Law

Kommunale Schutzverordnung «Kirchenhügel Witikon»

Zürich (city) · 700.510 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-06-26, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 a64ce5cc6e7f90524da074fb225994d37d4949822d24c23208d82823c7958f2b

Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Zonen des Schutzgebiets
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Vorschriften
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Kirchenhügel Witikon»700.510
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Unterhalt und Pflege
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 F. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen
  20. Art. 20
  21. Art. 21 G. Schlussbestimmungen
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel

1 Geschützt sind Flächen des Objekts KSO-48.04 aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgenden Parzellen: Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer WI3968 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI359 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI316 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI352 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI355 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI1377 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI3008 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI351 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI338 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI341 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI342 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI339 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI340 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI353 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI344 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI402 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI2139 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI1378 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI343 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 WI357 Obstgarten und Magerwiesen Kirchhügel Witikon KSO-48.04 1 LS 700.1 2 Begründung siehe STRB Nr. 376 vom 9. Mai 2018 Geschützte Parzellen 2Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon»700.510 2 Die Lage sowie Grenzen und Zonen des Schutzgebiets sind aus dem Übersichtsplan im Massstab 1:2000 ersichtlich, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Art. 2

Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung von Schutzobjekten als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen insbesondere die Hochstammobstbäume und die Mager- und Fromentalwiesen. Die Flora magerer Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen werden besonders gefördert.

Art. 3 B. Zonen des Schutzgebiets

Die Naturschutzzone 1T bezeichnet Magerwiesen und trockene Standorte. Sie dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft.

Art. 4

Mit RT (Regeneration Magerwiesen und trockene Standorte) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotential besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen und trockenen Standorte werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet.

Art. 5

Die Landschaftsschutzzone 3B dient dem Schutz der Landschaft vor neuen Bauten und Anlagen, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.

Art. 6

Die Erholungszone 6A dient extensiven Erholungsnutzungen wie z. B. Picknicken oder Verweilen im Einklang mit dem Naturschutzgebiet.

Art. 7

Die Strukturenzone 8G dient der Erhaltung strukturreicher und naturnaher Gärten als Lebensraum für einheimische Tiere und Pflanzen. Besonders wertvoll und erhaltenswert sind Strukturen mit Holz, Naturstein, Wasser, Kies und Sand, standortgerechte einheimische Gehölze, Obst, Beeren sowie auch blütenreiche Rasen, Wiesen und Pflanzbeete.

Art. 8

Die Obstgartenschutzzone 9J dient der langfristigen Erhaltung von Obstgärten in einem biologisch und landschaftlich wertvollen Zustand als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als prägendes Landschaftselement. Schutzziel Zonen des Schutzgebiets a. Naturschutzzone 1T b. Naturschutzzone 1RT c. Landschaftsschutzzone 3B d. Erholungszone 6A e. Strukturenzone 8G f. Obstgartenschutzzone 3Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon» 700.510

Art. 9 C. Vorschriften

Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen.

Art. 10

In der Naturschutzzone 1T verboten sind insbesondere: a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; c. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; d. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; e. Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen; f. das Weidenlassen; g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen; h. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen; i. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen; j. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen; k. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren; l. das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; m. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; n. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); o. das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen, mit Ausnahme des traditionellen 1. August-Feuers; p. künstliche Beleuchtung. Vorschriften a. In allen Zonen b. Naturschutzzone 1T 4Kommunale Schutzverordnung

Art. 11 Kirchenhügel Witikon»700.510

In der Naturschutzzone 1RT verboten sind insbesondere: a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; c. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; d. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; e. Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen; f. das Weidenlassen; g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen; h. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen; i. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen; j. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen; k. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren; l. das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; m. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; n. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); o. das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen 1. August-Feuers; p. künstliche Beleuchtung.

Art. 12

In der Erholungszone 6A verboten sind insbesondere: a. Tätigkeiten, die übermässig Emissionen verursachen; b. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausser solchen, die für den Erholungsbetrieb notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und das Schutzziel nicht gefährden; c. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; c. Naturschutzzone 1RT d. Erholungszone 6A 5Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon» 700.510 d. das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen; e. das Verwenden von Flüssigdüngern und Giftstoffen; f. das Beeinträchtigen wertvoller Lebensräume.

