Diese Verordnung regelt:
a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
d. die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Eingefügt durch Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
SR 172.041.1
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit
1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
3 …
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten
In dieser Verordnung gelten als:
a. Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
b. Aufsichtsgebühren:1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile,
2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
3. …
4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
c. besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
d. …
e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 5
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.
2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.
2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen.
3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 10 Voranschlag
1 Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.
2 Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.
3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 11 Gebühren- und Abgabenbezug
1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung
1 Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
2 Diese setzt die Zahlungsweise fest.
Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Art. 14
Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Art. 15 Fälligkeit
1 Die Abgabe wird fällig:
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 16 Verjährung
1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
1 Die Grundgebühr beträgt für:
Franken
a. Erteilung oder Ausdehnung der Konzession
5000
b. Erneuerung oder Änderung der Konzession
2000
c. Übertragung der Konzession
500
d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession
500.
2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
1 Die Grundgebühr beträgt für:
Franken
a. Erteilung der Konzession oder Bewilligung
2300
b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung
1200
c. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung bei geringfügigem Aufwand
500
d. Übertragung der Konzession oder Bewilligung
500
e. Entzug der Konzession oder Bewilligung
500
f. Widerruf der Konzession oder Bewilligung
500
g. Aufhebung der Konzession
500
h. Verzicht auf eine Bewilligung
500.
2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 19 Regalabgaben
1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
a. für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
c. für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
d. für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
a. die Schifffahrt;
b. den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
d. nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
SR 745.11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).
Art. 20 Gebühren für den Netzzugang
1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 beträgt 1000 Franken.
2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).
SR 742.122
Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
1 Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) beträgt 1000 Franken.
2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:
Franken
a. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A
1000
b. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B
1000
c. die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B
1000
d. die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B
500
e. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)
2000
f. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)
1500
4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).
SR 742.141.1
Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten
1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:
Franken
a. …
b. die erstmalige Ausstellung des Ausweises
150
c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises
100
1bis Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 …
3 Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000 und höchstens 50 000 Franken.
3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).
SR 711
Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).
Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften
1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken.
2 …
3 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).
Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).
SR 742.141.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 25a Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.
2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).
Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15v EBV von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
SR 742.141.1
Art. 26 Gebühren der RailCom
Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100–250 Franken.
Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:
Franken
a. Leichter Motorwagen, Kleinbus
100
b. Autobus
140
c. Gelenkbus
160
d. Personentransportanhänger
140
e. Sachentransportanhänger
70
Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:
Franken
a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung
500
b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung
300
c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises
50
d. den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber
25
e. eine beglaubigte Kopie
20
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 30 Kontrollgebühren
1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:
Franken
a. Trolleybus
140
b. Gelenktrolleybus
160
c. Personentransportanhänger
140
2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:
Franken
a. Trolleybus
100
b. Gelenktrolleybus
130
c. Personentransportanhänger
100
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
1 Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.
2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet:
Franken
a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen
8000
b. Zuschlag pro zugelassenen Passagier
14
c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit
30
d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit
10
e. Ausstellung der Betriebsbewilligung
250
2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.
3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
4 Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
Art. 33
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.
2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007(AS 2007 617).
Art. 34a Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
1 Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren berechnet für:
Franken
a. die Anmeldung zur erstmaligen Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses
250
b. die Anmeldung zur Wiederholung der Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses
250
[tab]
c. die Anmeldung zur erstmaligen praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses
250
d. die Anmeldung zur Wiederholung der praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses
250
2 Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).
Art. 34b Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für:
Franken
a. die Ausstellung, die Duplikation, die Änderung, die Sistierung und die Wiedererteilung eines Ausweises je
60
b. die Eintragung eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberechtigung in einen bestehenden Ausweis je
60
c. die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für Führer und Führerinnen von Sport- und Freizeitschiffen je
60
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011 (AS 2011 4509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).