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Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 101 · intercantonal agreement

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Contents: 112 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112

112 provisions

§ 41

Regionale Wasserversorgung 1 Die Regionale Wasserversorgung Birstal-Thierstein AG und der Wasserverbund Birstal-Zwingen und Umgebung bleiben erhalten.

§ 42

Abwasserreinigungsanlage Laufental-Lüsseltal 1 Der Gemeindeverband ARA Laufental-Lüsseltal und dessen Organisationsreglement bleiben anerkannt. Die Vertretung der Laufentaler Gemeinden wird aufgrund dieses Reglementes gewährleistet. 11 101 2 Die Laufentaler Gemeinden können bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages beschliessen, bei einem eventuellen Kantonswechsel die Abwasserreinigung weiterhin selbständig durchzuführen. In diesem Fall tragen sie sämtliche Kosten allein. Der Kanton beteiligt sich an einem künftigen Ausbau, soweit die Ausrichtung des Bundesbeitrages dies erfordert. Kommt ein solcher Entscheid nicht zustande, so gelten die folgenden Bestimmungen. 3 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Betriebs-, Unterhalts- und Investitionskosten sowie die am Aufnahmetag bestehende Restschuld der Laufentaler Gemeinden. Haben sie Amortisationen geleistet, die über das nach bernischem Recht vorgesehene Mass hinausgehen, so werden diese Mehrbeträge mit den in den Folgejahren zu leistenden Abwassergebühren verrechnet. 4 Der Kanton Basel-Landschaft entsendet 2 vollberechtigte Mitglieder in die Delegiertenversammlung des Verbandes. 5 Der Regierungsrat setzt die jährlichen Gebühren für die Laufentaler Gemeinden zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten nach basellandschaftlichem Recht fest (§ 13 des Gesetzes vom 22. April 19713) über die Abwasserbeseitigung). Die Baudirektion veranlagt die Abwassergebühren der gewerblichen und industriellen Betriebe. 6 Die Baudirektion trifft im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Januar 19804) besondere Vorkehren, wenn die sofortige Einführung der basellandschaftlichen Abwassergebühren für einzelne gewerbliche und industrielle Betriebe eine unzumutbare Härte darstellt.

§ 43

Abwasserbeseitigung Roggenburg und Burg 1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt auf seine Kosten für die Errichtung von Zuleitungskanälen und Reinigungsanlagen in Roggenburg und Burg. 2 Sofern die Gemeinden Burg und Roggenburg vor Inkrafttreten dieses Vertrages mit dem Bau der Zuleitungskanäle und der ARA beginnen, übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die zukünftigen Investitionen sowie die Hypothekarschulden nach Massgabe von § 23 Absatz 2.

§ 44

Kehrichtbeseitigung 1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt der Firma KELSAG AG die Aufgabe der Abfallbeseitigung nach Massgabe des kantonalen Rechts. 2 Die KELSAG AG erhebt die Kehrichtgebühren aufgrund ihrer Statuten.

§ 45

Feningerspital 1 Das Feningerspital Laufen wird Kantonsspital. 3) GS 24.577, SGS 782 4) GS 27.483, SGS 501 12 101 2 Der Bestand des Spitals mit Grundversorgung für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und mit der Notfallstation bleibt dauernd gewährleistet.

§ 46

Psychiatrische Betreuung 1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert die psychiatrische Versorgung und unter-breitet den Kantonen Bern und Jura Vorschläge für eine regionale Zusammenarbeit.

§ 47

Kaminfegerkreise 1 Der Kaminfegerkreis Laufen, Wahlen, Liesberg, Röschenz und Burg sowie der Kaminfegerkreis Duggingen, Grellingen, Nenzlingen, Blauen, Zwingen, Brislach, Dittingen und Roggenburg werden in das basellandschaftliche Kreisverzeichnis aufgenommen.

§ 48

Abteilungen des Bezirksgerichts 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages regelt das basellandschaftliche Obergericht die Bildung der Abteilungen (Polizeigericht, Ausschuss) innerhalb des Bezirksgerichts Laufen.

