Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft
Lehrerseminar
1 Schüler im Bezirk Laufen, welche während der Übergangszeit die Sekundarschule besuchen, können ohne besondere Bewilligung in ein bernisches Lehrerseminar eintreten, sofern sie die bernischen Voraussetzungen erfüllen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft kommt nach Massgabe des Regionalen Schulabkommens vom 22. Februar 198011) für das Schulgeld auf.
§ 82
Schulferien
1 Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages setzt die Erziehungsdirektion nach Anhören der örtlichen Schulpflegen eine soweit möglich einheitliche Regelung der Schulferien für den ganzen Bezirk fest.
11) GS 27.864, SGS 649.2
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2 Sie achtet auf eine übereinstimmende Ferienregelung aller Schulen.
§ 83
Schulfreier Samstag
1 Gemeinden mit schulfreiem Samstag sorgen innerhalb einer Übergangsfrist
von 5 Jahren für eine Anpassung der Unterrichtszeiten an die kantonale Regelung.
2.3.5 Jagd und Fischerei
§ 84
Jagdberechtigung
1 Das bernische Jagdpatent behält im Bezirk Laufen seine Gültigkeit für Jäger
mit Wohnsitz im Bezirk Laufen bis zum 15. Februar des Jahres, in dem dieser
Vertrag in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt findet im Bezirk Laufen das bernische Jagdrecht Anwendung. Der Kanton Basel-Landschaft erhebt für die Zeit
zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar des Aufnahmejahres keine Gebühren.
2 Jäger aus dem Bezirk Laufen, die bis zum Aufnahmetag ohne Jägerprüfung
jagdberechtigt waren, können auch im Kanton Basel-Landschaft die Jagd ohne
Prüfung ausüben.
§ 85
Jagdrevier
1 Die Gemeinden des Bezirks Laufen übertragen das Jagdrecht für die bis zum
31. März 1992 dauernde Jagdperiode aufgrund des Schätzungswertes nach
folgender Rangordnung:
a. Gruppen mit der grössten Zahl ortsansässiger Jäger,
b. Gruppen mit der grössten Zahl von Bezirkseinwohnern,
c. Gruppen mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern schweizerischer
Nationalität,
d. weitere Gruppen.
2 In der folgenden Jagdpachtperiode können die Gemeinden die Pacht versteigern oder zum Schätzungswert vergeben.
3 Die Schätzung der Reviere obliegt einer Kommission, in welcher der Laufentaler Jagdschutzverein angemessen vertreten ist.
§ 86
Fischereireviere
1 Die Gemeinden übertragen das Fischereirecht für die erste dem Inkrafttreten
dieses Vertrages folgende Pachtperiode aufgrund des Schätzungswertes auf
einen Fischerverein nach der Rangordnung, die für das Jagdrecht gilt (§ 85).
Für die weiteren Pachtperioden können die Gemeinden die Pacht versteigern
oder zum Schätzungswert vergeben.
2 Die Gemeinden können in Zweckverbänden ihre Fischereireviere vereinigen.
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2.4 Behörden und Beamten
§ 87
Wahl der Landräte und der Verfassungsräte
1 Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages wählen die Stimmberechtigten des Bezirks Laufen ihre Mitglieder für den Landrat und, soweit erforderlich,
für den Verfassungsrat.
2 Für diese Wahlen bildet der Wahlkreis Laufen eine eigene Wahlregion.
§ 88
Vertretungen des Bezirks in den Behörden
1 Für die Dauer der Übergangszeit wählt der Regierungsrat je einen zusätzlichen Vertreter des Bezirks Laufen in den Erziehungsrat, in den Berufsbildungsrat und in die Aufsichtskommission der kantonalen Krankenanstalten und Institute.
2 Ebenso wählt das Personal des Spitals Laufen ein zusätzliches Mitglied als
Personalvertreter mit beratender Stimme.
§ 89
Amtsperiode des Bezirksgerichts
1 Der Präsident, die 4 Richter und die 4 Ersatzrichter des Bezirksgerichts sowie
der Gerichtsschreiber bleiben bis zum Ablauf ihrer bernischen Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages, im Amt.
