Fachmann oder eine Fachfrau beigezogen werden (ohne Kostenfolge für die Stadt). 3. Interessenten legen der Kulturfachstelle eine Dokumentation mit Kurzbeschrieb ihrer geplanten Veranstaltung vor; die Kulturfachstelle stellt den Antrag. 4. Die Stadtgalerie steht im Normalfall gegen eine Kaution von Fr. 200.– zur Verfügung. Allfällige Beschädigungen und Reinigungen müssen vom Veranstalter bezahlt werden. 5. Ausstellungen sind während der Öffnungszeiten zu beaufsichtigen. Namen und Adressen der damit betrauten Personen sind der Kulturfachstelle im voraus zu melden. 6. Für die Werbung muss das vorgegebene Logo der Stadt Chur verwendet werden. 1 Revidierte Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 7. Juli 2008 (SRB 473)

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