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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei vom 25. Juni 2018

Liechtenstein · 0.632.311.301 · treaty

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten
  9. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  10. Art. 2.4 Einfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Ausfuhrzölle
  12. Art. 2.6 Zollwertermittlung
  13. Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen
  14. Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten
  15. Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen
  16. Art. 2.10 Zahlungen
  17. Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  18. Art. 2.12 Technische Vorschriften
  19. Art. 2.13 Handelserleichterung
  20. Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  21. Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten
  22. Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen
  23. Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  24. Art. 2.18 Antidumping
  25. Art. 2.19 Allgemeine Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen
  27. Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  28. Art. 2.22 Zahlungsbilanz
  29. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  30. Art. 3.2 Begriffsbestimmungen
  31. Art. 3.3 Meistbegünstigung
  32. Art. 3.4 Marktzugang
  33. Art. 3.5 Inländerbehandlung
  34. Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  35. Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung
  36. Art. 3.8 Anerkennung
  37. Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  38. Art. 3.10 Transparenz
  39. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  40. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  41. Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
  42. Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  43. Art. 3.15 Subventionen
  44. Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen
  45. Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  46. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  47. Art. 3.19 Änderung der Listen
  48. Art. 3.20 Überprüfung
  49. Art. 3.21 Anhänge
  50. Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums
  51. Art. 5 Öffentliches Beschaffungswesen
  52. Art. 6.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  53. Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen
  54. Art. 7.1 Hintergrund und Ziele
  55. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  56. Art. 7.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  57. Art. 7.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Standards
  58. Art. 7.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  59. Art. 7.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  60. Art. 7.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  61. Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  62. Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen
  63. Art. 7.10 Überprüfung
  64. Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
  65. Art. 8.2 Kontaktstellen
  66. Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  67. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  68. Art. 9.3 Konsultationen
  69. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  70. Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  71. Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  72. Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts
  73. Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  74. Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  75. Art. 9.10 Andere Bestimmungen
  76. Art. 10.1 Änderungen
  77. Art. 10.2 Anhänge und Appendizes
  78. Art. 10.3 Beitritt
  79. Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung
  80. Art. 10.5 Inkrafttreten
  81. Art. 10.6 Depositar

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Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen

1) Ausser unter den in Art. 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Art. 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2) Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Art. XII des GATS eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels. 3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 3.15 Subventionen

1) Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2) Die Vertragsparteien prüfen die nach Art. XV des GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, verhindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher: i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen, ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; d) die mit Art. 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten; e) die mit Art. 3.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es: a) eine Vertragspartei verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder b) eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet: i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder c) eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Art. 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen eingegangen werden, folgende Angaben: a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; b) Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung; c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Art. 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2) Massnahmen, die sowohl mit Art. 3.4 (Marktzugang) als auch mit Art. 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Art. XX Abs. 2 des GATS behandelt. 3) Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 3.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Art. 8.1 (Gemischter Ausschuss) und 10.1 (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen und insbesondere der weitgehenden Beseitigung aller verbleibenden Diskriminierungen innerhalb von zehn Jahren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: a) Anhang IX (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); b) Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern); c) Anhang XI (Grenzüberschreitung natürlicher Personen); d) Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); e) Anhang XIII (Elektronischer Handel); f) Anhang XIV (Telekommunikationsdienste); g) Anhang XV (Koproduktionen); h) Anhang XVI (Finanzdienstleistungen); i) Anhang XVII (Gesundheitsdienstleistungen); j) Anhang XVIII (Tourismus- und Reisedienstleistungen); und k) Anhang XIX (Internationale Strassenverkehrs- und Logistikdienstleistungen). Kapitel 4

Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums

1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) und den in diesem Anhang genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. 2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen der Art. 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als "TRIPS-Abkommen" bezeichnet) in Übereinstimmung stehen. 3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Art. 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4) Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Artikel und in Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. 5) Der Gemischte Ausschuss prüft die Umsetzung der Rechte an geistigem Eigentum laufend. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum statt. Kapitel 5

Art. 5 Öffentliches Beschaffungswesen

1) Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Regelungen und Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren. 2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze und macht ihre Regelungen und allgemeingültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen sie angehört und die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei antwortet auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung. 3) Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, inter alia im Rahmen der WTO und der Freihandelsbeziehungen mit Nichtvertragsparteien, und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen. Nach der ersten Überprüfung führen die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses regelmässige Überprüfungen durch. Kapitel 6

Art. 6.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1) Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können: a) Vereinbarungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen; oder c) Unternehmenszusammenschlüsse, die gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Wettbewerbsgesetzen und -regelungen wettbewerbswidrig sind. 2) Abs. 1 gilt auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und von Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindert. 3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht in einer Weise anzuwenden, dass wettbewerbswidrige Praktiken nach Abs. 1 beseitigt werden. 4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen

1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen. 2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Art. 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. 3) Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind. 4) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Art. 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Abs. 1 und 2, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen gemäss Abs. 2 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderlichen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstandete Praktik zu unterbinden. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist oder innerhalb von 60 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses die beanstandete Praktik nicht beendet, kann die diese Praktik beanstandende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 5) Vorbehältlich des Rechts auf Konsultationen gemäss den Abs. 1 bis 3 darf keine Vertragspartei für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Kapitel 7

Art. 7.1 Hintergrund und Ziele

1) Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008, das Rio+20-Ergebnisdokument "Die Zukunft, die wir wollen" von 2012 und das Ergebnisdokument "Transformation unserer Welt - Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015. 2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet. 4) Dieses Kapitel darf nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 7.2 Anwendungsbereich

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handelsbezogene Aspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

Art. 7.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1) In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Standards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Art. 7.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 7.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Standards, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 7.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Standards

1) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind. 2) Vorbehältlich Art. 7.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei: a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder b) auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 7.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1) Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3) Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebende Pflicht, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als "up-to-date" qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4) Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet.

