§ 1 Zweck
1 Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Bereichen vom Rektor an die Schulleitung zu delegieren. 2 Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.
Cham · 4.2-2 · communal act
Ask the law about thisMore laws of ChamFor machines: Markdown
In force since 2017-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 5c658ee5826f9b7a957a6bbcd90fc2b37fad628a903b1477f0f021f26b6ba5a7
1 Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Bereichen vom Rektor an die Schulleitung zu delegieren. 2 Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.
1 Wo diese Verfügung für Personen und Funktionsträger männliche bzw. weibliche Bezeichnungen verwendet, gelten diese für beide Geschlechter.
1 Entscheide über die besondere Förderung liegen in der Zuständigkeit des Rektors (§ 63 Abs. 4 Bst. j Schulgesetz, BGS 412.11). Dazu gehören insbesondere Massnahmen der besonderen Förderung, die den Lehrplan bzw. die Lernziele oder die Stundentafel betreffen. 2 Folgender Entscheid über die besondere Förderung wird der Schulleitung übertragen: a) Vorübergehende Lernzielanpassungen (Ablauf gemäss «Formular Antrag Lernzielanpassung vorübergehendvLZA»)
1 Alle Entscheide unterstehen dem Rechtsmittelweg und sind beschwerdefähig.
1 Generelle Weisungen bezüglich der delegierten Kompetenzen bleiben vorbehalten. 2 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht die Schulleitung den Rektor zur Entscheidfindung bei.