§ 90
Kirchenbehörden
1 Die Landeskirchen regeln den Übergang von der bernischen auf die basellandschaftliche Amtszeit der Kirchenbehörden.
2.5 Finanzen
2.5.1 Kantonale Steuern
§ 91
Kantonale Abgaben
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden die natürlichen und juristischen Personen nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft abgabepflichtig.
2 Für eine Regelung über die gegenseitige Abtretung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, welche dem Kanton Bern oder dem Kanton Basel-Landschaft gegenüber Einwohnern des Bezirks Laufen zustehen, sind die beiden
Kantone zuständig.
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§ 92
Steuerwert von Liegenschaften
1 Der am Aufnahmetag geltende bernische amtliche Wert und der bernische
Mietwert werden bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung im Kanton Basel-Landschaft als Steuerwert übernommen.
§ 93
Steuerveranlagung im Aufnahmejahr
1 Tritt dieser Vertrag in einem geraden Jahr in Kraft, so wird die Steuererhebung folgendermassen durchgeführt:
a. Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen werden aufgrund der Daten der letzten bernischen Veranlagungsperiode
nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
b. Die Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen werden aufgrund des Vorjahres erhoben.
c. Der Kanton Basel-Landschaft anerkennt die bernische Veranlagung für
die Festlegung der Wehrsteuerpflicht im nächstfolgenden Jahr.
2 Tritt dieser Vertrag in einem ungeraden Jahr in Kraft, so werden die Steuern
nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
3 Der Regierungsrat kann den Beginn der Verzugszinspflicht für die Steuern im
Aufnahmejahr bis spätestens zum 31. Januar des nächsten Jahres aufschieben.
2.5.2 Gemeinden
§ 94
Steuerinkasso
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für das Inkasso der Gemeinde- und Kirchensteuern, sofern die Gemeinden und Kirchgemeinden nichts anderes beschliessen.
2 Die Gemeinden tragen den Verwaltungsaufwand nach der Anzahl ihrer Steuerpflichtigen. Der Regierungsrat bemisst die Höhe der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden im Einvernehmen mit der Bezirkskommission.
§ 95
Finanzierung des Fürsorgewesens der Gemeinden
1 Bis zur Errichtung einer besonderen Fürsorgekasse werden alle laufenden
Ausgaben des Fürsorgewesens der Gemeinden über die allgemeine
Einwohnerkasse finanziert.
2 Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages führen die Gemeinden eine von der allgemeinen Verwaltungsrechnung unabhängige Fürsorgekasse ein.
3 Die Gemeinden äufnen ihre Fürsorgevermögen bis spätestens 10 Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrages auf eine Mindestdeckung von 50 Fr. pro
Einwohner.
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§ 96
Kirchensteuern
1 Für die Erhebung der Kirchensteuern findet § 93 sinngemäss Anwendung.
2.5.3 Gebühren
§ 97
Gebühren
1 Für Dienstleistungen, die ausschliesslich aufgrund des Kantonswechsels erbracht werden müssen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
§ 98
Gebühren der Bezirksschreiberei
1 Für Dienstleistungen, die in den Amtsbereich der Bezirksschreiberei fallen,
werden die Gebühren nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft bemessen, auch wenn sie ein Notar ausführt.
2.5.4 Finanzausgleich
§ 99
Finanzausgleich
1 Der Finanzausgleich für das erste dem Aufnahmetag folgende Jahr wird den
Gemeinden des Bezirks Laufen in gleichem Umfang wie den anderen Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft ausgerichtet.
2 Für die Bemessung der Beiträge finden die §§ 168–170 des Steuer- und Finanzgesetzes in der Fassung vom 23. Juni 198212) Anwendung. Grundlage für
die Berechnung der Gemeindeansprüche sind die von den Gemeinden vereinnahmten Steuern und die daraus sich ergebende Steuerkraft.
