Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt einem erziehenden Elternteil bei der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Erwerbsersatzleistungen, sofern dieser einer solchen Hilfe bedarf.
Glarus · VIII D/7/1 · statute
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Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt einem erziehenden Elternteil bei der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Erwerbsersatzleistungen, sofern dieser einer solchen Hilfe bedarf.
Anspruchsberechtigung 1 Ein im Kanton Glarus seit mindestens einem Jahr wohnhafter Elternteil, der sein Kind nach der Geburt betreut, hat Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern a. er nach der Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und b. das Einkommen das 1,5fache des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende oder für Ehepaare oder für Personen in eingetragener Partnerschaft bzw. zusammenlebende Eltern gemäss Artikel 10 Absatz 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschreitet. 2 Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 1/8 des 1,5fachen allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende. 3 Es besteht kein Anspruch, wenn das gesamte Reinvermögen eines Elternteils 40'000 Franken oder der Eltern 60'000 Franken übersteigt. 2. Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen für
Beginn und Dauer des Anspruchs 1 Der Anspruch beginnt bei der Geburt des Kindes und dauert ein Jahr.
Berechnung des Anspruchs 1 Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Einkommensgrenze gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b. SBE 2014 35 1 VIII D/7/1 2 Vom Vermögen wird ein angemessener Teil dem Einkommen zugerechnet.
Anrechenbares Einkommen 1 Als Einkommen werden angerechnet das Nettoeinkommen aus Erwerb (Bar-und Naturalleistungen), Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Kapitalerträge), Kinder-, Geburts- und andere Zulagen, Unterhaltsbeiträge, Stipendien, Leistungen von Versicherungen, Erträge aus Kindsvermögen und alle übrigen Einkommensteile.
Abzug vom anrechenbaren Einkommen 1 Vom anrechenbaren Einkommen können nachweislich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an Kinder abgezogen werden.
Teilzeitarbeit der Eltern 1 Teilzeitarbeit beider Elternteile wird nur dann berücksichtigt, wenn beide daneben und nicht gleichzeitig das Kind betreuen. Betreuen beide Elternteile das Kind, muss ihr gesamtes Arbeitspensum mindestens 100 Prozent betragen; andernfalls wird das höhere Einkommen entsprechend aufgerechnet. Üben beide Elternteile ein Teilpensum aus, gilt als betreuender Elternteil, wer das kleinere branchenübliche Arbeitspensum ausweist. 2 Verzichtet ein nicht mit der Pflege des Kindes betrauter Elternteil ohne zwingende Gründe auf ein ganzes Arbeitspensum, wird das Erwerbseinkommen auf ein ganzes Pensum aufgerechnet.
Anrechenbares Vermögen, Vermögensgrenze 1 Von dem 20'000 Franken bei alleinstehenden oder 30'000 Franken bei verheirateten oder zusammenlebenden Elternteilen oder Personen in eingetragener Partnerschaft übersteigenden Bruttovermögen wird 1/15 des nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet. 3. Gemeinsame Bestimmungen
Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch erlischt, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, innerhalb dieses Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, welche die Hälfte eines vollen Arbeitspensums übersteigt.
Anpassung an veränderte Verhältnisse 1 Ändern sich die Verhältnisse des berechtigten Elternteils während der Bezugsdauer, sind die Berechnungsgrundlagen den Leistungen entsprechend anzupassen. 2 Der berechtigte Elternteil hat wesentliche Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere des Einkommens und Vermögens, bei der Ausgleichskasse Glarus sofort zu melden.
Auszahlungsmodus 1 Die Erwerbsersatzleistungen werden in der Regel einmal monatlich ausbezahlt.
Nachforderung 1 Die nicht bezogenen Erwerbsersatzleistungen können innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend gemacht bzw. nachgefordert werden.
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsersatzleistungen 1 Wer Erwerbsersatzleistungen bezogen hat, auf die kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. 2 Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Verjährung des Rückforderungsanspruchs 1 Der Rückforderungsanspruch verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung. 2 Bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen gelten die allenfalls im Strafrecht vorgesehenen längeren Verjährungsfristen. 4. Organisation
Zuständigkeit 1 Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen ist bei der Ausgleichskasse Glarus geltend zu machen. Diese ist für den Erlass der Verfügungen und die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen zuständig.
Aufsicht 1 Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus, die Oberaufsicht dem Regierungsrat. VIII D/7/1 5. Finanzierung
Finanzierung 1 Die Mittel werden über einen Budgetkredit bereitgestellt. * 2–3 … * 6. Rechtsschutzbestimmungen
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Glarus kann innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse Glarus schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichende Bestimmung enthalten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. 7. Übrige Bestimmungen
Ergänzendes Recht und Verfaren 1 Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als ergänzendes Recht entsprechend Anwendung. VIII D/7/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2023 19 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 19 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 19 VIII D/7/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 17 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 19 Art. 17 Abs. 2 07.05.2023 01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19 Art. 17 Abs. 3 07.05.2023 01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19