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Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr

Confederation · 742.102 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 2 Gebührenpflicht
  4. Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit
  5. Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten
  6. Art. 5
  7. Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung
  8. Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
  9. Art. 8 Gebührenzuschlag
  10. Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben
  11. Art. 10 Voranschlag
  12. Art. 11 Gebühren- und Abgabenbezug
  13. Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
  14. Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Fälligkeit
  17. Art. 16 Verjährung
  18. Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
  19. Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
  20. Art. 19 Regalabgaben
  21. Art. 20 Gebühren für den Netzzugang
  22. Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
  23. Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten
  24. Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
  25. Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr
  26. Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften
  27. Art. 25a Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
  28. Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
  29. Art. 26 Gebühren der RailCom
  30. Art. 27
  31. Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
  32. Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
  33. Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr
  34. Art. 30 Kontrollgebühren
  35. Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
  36. Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr
  37. Art. 33
  38. Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
  39. Art. 34a Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
  40. Art. 34b Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
  41. Art. 34c Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
  42. Art. 35
  43. Art. 36
  44. Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
  45. Art. 38 Fahrtenhefte
  46. Art. 39
  47. Art. 40 Umweltschutz
  48. Art. 41 Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
  49. Art. 42
  50. Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
  51. Art. 44 Anschlussgleise
  52. Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
  53. Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
  54. Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
  55. Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
  56. Art. 49 Abweisung von Gesuchen
  57. Art. 50 Übergangsbestimmung
  58. Art. 51 Inkrafttreten

58 provisions

Art. 34c Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich

Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

Art. 35

1 Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für: a. Verfügungen; b. Dienstleistungen. 2 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617). SR 711

Art. 36

1 Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind. 2 Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss. 3 Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen

1 Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben. 2 Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

Art. 38 Fahrtenhefte

Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt.

Art. 39

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

Art. 40 Umweltschutz

1 Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken. 2 Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben: a. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt; b. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.

Art. 41 Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage

Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach Artikel 18m Absatz 2 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197). SR 742.101

Art. 42

Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG

In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). SR 172.041.0

Art. 44 Anschlussgleise

1 Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beurteilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken. 2 Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung von Betriebsvorschriften betragen je 300–5000 Franken. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie

1 Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt. 2 Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben. 3 Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen

1 Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt. 2 Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben. 3 Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes. 4 Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.

Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen

1 Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt. 2 Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstandete Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen

Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.

Art. 49 Abweisung von Gesuchen

Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich: a. in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr; b. in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.

Art. 50 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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