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Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen

Zürich · 701.12 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Nutzungspläne
  3. § 3 Nutzungspläne
  4. § 4 Darstellungsumfang
  5. § 5 und Legende
  6. § 6 Massstab
  7. § 7 der Zonen
  8. § 8 Festlegungen
  9. § 9 Informationsinhalte
  10. § 10 C. Ergänzungspläne
  11. § 11 D. Übergangsbestimmung

11 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen. 2 Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss. Verbindliche

§ 2 Nutzungspläne

1 Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht. 2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist. 3 Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich. Unverbindliche

§ 3 Nutzungspläne

Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.

§ 4 Darstellungsumfang

1 Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt. 2 Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden. 3 Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne. Planbeschriftung

§ 5 und Legende

1 Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus. 2 Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente: a. Bezeichnung des Plans (Plantitel), b. Kantons- und Gemeindenamen, c. Erlass- und Genehmigungsvermerk, d. Erstellungs- und Druckdatum. 3 Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.

§ 6 Massstab

1 Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1: 5000. 2 Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen. B. Grundzonenpläne Darstellung

§ 7 der Zonen

1 Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet. 2 Die Beschriftung enthält: a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften, b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG. 3 Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen. Überlagernde

§ 8 Festlegungen

Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit einer Beschriftung verdeutlicht werden.

§ 9 Informationsinhalte

1 Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt: a. kommunale Informationsinhalte: 1. öffentliche und private Gestaltungspläne, 2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG, b. überkommunale Informationsinhalte: 1. überkommunale Zonen und Festlegungen, 2. kantonale Gestaltungspläne, 3. Waldflächen, 4. nicht eingezonte Gewässerflächen, 5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale. 2 Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne. 3 Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

§ 10 C. Ergänzungspläne

1 Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:5 a. Kernzonen und Weiler (EP 1), b. Quartiererhaltungszonen (EP 2), c. Zentrumszonen (EP 3), d. Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4), e. Baulinienpläne (EP 5), f. Hochhäuser (EP 6), g. Aussichtsschutz (EP 7), h. Bäume und Begrünung (EP 8), i. Aussenantennen (EP 9), j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10), k. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11), l. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12), m. Sonderbauvorschriften (EP 13), n. öffentliche Gestaltungspläne (EP 14), o. private Gestaltungspläne (EP 15), p. Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16), q. Uferbereiche (EP 17). 2 Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen. 3 Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet.