Art. 13

In der Strukturenzone 8G verboten sind insbesondere: a. Hecken und dichte Strauchgruppen aus standortfremden immergrünen Pflanzen (insbesondere Thuja, Zypressen und Scheinzypressen, Kirschlorbeer und Bambus); b. das Aufforsten; c. weitere Gehölzpflanzungen, ausser mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen und Obstbäumen; d. künstliche Beleuchtung und Solarlampen; e. das Verwenden von Giftstoffen und das Düngen ausser mit Kompost, Pflanzenjauche und Gründüngung sowie auch mit für den biologischen Gartenbau zugelassenen Düngemitteln; f. das Ansiedeln von Tieren; g. das Halten von Zierfischen, Kleintieren und insbesondere Katzen; h. das Zerstören von Reptilienstrukturen ohne geeignete Ersatzmassnahmen; i. das Töten und Verletzen von wild lebenden Tieren; j. das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen; k. Wiesen- und Rasenansaaten für Intensivnutzungen.

Art. 14

In der Obstgartenschutzzone 9J verboten sind insbesondere: a. alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, die mit dem Schutzziel unvereinbar sind, namentlich die Obstbäume, die magere Wiesenvegetation und die im Obstgarten lebenden Tiere und Pflanzen beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern könnten, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten; b. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; e. Strukturenzone 8G f. Obstgartenschutzzone 6Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon»700.510 c. das Düngen, mit Ausnahme der Obstbäume; d. das Verwenden von Giftstoffen, ausgenommen bewilligte Pflanzenschutzmittel für Obstbäume; e. andere Unterkultur als Dauerwiese; f. das Weidenlassen ohne Baumschutzvorkehrungen; g. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken; h. das Beseitigen von Hecken und markanten Bäumen; i. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; j. das Anfachen von Feuer; k. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; l. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen.

Art. 15

In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig: a. Landschaftsschutzzone 3B: 1. das Errichten und Verändern von Bauten und Anlagen aller Art einschliesslich Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen, 2. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, 3. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken, 4. Bachverbauungen, 5. das Anlegen und Ausbauen von Strassen und Wegen, 6. das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen, 7. künstliche Beleuchtung; b. Erholungszone 6A: das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen; g. Bewilligungspflicht 7Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon» 700.510 c. Strukturenzone 8G: 1. das Pflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen, 2. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art von mehr als 10 m2, 3. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art von mehr als 30 m2; d. Obstgartenschutzzone 9J: das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen mobile Weideunterstände.

Art. 16 E. Unterhalt und Pflege

Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird.

Art. 17

Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, ihr oder sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG).

Art. 18

Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: a. Wiesen der Schutzzonen 1T, 1RT und 9J sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen. b. In der Obstgartenschutzzone sollen die bestehenden Bäume nach Bedarf fachgerecht gepflegt werden. Bäume mit abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen. Der Gesamtbestand der Obstbäume ist gemäss der spezifischen Obstgartenformel zu erhalten und zu erneuern. In der Obstgartenformel werden für jede Parzelle oder andere definierte Teilfläche der Istwert und der Zielwert der Anzahl Unterhalt bestehende Bauten und Anlagen Pflege a. Naturschutzgebiet b. Übrige Zonen 8Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon»700.510 Hochstammobstbäume genannt und so ein Gesamtzielwert für das ganze Schutzobjekt errechnet.

Art. 19 F. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse, es erfordern, kann Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz) Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

Art. 20

Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von § 340 f. PBG geahndet.

Art. 21 G. Schlussbestimmungen

Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und § 205 PBG gestützte Anordnungen.

Art. 22

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist oder nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheids in Kraft.3 3 Inkrafttreten 26. Juni 2018. Ausnahmeregelung Strafbestimmungen Aufhebung früherer Schutzanordnungen Inkrafttreten 9Kommunale Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon» 700.510 1RT 1RT 6A 6A 1:2'000 Erstellt von/am Stefan Hose/19. März 2018 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; Schutzverordnung Kirchenhügel Witikon Naturschutzzone 1T Erholungszone 6A Naturschutzzone 1RT Landschaftsschutzzone 3B Strukturenzone 8G Obstgartenschutzzone 9J 6A 6A 1T 3B 8G 8G 8G 1RT 8G 1RT

← Find another law