Art. 7.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Art. 7.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 7.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1) Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich nachhaltiger Baumaterialien, Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen; dies geschieht inter alia indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. 2) Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden. 3) Die Vertragsparteien vereinbaren einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in diesem Bereich in Betracht ziehen. 4) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2) Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Abs. 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen. 3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung und Konsultationen nach Art. 9.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und Art. 9.3 (Konsultationen) in Anspruch nehmen. 4) Für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten darf keine Vertragspartei die Streitbeilegung nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 7.10 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten. Kapitel 8

Art. 8.1 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfehlungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens gemäss Art. 10.1 (Änderungen); e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte. 3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. 4) Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil und die Beschlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Türkei gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in Anhang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festgelegt. 7) Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 8.2 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien legen folgende Kontaktstellen fest: a) für die Türkei: das Wirtschaftsministerium oder seine Nachfolgeorganisation; und b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat. Kapitel 9

Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 2) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. 3) Für die Zwecke von Abs. 2 gilt ein Forum als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung oder nach Art. 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Abs. 1 verlangt hat. 4) Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird" eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 9.3 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um unverzüglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. 3) Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen. 4) Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 5) Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 6) Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1) Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Art. 9.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde. 3) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Im schriftlichen Antrag nach den Abs. 1 und 2 ernennt die beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags ernennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streitparteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Genehmigen sie die Ernennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende genehmigt wird. 4) Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Abs. 3 erwähnten Fristen ernannt, kann eine Streitpartei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (PCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Übereinstimmung mit der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 zu ernennen. 5) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit angefochten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entscheiden. In diesem Falle wird gemäss dem in der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes festgelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt. 6) Besitzt die Generalssekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, kann eine Streitpartei die Vize-Generalsekretärin bzw. den Vize-Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes oder die nächst tiefere Amtsperson, die bzw. der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 7) Personen, die als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt werden, verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen, noch ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt haben. 8) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben." 9) Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 10) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richten sich die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in der Hauptstadt des EFTA-Landes statt, gegen das Beschwerde geführt wird, wenn die Türkei beschwerdeführende Vertragspartei ist, oder in Ankara, wenn ein EFTA-Land beschwerdeführende Vertragspartei ist. Wird gegen mehr als ein EFTA-Land Beschwerde geführt, findet die Anhörung in Genf statt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Streitparteien können entscheiden, die Anhörungen ganz oder teilweise öffentlich zu machen. 4) Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 5) Alle Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei. 6) Das Schiedsgericht und die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 7) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide und verfasst seine Berichte durch Konsens oder durch Mehrheitsentscheid, sofern kein Konsens erzielt wird. Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1) Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. 3) Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheiden vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erforderliche Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor. 2) Der erste Bericht und der Schlussbericht enthalten: a) eine Zusammenfassung der Eingaben und Argumente der Streitparteien; b) die Tatsachenfeststellungen sowie die Begründung; c) einen Entscheid darüber, ob die strittige Massnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht, oder jegliche andere nach dem Mandat gemäss Art. 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Abs. 8 beantragte Feststellung; und d) allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils. 3) Der Schlussbericht enthält eine Beurteilung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht. 4) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 5) Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Nichts im Schlussbericht darf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen ergänzen oder einschränken.

Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. 2) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann. 3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.

Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Art. 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Vertragspartei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5) Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.

Art. 9.10 Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Art. 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gelten schriftliche Eingaben, Gesuche, Mitteilungen oder sonstige Unterlagen als empfangen, wenn sie dem Empfänger auf diplomatischem Wege zugestellt wurden. Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie an alle E-Mailadressen verschickt, die die Streitparteien angegeben und notifiziert haben. 3) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder vom Schiedsgericht auf Ersuchen einer Streitpartei verlängert werden. 4) Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten. 5) Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Gerichtskosten sowie die anderen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten selbst. Kapitel 10

Art. 10.1 Änderungen

1) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 2) Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 3) Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4) Unbeschadet von Abs. 2 und 3 kann der Gemischte Ausschuss die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der jeweiligen Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei unter diesen Vertragsparteien sind. Der Beschlusstext wird beim Depositar hinterlegt. 5) In Übereinstimmung mit Art. 8.1 (Gemischter Ausschuss) Abs. 5 werden Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 6) Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, so kann jede Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 10.2 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 10.3 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt die Türkei zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 10.5 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. 3) Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei ersetzt dieses Abkommen das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei vom 10. Dezember 1991, seine festen Bestandteile sowie die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in Bezug auf diese Vertragsparteien. 5) Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsbestimmungen kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

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