§ 11 D. Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungsplanungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind. 1 OS 71, 246; Begründung siehe ABl 2016-05-27. 2 Inkrafttreten: 1. August 2016. 3 LS 700.1. 4 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 75, 294; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2020. 5 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 426; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024. Anhang zur Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen Lesehilfe Nutzungsmass einschränkend 100/30/0/20 0.50 0.18 Beispiel: kommunale Zone Farbcode historische Kernzonen 23/40/56/14 Die Angaben beziehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, auf die im gedruckten Plan dargestellten Grössen (1:5000) Rotation Nullrichtung = 0° = horizontal Versatz Bei Schraffuren Abstand von Linie zu Linie Abstand Bei Punktschraffuren von Zentrum zu Zentrum Beispiel: Analog bei Liniendarstellungen Beispiel: Beispiel: überlagernde Festlegung Farbcode Definition Schraffur Definition Umrandung 1.00Abstand = 3 mm gleichseitiges Dreieck Seite = 2 mm Abstand = 4 mm Rotation = 135° A. Grundsätze Prioritäten Ebenen Grundzonenplan Beschriftungen Beantragte Festlegungen Überlagernde Festlegungen Übersichtsplan Grundzonierungen Verkehrsflächen Gewässer Wald Landwirtschaft Grenzen der Grundzonierungen Beschriftungen Farbcode Text Textbeispiel Textsignaturen 0/0/0/100 öB B. Grundlagen Übersichtsplan 70/65/60/15 Plan für das Grundbuch geregelte Darstellung gemäss Weisung ©Amtliche Vermessung ± Darstellung des Planes für das Grundbuchª C. Kommunale Zonen Grenzen Linien- Zonengrenzen 0/0/0/100 0.5 Kernzonen historische Kernzonen 23/40/56/14 erweiterte Kernzonen 12/20/28/7 Quartiererhaltungszonen 0/40/0/0Quartiererhaltungszonen Zentrumszonen Zentrumszonen 4 bis 5 Vollgeschosse 12/24/0/0Zentrumszonen bis 3 Vollgeschosse 20/40/0/0 Zentrumszonen 6 Vollgeschosse 30/60/0/0 Zentrumszonen 7 Vollgeschosse 40/80/0/0 ≥ 20 / < 22 Wohnzonen 1 Vollgeschoss 0/0/20/0 Ausnützungsziffer in m2/m2 Baumassenziffer in m3/m2 Überbauungsziffer in % 0/0/40/0 < 20 ≥ 20 < 1.2 ≥ 1.2 < 21 ≥ 21 2 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m2/m2 Baumassenziffer in m3/m2 Überbauungsziffer in % 0/13/40/0< 30 < 1.3 < 20 0/20/55/0≥ 30 / < 40 ≥ 1.3 / < 1.7 0/28/70/0≥ 40 / < 50 ≥ 1.7 / < 2.0 ≥ 22 / < 25 0/35/90/0≥ 50 ≥ 2.0 ≥ 25 3 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m2/m2 Baumassenziffer in m3/m2 Überbauungsziffer in % 0/48/60/0< 55 < 2.4 < 21 0/64/80/0≥ 55 / < 70 ≥ 2.4 / < 3.2 ≥ 21 / < 26 0/80/100/0≥ 70 ≥ 3.2 ≥ 26 4 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m2/m2 Baumassenziffer in m3/m2 0/100/63/0 0/80/50/0< 100 ≥ 100 < 3.1 ≥ 3.1 5 und mehr Vollgeschosse 0/100/10/0 Farbcode Wohnzonen sowie Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Signatur der entsprechenden Wohnzone mit überlagernder Schraffur Rotation = 90° Balkenbreite = 3 mm Musterdarstellung 15/0/0/0 35/0/0/0 Industrie- und Gewerbezonen mit Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie- und Gewerbezonen mit eingeschränktem Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industriezonen ohne Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie- und Gewerbezonen 60/0/0/0 15/0/0/0 35/60/84/21Weiler 20/0/20/0 Freihaltezonen kommunale Freihaltezonen kommunale Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Weiler Zonen für öffentliche Bauten Zonen für öffentliche Bauten 0/0/0/15 Erholungszonen Erholungszonen 15/0/70/0 30/0/60/0 Reservezonen Reservezonen 0/0/0/0 Innenliegende Bandierung Breite = 0.6 mm Definition Schraffur Definition Umrandung D. Überlagernde Festlegungen Ausnützung Nutzungsmass einschränkend Nutzungsmass erleichternd Dachgestaltung einschränkend Dachgestaltung erleichternd Bauweise Rotation = 90° Rotation = 135° Rotation = 135° Rotation = 90° Gebäudeabmessung einschränkend Gebäudeabmessung erleichternd Gebäudeabmessung (Hochhäuser) Gebäudeabmessung (Terrassenhäuser) Definition Schraffur Definition Umrandung Bauweise Rotation = 45° 0/0/0/80 70/0/90/0 Rotation = 45° Rotation = 45° Rotation = 45° 0/0/0/80 70/0/90/0 Rotation = 0° Wohnen Betriebsart