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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei vom 25. Juni 2018

Liechtenstein · 0.632.311.301 · treaty

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten
  9. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  10. Art. 2.4 Einfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Ausfuhrzölle
  12. Art. 2.6 Zollwertermittlung
  13. Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen
  14. Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten
  15. Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen
  16. Art. 2.10 Zahlungen
  17. Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  18. Art. 2.12 Technische Vorschriften
  19. Art. 2.13 Handelserleichterung
  20. Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  21. Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten
  22. Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen
  23. Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  24. Art. 2.18 Antidumping
  25. Art. 2.19 Allgemeine Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen
  27. Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  28. Art. 2.22 Zahlungsbilanz
  29. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  30. Art. 3.2 Begriffsbestimmungen
  31. Art. 3.3 Meistbegünstigung
  32. Art. 3.4 Marktzugang
  33. Art. 3.5 Inländerbehandlung
  34. Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  35. Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung
  36. Art. 3.8 Anerkennung
  37. Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  38. Art. 3.10 Transparenz
  39. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  40. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  41. Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
  42. Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  43. Art. 3.15 Subventionen
  44. Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen
  45. Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  46. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  47. Art. 3.19 Änderung der Listen
  48. Art. 3.20 Überprüfung
  49. Art. 3.21 Anhänge
  50. Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums
  51. Art. 5 Öffentliches Beschaffungswesen
  52. Art. 6.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  53. Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen
  54. Art. 7.1 Hintergrund und Ziele
  55. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  56. Art. 7.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  57. Art. 7.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Standards
  58. Art. 7.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  59. Art. 7.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  60. Art. 7.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  61. Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  62. Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen
  63. Art. 7.10 Überprüfung
  64. Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
  65. Art. 8.2 Kontaktstellen
  66. Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  67. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  68. Art. 9.3 Konsultationen
  69. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  70. Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  71. Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  72. Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts
  73. Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  74. Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  75. Art. 9.10 Andere Bestimmungen
  76. Art. 10.1 Änderungen
  77. Art. 10.2 Anhänge und Appendizes
  78. Art. 10.3 Beitritt
  79. Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung
  80. Art. 10.5 Inkrafttreten
  81. Art. 10.6 Depositar

81 provisions

Art. 1.1 Ziele

1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der ergänzenden Landwirtschaftsabkommen, die zwischen der Türkei und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden; diese Freihandelszone beruht auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. 2) Die Ziele dieses Abkommens sind: a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet); b) die Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch die Anwendung der vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf Zoll- und Handelserleichterungen; c) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das "GATS" bezeichnet); e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung; f) die Prüfung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; g) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; i) den Ausbau und die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; und j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Türkei auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2) Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben. 2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. 3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Abs. 1 und 2 dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang. Kapitel 2

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der Erzeugnisse nach Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse); b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter gebührender Beachtung der in Anhang III vorgesehenen Vereinbarungen; und c) Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte).

Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten

1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2) Die Türkei und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.4 Einfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Art. 2.1 (Anwendungsbereich) Bst. a erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt. 2) Als Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.

Art. 2.5 Ausfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen. 2) Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.

Art. 2.6 Zollwertermittlung

Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse finden Art. VII des GATT 1994 und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Gebühren und Formalitäten findet Art. VIII des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf interne Steuern und Regelungen findet Art. III des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.10 Zahlungen

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Zahlungen an eine Vertragspartei, in der der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen, sofern in Art. 2.22 (Zahlungsbilanz) nicht anders bestimmt.

Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet) Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2) Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt. 3) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden. 5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam diesen Artikel mit dem Ziel, die der Europäischen Union, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.

Art. 2.12 Technische Vorschriften

1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet) Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden. 4) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen von Produkten sind in Anhang V (Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen) festgelegt.

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Die Bestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VII (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) festgelegt.

Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten

Hiermit wird ein Unterausschuss für Zollangelegenheiten eingesetzt, dessen Aufgaben in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses für Zollangelegenheiten) festgelegt sind.

Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Art. XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2) Bevor eine Vertragspartei nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer von einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und räumt ihr angemessene Gelegenheit für Konsultationen gemäss Art. 13 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie eine Frist von 45 Tagen ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Diese Frist von 45 Tagen soll die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, rasch eine Untersuchung einzuleiten.

Art. 2.18 Antidumping

1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen und Antidumpingmassnahmen nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumpingübereinkommen" bezeichnet). 2) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen gegeneinander abzusehen. 3) Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt sie schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind. 4) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so soll sie bei dessen Festlegung die Regel des "niedrigeren Zolls" anwenden, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 5) Die Vertragsparteien tauschen an den Treffen des Gemischten Ausschusses Informationen und Erfahrungen über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.

Art. 2.19 Allgemeine Schutzmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. 2) Leitet eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Abs. 1 ein, die sich auf eine andere Vertragspartei auswirken könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, die diese Untersuchung einleiten will, die andere Vertragspartei darüber und räumt ihr angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.

Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnahmen findet Art. XX des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Art. XXI des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.22 Zahlungsbilanz

1) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 2) Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Kapitel 3

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. 2) Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Abs. 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Abs. 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3) Die Art. 3.3 (Meistbegünstigung), 3.4 (Marktzugang) und 3.5 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf innerstaatliche Gesetze, Regelungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bedeutet "Dienstleistungshandel" die Erbringung einer Dienstleistung: i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei, iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten; b) schliesst der Ausdruck "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; c) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; d) bedeutet der Begriff "Massnahme" jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; e) umfasst der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; f) umfasst der Begriff "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien" Massnahmen in Bezug auf: i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Vertragsparteien der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen, iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; g) bedeutet der Begriff "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; h) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung: i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei, ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; i) bedeutet der Begriff "Dienstleistung einer anderen Vertragspartei" eine Dienstleistung, die erbracht wird: i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei; j) bedeutet "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will; k) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; l) bedeutet der Begriff "Dienstleistungsnutzer" jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; m) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person; n) bedeutet der Begriff "natürliche Person einer anderen Vertragspartei" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei deren Staatsangehörigkeit besitzt; o) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; p) bedeutet der Begriff "juristische Person einer anderen Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder: i) nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von: aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Bst. p) i); q) bedeutet der Begriff "juristische Person", dass sie: i) "im Eigentum" von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, ii) von Personen einer Vertragspartei "beherrscht" wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, iii) mit einer anderen Person "verbunden" ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird, oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; r) umfasst der Begriff "direkte Steuern" alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Art. 3.3 Meistbegünstigung

1) Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Art. VII des GATS getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2) Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Art. V oder Art. Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Abs. 1. 3) Schliesst eine Vertragspartei unbeschadet von Abs. 2 ein Abkommen der in Abs. 2 genannten Art ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 3.4 Marktzugang

1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Art. 3.2 (Begriffsbestimmungen) Bst. a definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die gemäss den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder diese vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Art. 3.5 Inländerbehandlung

1) In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. 2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist. 3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Art. 3.4 (Marktzugang) oder Art. 3.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2) Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen vorsehen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3) Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4) Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen. 5) Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Art. VI Abs. 4 des GATS entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6) a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Abs. 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Abs. 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, oder ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt. b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Bst. a erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 7) Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 3.8 Anerkennung

1) Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Bewilligung, Zulassung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in der gesuchstellenden Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2) Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3) Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Art. VII Abs. 3 des GATS, vereinbar sein.

Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1) Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2) Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3) Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.

Art. 3.10 Transparenz

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2) Soweit eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht. 3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach Art. 3.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist. 2) Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist. 3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Art. 3.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2) Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Abs. 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

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