§ 49

Friedensrichter 1 Bis zum Ablauf der bernischen Amtszeit, mindestens während 2 Jahren, nimmt der Bezirksgerichtspräsident die Aufgaben eines Friedensrichters nach basellandschaftlichem Recht wahr. 2 Es werden 4 Friedensrichterkreise gebildet, nämlich: a. Laufen, Wahlen, Liesberg, b. Grellingen, Duggingen, Nenzlingen, c. Zwingen, Brislach, Blauen, Dittingen, d. Röschenz, Burg, Roggenburg. 2.2.2 Gemeinden 2.2.2.1 Einwohnergemeinden

§ 50

Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission 1 Die Gemeinden bestellen spätestens mit der Einsetzung der Gemeindebehörden nach basellandschaftlichem Recht die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nach § 101 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 19705). 5) GS 24.293, SGS 180 13 101 2 Bis zu diesem Zeitpunkt übernehmen die bestehenden Rechnungsprüfungskommissionen die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission.

§ 51

Gantbeamte 1 Die Gemeinden bezeichnen innert 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages die zur Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zuständigen Gantbeamten (§§ 118 ff. des Gesetzes vom 30. Mai 19116) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). 2.2.2.2 Burger- und Bürgergemeinden

§ 52

Bürgergemeinden 1 Solange die Bürgergemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat als vollziehende Behörde eingesetzt.

§ 53

Burgergemeinden und Burgerkorporationen 1 Die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen bleiben bestehen. 2 Während 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages können die Burgerschaften (Burgerversammlungen) der bisher Gemischten Gemeinden (Artikel 124 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 20. Mai 1973) beschliessen, Burgerkorporationen zu bilden. 3 Der Entscheid über die Neubildung einer Burgerkorporation erfolgt durch Urnenabstimmung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. Kommt die Burgerkorporation nicht zustande, kann die Abstimmung nur einmal wiederholt werden. 4 Burgergemeinden und Burgerkorporationen können jederzeit Bürger ihres Ortes in die Körperschaft aufnehmen.

§ 54

Burgergut 1 Das Burgergut der Burgerschaft einer Gemischten Gemeinde geht, sofern keine Burgerkorporation entsteht, auf die Bürgergemeinde über. 2 Das bisherige burgerliche Vermögen der Gemischten Gemeinde Burg wird durch die neue Einwohnergemeinde ausgeschieden. Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. 3 Die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen bleiben weiterhin Eigentümer ihres Burgergutes. 6) GS 16.104, SGS 211 14 101

§ 55

Vereinigung von Burgergemeinden und Burgerkorporationen mit Bürgergemeinden 1 Burgergemeinden und Burgerkorporationen können sich jederzeit mit der Bürgergemeinde der gleichen Ortschaft vereinigen. Auch die Burgergemeinden Laufen-Stadt und Laufen-Vorstadt können sich jederzeit zusammenschliessen. 2 Der Entscheid über die Vereinigung erfolgt durch Urnenabstimmung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden in jeder der beiden Gemeinden. 2.2.2.3. Kirchgemeinden

§ 56

Aufnahmevertrag der Landeskirchen 1 Die 3 Landeskirchen regeln die Aufnahme der Kirchgemeinden ihrer Konfession nach Bedarf in Vereinbarungen mit den einzelnen Kirchgemeinden. Allfällige Vereinbarungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. 2 Die Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft passen ihre Kirchenverfassungen und die übrigen Erlasse den Bestimmungen dieses Vertrages sowie den mit den Kirchgemeinden des Bezirks Laufen abgeschlossenen Vereinbarungen an.

§ 57

Feiertage 1 Die historisch gewachsenen Feiertage der Gemeinden des Bezirks Laufen, nämlich Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen sowie die Lokalfeiertage gelten weiterhin als öffentliche Feiertage. 2 Die Gemeinden können nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages durch Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlungsbeschluss die Aufhebung der in Absatz 1 bezeichneten Feiertage oder die Einführung anderer lokaler Feiertage (§ 7 des Gesetzes vom 26. September 19687) über die öffentlichen Ruhetage) beschliessen. 2.3 Recht 2.3.1 Übergangsrecht

§ 58

Verantwortlichkeit 1 Schadenersatzansprüche gegen den Kanton Bern sind vor seinen Behörden und nach seinem Recht geltend zu machen.

§ 59

Wirtschaftsförderung 1 Steuererleichterungen, die der Kanton Bern im Rahmen der Wirtschaftsförderung zugesichert hat, werden vom Kanton Basel-Landschaft anerkannt. 7) GS 24.111, SGS 547 15 101 2 Der Kanton Basel-Landschaft garantiert die weiteren im Rahmen der Wirtschaftsförderung vom Kanton Bern bisher gewährten Vergünstigungen und Leistungen bis zu deren Ablauf.