einschränkend Betriebsart erleichternd Immissionen Definition Schraffur Definition Umrandung Nutzweise 1.00 1.00 Abstand = 3 mm Abstand = 3 mm 1.00 Abstand = 3 mm 0/0/0/50 0/0/0/50 0/0/0/80 0/0/0/80 Umrandung Definition Bandierung Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung 0.10 innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm Gestaltungsplanpflicht 0.10 0/0/0/0 0/0/0/100 innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm Arealüberbauungen zulässig 0/0/0/0 70/0/90/0 innenliegend 70/0/90/0 Aussichtsschutz gleichseitiges Dreieck Seite = 1.5 mm Abstand = 3 mm 0/0/0/100 0/0/0/100 0.40 Flächen, Punkt- und Lineardarstellung gleichseitiges Dreieck Seite = 2 mm Abstand = 4 mm gleichseitiges Dreieck Seite = 4 mm Sonderbauvorschriften 0/100/100/0 0/0/0/100 Breite = 0.4 mm Breite = 0.8 mm Breite = 0.4 mm E. Überkommunale Zonen Übrige Inhalte Farbcode Definition Schraffur Umrandung 20/0/20/0 30/0/60/0kantonale und regionale Freihaltezonen kantonale Landwirtschaftszonen Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung Rotation = 0° 0/0/0/100 Umrandung Definition Bandierung F. Informationsinhalte Flughäfen und Flugplätze Hochleistungsstrassen Bahnareale Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen 0/0/5/0 xxx 0.10 0/0/0/100 0/0/0/100 innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm Gestaltungspläne bestehend Gewässer 17/4/2/0 40/0/40/10Wald beantragte Festlegungen Umrandung Definition Bandierung G. Temporäre Festlegungen 0/0/0/0 0/0/0/0 innenliegend Breite = 0.4 mm Breite = 0.8 mm 56/13/0/0 Breite = 0.4 mm Linie Definition Linie H. Liniendarstellungen Allgemeine Liniendarstellungen sowie Liniendarstellungen als Informationsinhalte in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500 Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG 0/0/0/100 0.18 gestrichelt 7.0 mm/2.0 mm Ski- und Schlittellinien gemäss § 111 PBG 0/0/0/100 0.18 Striche = 2 mm Rotation = 0°/90°/ 45°/135° Abstand = 4 mm Baulinien für  Versorgungsleitung und für Anschlussgleise gemäss § 96 Abs. 2 lit.c PBG 0/0/0/100 0.18 strich-strich-punktiert 7.0 mm/1.5 mm/ 7.0 mm/3.0 mm/ 0.5 mm/3.0 mm Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten  sowie für Fluss- und Bachkorrekturen gemäss § 96 Abs. 2 lit.b PBG 0/0/0/100 0.18 strich-punkt-punktiert 7.0 mm/2.0 mm/ 0.5 mm/1.5 mm/ 0.5 mm/2.0 mm Verkehrsbaulinien für  Strassen, Wege und Plätze gemäss § 96 Abs. 2 lit.a PBG 0/0/0/100 0.18 strich-punktiert 7.0 mm/3.5 mm/ 0.5 mm/3.5 mm 0/0/0/100Waldabstandslinien gemäss § 66 Abs. 2 PBG 0.18 gestrichelt 4.0 mm/1.5 mm 0/85/100/5 Linien durchgestrichen Länge = 5.0 mm Rotation = 45° Abstand = 1.5 mm projektierte Liniendarstellungen Baulinien die Gegenstand einer anderen, noch nicht rechtskräftigen Baulinien- vorlage sind 0/5/80/0 aussenliegend Breite = 1.0 mm Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500 Grundsätze Entsprechende Linienart mit Bandierung Bandierung aussenliegend Breite = 2.5 mm 0/35/40/0 aufzuhebende Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite = 1.0mm) RRB Nr. 2345/1998 rechtskräftige Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite = 2.5mm) Anschlusspunkte RRB Nr. 2351/1998 0/0/0/0 0.18 RRB Nr. 2351/1998 RRB Nr. Umrandung 0/0/0/100 Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend, 45/15/0/0, Breite = 2.5 mm) Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500 0/0/0/100 0.18 gestrichelt 4.0 mm/1.5 mm rechtskräftige Waldabstandslinien Linie Definition Linie Darstellungen der Waldabstandslinien im Ergänzungsplan (EP4) Massstab 1:1000/1:500 RRB Nr. 2345/1998 34/2/40/0 Bandierung/Beschriftung Waldseitig liegend Breite = 2.5 mm Darstellungen der Baulinien im Ergänzungsplan (EP 10) Massstab 1:1000/1:500 rechtskräftige Baulinien RRB Nr. 2351/1998 45/15/0/0 Bandierung/Beschriftung aussenliegend Breite = 2.5 mm 0/0/0/100 0.18 strich-punktiert 7.0 mm/3.5 mm/ 0.5 mm/3.5 mm gemäss § 96 Abs. 2 PBG Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§ 97 PBG) sowie Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§ 99 Abs. 2 PBG) können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt werden

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