3 Der Kanton zahlt den Gemeinden Beiträge aufgrund von Schätzungen aus.
Eine Rückzahlung hat nicht zu erfolgen.
2.5.5 Versicherungen
§ 100
Gebäudeversicherung und Grundstückversicherung
1 Die im Bezirk Laufen gelegenen Gebäude und Grundstücke sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an in der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung versichert.
2 Die Laufentaler Grundeigentümer kaufen sich innerhalb einer fünfjährigen
Übergangsfrist in das Deckungskapital der Grundstückversicherung ein.
3 Für die Festsetzung der Prämien gilt bis zur Neuschätzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung der bernische Versicherungswert. Ebenso wird der geltende Risikozuschlag übernommen, bis er durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung neu berechnet worden ist.
12) GS 25.427, SGS 331
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4 Ausstehende Prämienbeiträge zieht die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein und erstattet sie der Bernischen Gebäudeversicherung zurück.
5 Eine Regelung über den Transfer des Anteils der Versicherungsnehmer des
Bezirks Laufen am Deckungskapital der Bernischen Gebäudeversicherung in
die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung fällt in die Zuständigkeit der
beiden Kantone Bern und Basel-Landschaft.
2.5.6 Beiträge
§ 101
Beiträge
1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert im Rahmen seiner Gesetzgebung Beiträge zu an:
a. das Kinderheim Laufen,
b. die Volkshochschule,
c. die Jugendmusikschule,
d. das Kulturzentrum Laufen,
e. den Museumsverein Laufen.
§ 102
Altersheim Laufental
1 Das Altersheim Laufental gilt als unterstützungswürdig im Sinne von § 2 der
Alters- und Pflegeheimverordnung vom 3. Mai 197113).
2 Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Altersheim Laufental einmalige
Bausubventionen in der Höhe von 17,5% des ursprünglichen Anlagewertes
von 3'575'000 Fr.
3 Beiträge an die Pensions- und Pflegekosten werden den Pensionären aufgrund des basellandschaftlichen Rechts ausgerichtet.
§ 103
Kirchen
1 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die am Aufnahmetag bestehenden
Stellen für Pfarrer, Vikare oder Laientheologen während 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages die Besoldung:
a. für Seelsorger, die am Aufnahmetag die Stelle innehaben, nach bernischem Recht;
b. für Seelsorger, die nach dem Aufnahmetag die Stelle antreten, nach dem
Recht der basellandschaftlichen Landeskirchen.
13) GS 24.500 (aufgehoben). Heute: Alters- und Pflegeheimdekret vom 10. Februar 1990 (GS 30.250, SGS 854.1).
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§ 104
Beiträge an die christ-katholische Kirchgemeinde
1 Zur Leistung von Beiträgen an die christ-katholische Kirchgemeinde Laufen
schliessen die 3 Landeskirchen eine Vereinbarung über einen direkten Lastenausgleich ab.
2.5.7 Vermögensausscheidung
§ 105
Regionale Wasserversorgung
1 Eine Regelung für den möglichen Übergang der Aktien der Regionalen
Wasserversorgung Birstal-Thierstein AG vom Kanton Bern auf den Kanton Basel-Landschaft fällt in die Zuständigkeit der beiden Kantone.
§ 106
Auflösung von Gemeindeverbänden
1 Werden Gemeindeverbände aufgelöst, sind sie nach ihren statutarischen Bestimmungen zu liquidieren.
2 Haben die verschiedenen Gemeinden ihre Schulden für öffentliche Werke unterschiedlich amortisiert, so müssen sie ihre Amortisation in dem Masse anpassen, dass bei der Übergabe des betreffenden Werkes an den Kanton Basel-
Landschaft eine für alle Gemeinden nach dem bernischen Recht vorgeschriebene gleich hohe Amortisiation vorliegt.
3 Nötigenfalls sorgen die Gemeindeverbände im Rahmen der Liquidation für
einen entsprechenden Ausgleich.
