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5 provisions
Art. 1
1 Die Spezialfinanzierung «für kulturelle Zwecke» bezweckt eine regelmässige Förderung und Unterstützung kulturellen Schaffens und kultureller Veranstaltungen.
2 Mit der Spezialfinanzierung kann dem über die Jahre unterschiedlichen Finanzbedarf mittels regelmässiger Einlage Rechnung getragen
werden.
Propose a changeArt. 2
1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet
a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen Spezialfinanzierung
«für kulturelle Zwecke» am 31. Dezember 1995;
b über die Erfolgsrechnung3.
2 Der Kapitalbestand ist in der Bilanz3 auszuweisen. Er wird nicht
verzinst.
3 Der Kapitalbestand darf am Ende eines Rechnungsjahres höchstens
das Dreifache des Durchschnitts der letzten drei Jahreseinlagen für kulturelle Zwecke ausmachen.
Propose a changeArt. 3
1 Beiträge für kulturelle Zwecke sind der Erfolgsrechnung3 zu belasten.
Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 2 VFHG4.
2 Die Summe der Beiträge ist der Erfolgsrechnung3 der Spezialfinanzierung jährlich als Entnahme gutzuschreiben.
1 Aufgehoben; neu: Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
4 Aufgehoben; neu: Art. 79a Abs. 1 Gemeindeverordnung
Zweck
Äufnung, Umfang,
Verzinsung
Belastung in der
Erfolgsrechnung3,
Entnahme
2 423.17
Propose a changeArt. 4
1 Über die Aufwendungen (Beiträge) zulasten der Spezialfinanzierung
«für kulturelle Zwecke» verfügt der Gemeinderat auf Antrag des Chefs
oder der Chefin Amt für Kultur1 bzw. des Vorstehers oder der Vorsteherin BISK2. Der Gemeinderat ist ermächtigt, diese Kompetenz an
die Direktion BISK zu delegieren bzw. jederzeit zu widerrufen.
2 Über Beiträge bis zum Betrag von Fr. 2000.– entscheidet der Chef
oder die Chefin Amt für Kultur 5.
3 Übersteigt ein Beitrag im Einzelfall die Kompetenz des Gemeinderates, so gelten die Kompetenznormen der Gemeindeordnung 3.
4 Die Ausgabenlimite ergibt sich zu Beginn eines Jahres aus der Summe von Voranschlagskredit und Eröffnungsbestand der Spezialfinanzierung. Wird der Voranschlagskredit überschritten, ist ein Nachkreditbeschluss zu verlangen.
Propose a changeArt. 5
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Thun, 17. November 1995 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Tschannen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am
8. Januar 1996 genehmigt.
1 Neu: Kulturabteilung
2 Neu: Direktion Bildung, Sport, Kultur
3 Neu: Stadtverfassung
Kreditkompetenzen
für die Entrichtung
von Beiträgen
Inkrafttreten
Propose a change