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6 provisions
Art. 1 Seite 2/5
2 Gliederung der Stadtverwaltung in Direktionen
1 Die Stadtverwaltung ist in folgende fünf Direktionen gegliedert:
a. Baudirektion;
b. Bildungsdirektion;
c. Finanzdirektion;
d. Umwelt- und Mobilitätsdirektion;
e. Sozial- und Sicherheitsdirektion.
2 An der Spitze der Direktion steht das zuständige Mitglied des Stadtrates.
Es leitet die ihm zugewiesenen Dienstabteilungen.
Propose a changeArt. 2
3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern ist
in zwei Kammern gegliedert, die unter dem Vorsitz der Präsidentin oder
des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
stehen. Der Stadtrat bestimmt die Anzahl Behördenmitglieder. Bei
besonderem Bedarf kann er zudem befristet ausserordentliche Mitglieder
oder Ersatzmitglieder einsetzen.
2 Die Mitglieder der KESB werden nach städtischem Personalrecht angestellt. Zuständig für Anstellung und Entlassung ist der Stadtrat. Die
Behördenmitglieder und der Fachdienst unterstehen der Leitung der
Präsidentin oder des Präsidenten der KESB. Sie sind administrativ der für
das Sozialwesen zuständigen Direktion zugeordnet.
3 Die KESB regelt die Organisation der Behörde in einer Geschäftsordnung
und legt darin auch die Anzahl Behördenschreiber fest.
4 Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen
gebunden.
5 Entscheide der KESB sind wie folgt zu unterzeichnen:
a. Verfahrensleitende Verfügungen: vom verfahrensleitenden Mitglied;
b. Vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen: von der oder dem
Vorsitzenden der zuständigen Kammer (Präsidentin oder Präsident
oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident) oder von einem Mitglied der
KESB;
2 Fassung gemäss Änderung vom 16. Februar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
3 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
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c. Entscheide in Einzelzuständigkeit: vom verfahrensleitenden Mitglied
und einer Behördenschreiberin oder einem Behördenschreiber;
d. Kollegialentscheide: von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen
Kammer (Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und einer Behördenschreiberin oder einem Behördenschreiber.
Propose a changeArt. 3
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
1 Der Stadtrat erlässt die Taxordnungen der städtischen Betagtenzentren
und legt die Sitzungsgelder der nichtparlamentarischen Kommissionen des
Grossen Stadtrates sowie der stadträtlichen Kommissionen fest.
2 Vorbehalten bleiben Delegationskompetenzen in speziellen Erlassen.
Propose a changeArt. 3a
4 Delegation der Wasserversorgung
1 Die Stadt Luzern überträgt der ewl Energie Wasser Luzern Holding AG
die Ausführung der Wasserversorgung. Diese ist Leistungserbringerin. Die
Stadt Luzern bleibt die Aufgabenträgerin und kann die Delegation widerrufen.
2 Das politische Controlling richtet sich nach dem Reglement über das
Beteiligungs- und Beitragscontrolling. Zusätzlich bedürfen die in den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthaltenen Wasserpreise für die
Stadt Luzern der Genehmigung durch den Stadtrat.
Propose a changeArt. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über Vorkehren im Hinblick auf die Fusion der Bürgergemeinde Luzern mit der Einwohnergemeinde Luzern (Fusionsreglement)
vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 5
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2002 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.5
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.6
4 Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 2004, in Kraft seit 1. Januar 2006.
5 Die Referendumsfrist ist am 21. August unbenützt abgelaufen.
6 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2002.
Seite 4/5
Luzern, 13. Juni 2002
Namens des Grossen Stadtrates
Felicitas Zopfi-Gassner
Ratspräsidentin
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stellvertreter
Seite 5/5
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Organisation der
Stadtverwaltung Luzern (Organisationsreglement) vom 13. Juni 2002
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 40/03 5.2.04 14.2.04
456 Art. 3a eingefügt 1.1.06
2. B+A 1/09 7.5.09 16.5.09
1322 Art. 1 geändert 1.1.10
3. B+A 3/12 24.5.12 2.6.12
1703 Art. 2 geändert 1.1.13
4. B+A 3/15 26.3.15 4.4.15
1074 Art. 2 geändert 1.1.16
5. B+A 29/16 16.2.17 6.5.17
1301 Art. 1 geändert 1.1.18
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