Art. 1
1 Das am 23. Mai 1958 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren. SR 0.725.151