§ 60

Abendverkauf 1 Gemeinden, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages den Abendverkauf eingeführt haben, können diesen bis zu 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages einmal wöchentlich bis 21.00 Uhr beibehalten. 2 Der Landrat beschliesst über die Weiterführung des Abendverkaufs nach Ablauf der Übergangszeit gestützt auf § 6 Absatz 3 des basellandschaftlichen Ladenschlussgesetzes vom 6. September 19768). 3 Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 61

Wirtschaftsschluss 1 Dancings mit Spezialbewilligungen für späteren Wirtschaftsschluss bleiben bis zu 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitz der entsprechenden Bewilligung, sofern sie die Voraussetzungen zum Betrieb eines Dancings nach basellandschaftlichem Recht erfüllen. 2 Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 62

Motocrossveranstaltung Roggenburg 1 Die Motocrossveranstaltung in Roggenburg kann weiterhin durchgeführt werden.

§ 63

Gemischte Bauzonen 1 Die im Amtsbezirk Laufen bestehenden Gemischten Zonen gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages als Wohn-/Geschäftszonen im Sinne von § 16 Absatz 2 des basellandschaftlichen Baugesetzes vom 15. Juni 19679). 2.3.2 Verfahren 2.3.2.1 Öffentliches Recht

§ 64

Hängige Begehren vor Behörden des Kantons Bern 1 Über die Zuständigkeit für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages nicht entschiedenen Begehren, die bei einer Behörde des Kantons Bern eingereicht worden sind, die ihren Sitz ausserhalb des Bezirks Laufen hat, entscheidet die Rechtspflegekommission. 8) GS 26.235, SGS 541 9) GS 23.607, SGS 400 16 101 2 Für hängige Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages bei einer kantonalen Behörde im Bezirk Laufen, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband eingereicht worden sind, gilt § 11. 3 Für Baubewilligungen gilt § 69.

§ 65

Öffentlichrechtliche Verfügungen einer Behörde im Bezirk Laufen 1 Nicht formell rechtskräftige Verfügungen, die aufgrund des öffentlichen Rechts des Kantons Bern vor Inkrafttreten dieses Vertrages von einer Behörde im Bezirk Laufen erlassen worden sind, können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an bei der Rechtspflegekommission angefochten werden. 2 Die Rechtspflegekommission weist die Beschwerde an die zuständige Behörde.

§ 66

Hängige Verfahren des Verwaltungsrechts 1 Die beim Inkrafttreten dieses Vertrages hängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach bernischem Recht beurteilt.

§ 67

Enteignungsverfahren 1 Enteignungsverfahren, die durch eine Gemeinde oder von Privaten des Amtsbezirks Laufen vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet worden sind, sind nach d(em für den Kanton Bern geltenden Enteignungsrecht abzuschliessen. 2 Enteignungsverfahren, die eine Behörde des Kantons Bern vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet hat, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages aufgehoben, sofern dies den Betroffenen zugemutet werden kann. 3 Zuständig sind das Enteignungsgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.

§ 68

Betreibungsverfahren 1 Betreibungs- und Konkursverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet worden sind, werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach den für den Kanton Bern geltenden Bestimmungen abgeschlossen.

§ 69

Baubewilligungen 1 Bis zum Ablauf seiner Amtszeit (§ 27) übt der Statthalter die Funktion der Baubewilligungsbehörde aus. 2 Baubewilligungsgesuche, die 3 Monate vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingereicht werden, sind von den basellandschaftlichen Behörden nach bernischem Recht zu behandeln. 17 101 3 Baugesuche, die nach diesem Datum eingereicht werden, werden aufgrund der Rechtsordnung entschieden, die im Zeitpunkt der Verfügung in Kraft steht. 2.3.2.2 Zivil-und Strafrecht

§ 70

Hängige Verfahren des Zivil- und Strafrechts 1 Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages hängigen Prozesse des Zivil- und Strafrechts werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach bernischem Recht beurteilt. 2 Die Prozessparteien können durch besondere Vereinbarungen die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Verfahren dem bernischen Obergericht übertragen. Im Einverständnis mit dem Präsidenten des bernischen Jugendgerichtes können einzelne Jugendgerichtsverfahren ebenfalls in der Zuständigkeit des Kantons Bern bleiben. 2.3.2.3 Notariat

§ 71

Beglaubigung und öffentliche Beurkundung 1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages sind die Gemeindepräsidenten und die Gemeindeschreiber befugt, öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen. 2 Sobald die Bezirksschreiberei öffentliche Beurkundungen aufnimmt, kann die gleiche Befugnis auch Gemeindebeamten erteilt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 72

Erb- und steuerrechtliche Siegelung und Inventar 1 Die Siegelung wird bis zur Einsetzung des Erbschaftsamtes der Bezirksschreiberei Laufen vom Gemeindepräsidenten oder von einer durch den Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle vorgenommen. 2 Bis zur Übernahme der Erbschaftsangelegenheiten durch die Bezirksschreiberei nehmen die Notare das Inventar unter Beiziehung eines Mitgliedes des Gemeinderates auf. In dieser Zeitspanne wirken die Notare auch als zuständige Behörde (Artikel 609 ZGB und § 69 des Gesetzes vom 30. Mai 191110) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) bei den Erbteilungen mit.

