§ 1
Volk und Gebiet 1 Das Volk des Amtsbezirks Laufen schliesst sich mit seinem Gebiet dem Kanton Basel-Landschaft an. Der Kanton Basel-Landschaft nimmt es in voller Gleichberechtigung auf.
Basel-Landschaft · 101 · intercantonal agreement
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Volk und Gebiet 1 Das Volk des Amtsbezirks Laufen schliesst sich mit seinem Gebiet dem Kanton Basel-Landschaft an. Der Kanton Basel-Landschaft nimmt es in voller Gleichberechtigung auf.
Bürgerrecht 1 Burger und Einwohnerbürger von Gemeinden des Amtsbezirks Laufen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des Kantons Basel-Landschaft. 1) In der Volksabstimmung vom 26. September 1993 vom Bund genehmigt. 2 101 1.2 Organisation
Bezirk 1 Der bisherige bernische Amtsbezirk Laufen wird ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons Basel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis. 2 Es bestehen ein Statthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksgericht nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. 3 Dieser Vertrag regelt die schrittweise Einsetzung dieser Behörden und die Übernahme der entsprechenden Aufgaben.
Gemeinden 1 Die bisherigen Gemischten Gemeinden und die Einwohnergemeinden werden zu Einwohnergemeinden nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Burger und die Einwohnerbürger bilden gemeinsam die Bürgergemeinde. 3 Für Burgergemeinden und Burgerschaften gelten die §§ 53–55.
Kirchgemeinden 1 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden Blauen, Brislach, Burg, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen werden in die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Laufen, die den ganzen Amtsbezirk umfasst, wird in die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 3 Die christkatholische Kirchgemeinde Laufen, die den ganzen Amtsbezirk umfasst, wird in die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 1.3 Recht
Anwendbares Recht 1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages gilt die Rechtsordnung des Kantons Basel- Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen. 2 Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt dieser Vertrag für die Übergangszeit. Die Übergangszeit endet spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages. 3 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen nach Anhören der Bezirkskommission oder auf deren Vorschlag für die Dauer der Übergangszeit weitere Ausnahmeregelungen treffen. 3 101 4 Wohlerworbene Rechte bleiben erhalten.
Verträge 1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt als Rechtsnachfolger des Kantons Bern alle vertraglichen Rechte und Pflichten, soweit sie öffentliche Angelegenheiten des Bezirks Laufen betreffen. 2 Er tritt als Rechtsnachfolger der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sowie als Eigentümer übernommener Werke in sämtliche vertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen seinen Rechtsvorgängern mit Dritten ein.
Konzessionen, Bewilligungen, Patente und Berufsausweise 1 Vom Kanton Bern oder von den Gemeinden erteilte und anerkannte Konzessionen, Bewilligungen, Patente und Berufsausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der nach bernischem Recht vorgesehenen Erneuerungsfrist. 2 Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Konzessionäre dem Recht des Kantons Basel-Landschaft angepasst werden. 3 Die Erneuerung von Bewilligungen und Patenten erfolgt nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft; bernische und vom Kanton Bern anerkannte Fähigkeitsausweise bleiben anerkannt. 4 Zur Vermeidung unzumutbarer Härten trifft der Regierungsrat auf Antrag der Rechtspflegekommission geeignete Massnahmen.
Gemeinderecht 1 Die Gemeindereglemente bleiben in Kraft, soweit sie dem Recht des Kantons, Basel-Landschaft nicht widersprechen. 2 Die Gemeinden nehmen innerhalb von 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages die Anpassungen an das basellandschaftliche Recht vor. 1.4 Behörden und Beamte
Amtsdauer der Behörden 1 Die Behörden bleiben, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, mindestens bis zum Ablauf ihrer nach bernischem Recht geltenden Amtsperiode im Amt. 2 Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft zur gleichen Zeit wie nach bernischem Recht, werden auf Ablauf der bernischen Amtsperiode die Behörden nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft gewählt. 3 Andernfalls wird eine bernische Amtsperiode bis zum Ablauf der entsprechenden basellandschaftlichen Amtsperiode verlängert, höchstens aber um 2 Jahre. 4 101 4 Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft erst 2 oder mehr Jahre nach Ablauf der bernischen Amtsperiode, müssen die Behörden auf Ablauf der bernischen Amtsperiode nach basellandschaftlichem Recht neu bestellt werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall für den Rest der basellandschaftlichen Amtsperiode.
Zuständigkeit für hängige Geschäfte 1 Die bisher bernischen kantonalen Behörden mit Sitz im Bezirk Laufen sowie die Gemeindebehörden führen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags hängigen Geschäfte zu Ende, sofern sie auch nach basellandschaftlichem Recht zuständig sind. 2 In allen andern Fällen entscheidet die Rechtspflegekommission über die Zuständigkeit.
Amtsstellen des Kantons 1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sorgt dafür, dass bisher bernische Amtsstellen im Laufental soweit sinnvoll weiterhin in diesem Bezirk mit entsprechenden Aufgaben des Kantons Basel-Landschaft erhalten bleiben.