§ 107
Übernahme von Werken
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt aufgrund von Vereinbarungen mit
den jeweiligen Eigentümern:
a. die Anteile und Mitgliedschaftsrechte Regionales Progymnasium und
Gymnasium Laufental-Thierstein,
b. das Spital Laufen (Feningerspital) mit Aktiven und Passiven; zweckgebundene Vermögen bleiben erhalten,
c. die Abwasserreinigungsanlage Liesberg mit ihren Zuleitungskanälen,
d. die Zuleitungskanäle sowie die Anteilsrechte des Gemeindeverbandes
Duggingen-Grellingen an der Abwasserreinigungsanlage Birs1,
Reinach/Münchenstein.
2 Bis zur Handänderung übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die Betriebs-
und Amortisations- sowie die erforderlichen Investitionskosten nach dem basellandschaftlichen Recht, soweit die Kosten der Anlagen nicht durch Bundesmittel oder anderweitig gedeckt werden.
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§ 108
Strassen
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, aufgrund von Vereinbarungen
mit den Eigentümern folgende Gemeindestrassen mit Inkrafttreten dieses Vertrages ins Kantonsstrassennetz zu übernehmen und entsprechend den Bedürfnissen auszubauen:
a. Roggenburg – Sägemühle,
b. Duggingen – Angenstein (bis Kantonsgrenze SO),
c. Wahlen – Breitenbach (bis Kantonsgrenze),
d. Oberrüti – Liesbergdorf,
e. Metzerlen – Burg (Kantons-Landesgrenze).
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die aufgeführten Strassen kostenlos
in dem Zustand, den sie zum Zeitpunkt der Handänderung haben.
3 Die Gehwege entlang der Kantonsstrassen können auf Wunsch der Gemeinden in ihrem Eigentum bleiben.
§ 109
Weiterführung der T18 von Angenstein bis Liesberg
1 Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Weiterführung der T18 von Angenstein nach Liesberg mit Priorität der Ortsumfahrungen in sein Strassenkonzept
auf. Er bemüht sich zusammen mit den Nachbarkantonen um die Aufnahme
der T18 in das Nationalstrassennetz.
§ 110
Sekundarschulhäuser
1 Sekundarschulhäuser bleiben im Eigentum der Gemeinden.
2 An die Erstellungskosten leistet der Kanton im Rahmen von § 133 des Schulgesetzes vom 26. April 197914) jährliche Beiträge für Verzinsung und Amortisation bis zur Tilgung der Restschuld.
§ 111
Eigentum des Waldes
1 Die Bürgergemeinden des Bezirks Laufen erhalten den Staatswald zu den
gleichen Bedingungen wie ihn der Kanton Basel-Landschaft vom Kanton Bern
übernommen hat.
2 Der Kanton Basel-Landschaft macht in den vermögensrechtlichen Verhandlungen mit dem Kanton Bern den entschädigungslosen Übergang des Waldes
geltend.
3 Die Bürgergemeinden können zugunsten der Einwohner- und Burgergemeinden sowie der Burgerkorporationen auf den Wald verzichten. Sind diese zur
Übernahme des Waldes nicht bereit, bleibt der Kanton Basel-Landschaft
Eigentümer.
14) GS 27.169, SGS 640
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3 Schlussbestimmungen
§ 112
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar des der Genehmigung durch den Bund
folgenden Jahres in Kraft15).
2 Er wird nach der Genehmigung durch die Bezirkskommission Laufental und
den Landrat des Kantons Basel-Landschaft dem Volk des Amtsbezirks Laufen
und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
3 Er gilt als angenommen, wenn ihm die Stimmberechtigten des Amtsbezirks
Laufen16) und des Kantons Basel-Landschaft17) in getrennten Abstimmungen
zugestimmt haben. Die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft müssen
zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und
das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen.
15) In Kraft seit 1. Januar 1994; vom Bund genehmigt am 25. November 1993.
16) Am 12. November 1989.
17) Am 11. September 1983.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.1983 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.445
29 101
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.02.1983 01.01.1994 Erstfassung GS 31.445