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Reglement über die Spezialfinanzierung «für kulturelle Zwecke»

Thun · 423.17 · regulation

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In force since 1996-01-01, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

1 Die Spezialfinanzierung «für kulturelle Zwecke» bezweckt eine regelmässige Förderung und Unterstützung kulturellen Schaffens und kultureller Veranstaltungen. 2 Mit der Spezialfinanzierung kann dem über die Jahre unterschiedlichen Finanzbedarf mittels regelmässiger Einlage Rechnung getragen werden.

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Art. 2

1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen Spezialfinanzierung «für kulturelle Zwecke» am 31. Dezember 1995; b über die Erfolgsrechnung3. 2 Der Kapitalbestand ist in der Bilanz3 auszuweisen. Er wird nicht verzinst. 3 Der Kapitalbestand darf am Ende eines Rechnungsjahres höchstens das Dreifache des Durchschnitts der letzten drei Jahreseinlagen für kulturelle Zwecke ausmachen.

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Art. 3

1 Beiträge für kulturelle Zwecke sind der Erfolgsrechnung3 zu belasten. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 2 VFHG4. 2 Die Summe der Beiträge ist der Erfolgsrechnung3 der Spezialfinanzierung jährlich als Entnahme gutzuschreiben. 1 Aufgehoben; neu: Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) 4 Aufgehoben; neu: Art. 79a Abs. 1 Gemeindeverordnung Zweck Äufnung, Umfang, Verzinsung Belastung in der Erfolgsrechnung3, Entnahme 2 423.17

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Art. 4

1 Über die Aufwendungen (Beiträge) zulasten der Spezialfinanzierung «für kulturelle Zwecke» verfügt der Gemeinderat auf Antrag des Chefs oder der Chefin Amt für Kultur1 bzw. des Vorstehers oder der Vorsteherin BISK2. Der Gemeinderat ist ermächtigt, diese Kompetenz an die Direktion BISK zu delegieren bzw. jederzeit zu widerrufen. 2 Über Beiträge bis zum Betrag von Fr. 2000.– entscheidet der Chef oder die Chefin Amt für Kultur 5. 3 Übersteigt ein Beitrag im Einzelfall die Kompetenz des Gemeinderates, so gelten die Kompetenznormen der Gemeindeordnung 3. 4 Die Ausgabenlimite ergibt sich zu Beginn eines Jahres aus der Summe von Voranschlagskredit und Eröffnungsbestand der Spezialfinanzierung. Wird der Voranschlagskredit überschritten, ist ein Nachkreditbeschluss zu verlangen.

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Art. 5

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Thun, 17. November 1995 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Tschannen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 8. Januar 1996 genehmigt. 1 Neu: Kulturabteilung 2 Neu: Direktion Bildung, Sport, Kultur 3 Neu: Stadtverfassung Kreditkompetenzen für die Entrichtung von Beiträgen Inkrafttreten

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