§ 73

Notare 1 Notare, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages im Bezirk Laufen Wohnsitz haben und seit mindestens 3 Jahren das Notariat im Bezirk ausüben, können die Notariatsgeschäfte sowie ihre Tätigkeit im Erbschaftswesen bis zum Ablauf der Übergangszeit weiterführen. 10) GS 16.104, SGS 211 18 101 2 Kann die Erledigung der Notariatsgeschäfte und der Aufgaben der Notare beim Erbschaftswesen durch die vorhandenen Notare nicht mehr sichergestellt werden, teilt der Regierungsrat auf Antrag der Rechtspflegekommission und nach Anhören der Notare sowie der Bezirkskommission diese Aufgaben der Bezirksschreiberei ganz oder teilweise zu.

§ 74

Aufsicht über die Notare 1 Die Aufsicht über die Notare obliegt den Behörden des Kantons Basel-Landschaft. 2 Der Regierungsrat und die Justizdirektion nehmen die Aufsichtsbefugnisse sinngemäss nach den Bestimmungen des bernischen Notariatsgesetzes und dessen Ausführungserlasse wahr. 2.3.3 Vollzug

§ 75

Vollzug 1 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat, werden durch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft vollzogen. 2 Bussen und Gebühren, die dem Kanton Bern zukommen, werden nach Abzug der Kosten diesem zurückerstattet. 2.3.4 Schule

§ 76

Geltung des Schulgesetzes 1 Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an bis zum Beginn des neuen Schuljahres gilt für das Schulwesen das bernische Schulrecht. 2 Das basellandschaftliche Schulrecht gilt für Kinder, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages schulpflichtig werden. 3 Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Schulpflicht in einer Gemeinde des Bezirks Laufen erfüllt, durchläuft die obligatorische Schulzeit nach bernischem Schulsystem. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Schulstufen, den Lehrplan, die Stundentafel und die Lehrmittel. 4 Die örtlichen Schulpflegen können die raschere Einführung des basellandschaftlichen Schulsystems beschliessen. 5 Die Erziehungsdirektion sorgt für eine harmonische Anpassung der Lehrpläne (Stundentafeln) und die entsprechende Instruktion der Lehrer. 6 Die Gemeinde Roggenburg sorgt dafür, dass spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Kinder einen Kindergarten besuchen können. 19 101

§ 77

Weiterführende Schulen 1 Realschüler (6.–9. Schuljahr) und Schüler der Sekundarschulen des Bezirks Laufen können nach Inkrafttreten dieses Vertrages unter den gleichen Voraussetzungen in weiterführende Schulen übertreten wie die andern Real- und Sekundarschüler des Kantons Basel-Landschaft.

§ 78

Berufswahlklassen 1 Mit Beginn des dem Aufnahmetag folgenden Schuljahres wird an der Realschule (bernische Oberschule) das 9. Schuljahr als Berufswahlklasse geführt, sofern der Lehrer die fachlichen Voraussetzungen erfüllt oder innert 4 Jahren nachholt und genügend Schüler vorhanden sind. 2 Die Berufswahlklasse wird spätestens eingeführt, wenn jene Schüler, die erstmals nach basellandschaftlichem Schulrecht unterrichtet werden, das 4. Realschuljahr erreichen.

§ 79

Werkjahr 1 Das Werkjahr nimmt folgende Schüler auf: a. Angehörige der Sonderschulen, die vor dem Übertritt von der 8. in die 9. Klasse stehen, b. freiwillige Repetenten der 4. Realschulklasse (bernische Oberschule). 2 Für ein freiwilliges 10. Schuljahr werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages auch Schüler berücksichtigt, die im vorangegangenen Schuljahr die 9. Klasse der Sonderschule besucht haben.

§ 80

Hauswirtschaftsunterricht 1 Mit Einführung der Lehrpläne des Kantons Basel-Landschaft wird der Hauswirtschaftsunterricht in den ordentlichen Unterricht der Sekundar-, Real- und Sonderschulen eingegeliedert.

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