Übernahme von Beamten und Angestellten 1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt der Kanton Basel-Landschaft unter Anrechnung ihrer Dienstzeit die Beamten und die Inhaber von Nebenämtern des Kantons Bern, die im Bezirk Laufen tätig sind, ferner die Beamten jener Gemeindeverbände, deren Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Vertrages an den Kanton übergehen. 2 Die bernische Amtsperiode wird bis zum Ablauf der basellandschaftlichen Amtsperiode verlängert. 3 Für Angestellte und Aushilfen gelten die bestehenden Anstellungsverhältnise weiter. 4 Für vom Volk und vom Parlament gewählte Behördenmitglieder gilt § 10. 5 Pfarrer, Vikare und Laientheologen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages Beamte und Angestellte der Kirchgemeinden.
Gehaltsgarantie 1 Der Kanton Basel-Landschaft gewährt den Lehrern, Beamten, Angestellten und den Inhabern von Nebenämtern des Kantons Bern, die künftig im basellandschaftlichen Staatsdienst tätig sind, unter Vorbehalt ihrer Wiederwahl eine vom Inkrafttreten dieses Vertrages laufende fünfjährige Gehaltsgarantie. Der zugesicherte Lohn besteht aus dem Grundgehalt mit Dienstalters- und Sozialzulagen sowie der Treueprämie. Er wird gemäss den basellandschaftlichen Bestimmungen der Teuerung angepasst. 5 101
Funktionsgarantie 1 Die vom Kanton Basel-Landschaft übernommenen Beamten, Lehrer und Angestellten des Bezirks Laufen üben grundsätzlich ihr bisheriges Amt weiter aus. 2 Lässt sich ein Amt nicht weiterführen, verschafft der Kanton Basel-Landschaft dem Amtsinhaber eine gleichwertige Arbeitsstelle. 3 Durch Einräumung grosszügiger Übergangsfristen sind unzumutbare Härtefälle zu vermeiden.
Pensionskassen 1 Lehrer, Beamte und Angestellte, die Mitglied einer bernischen Pensions- oder Sparkasse sind, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages in die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen. Die bisherigen Dienstjahre beim Kanton oder bei den Gemeinden werden voll angerechnet. Eine durch den Kantonswechsel hervorgerufene Nachzahlungspflicht entsteht nicht. 2 Die Einzelheiten, insbesondere der Übergang des Kapitalanteils an den bernischen Versicherungskassen (Freizügigkeitsentschädigung) werden in separaten Vereinbarungen geregelt. 3 Die Pfarrer der christ-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde werden nach der Bestimmung von Absatz 1 Mitglied der BVK; Seelsorger und Laientheologen der römisch-katholischen Kirchgemeinden werden aufgrund einer separaten Vereinbarung in die Stiftungen Bischof von Blarer/St. Heinrich aufgenommen. 4 Der Kanton Basel-Landschaft strebt in seinen Verhandlungen mit dem Kanton Bern an, dass Mitglieder der bernischen Versicherungskassen, die beim Inkrafttreten dieses Vertrages das 60. Altersjahr erreicht haben, bei diesen Kassen bleiben können. 5 Beamte und Angestellte der Einwohner-, Bürger-, Burger- und Kirchgemeinden können bei der Pensionskasse für das Personal bernischer Gemeinden versichert bleiben, sofern diese einverstanden ist. 1.5 Behörden für die Übergangszeit
Bezirkskommission 1 Während der Übergangszeit nimmt die Bezirkskommission diejenigen Aufgaben wahr, welche dieser Vertrag ihr überträgt. Die Kosten trägt der Kanton Basel-Landschaft. 6 101
Aufgaben der Bezirkskommission 1 Die Bezirkskommission wirkt bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages mit. 2 Sie vertritt die Interessen des Bezirks Laufen gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft während der Übergangszeit und kann dem Regierungsrat Anträge betreffend das Laufental stellen. 3 Vor dem Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge, die das Laufental betreffen, hört der Regierungsrat die Bezirkskommission an.
Organisation der Bezirkskommission 1 Die Bezirkskommission setzt sich aus 26 vom Volk zu wählenden Mitgliedern zusammen, wobei die Gemeinden Wahlkreise bilden. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 2 Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages laufende Amtsperiode wird bis zum Beginn der nächsten Legislaturperiode des basellandschaftlichen Landrates verlängert. 3 Bis zum Erlass eines neuen Organisationsstatuts finden die Bestimmungen des Organisationsstatuts Laufental vom 21. Oktober 1979 sinngemäss Anwendung.
Rechtspflegekommission 1 Zur Beurteilung von rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Übergangsrechts stellen, wird eine Rechtspflegekommission gebildet mit Sitz in Laufen. 2 Die Rechtspflegekommission setzt sich aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern zusammen. Der Regierungsrat und die Bezirkskommission wählen je 2 Mitglieder und einen Ersatzmann sowie gemeinsam den Präsidenten und dessen Ersatzmann. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts den Präsidenten und dessen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Rechtspflegekommission ordnet ihr Verfahren selbständig und berücksichtigt dabei die Verfahrensgrundsätze des basellandschaftlichen Rechts. Sie kann amtierende Gerichtsschreiber beiziehen. Das Aktuariat wird dem Bezirksgericht Laufen übertragen.
Aufgaben der Rechtspflegekommission 1 Die Rechtspflegekommission nimmt die Aufgaben wahr, die dieser Vertrag ihr überträgt. 2 Sie entscheidet bei Anständen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Bezirkskommission über die Anwendung dieses Vertrages. 7 101 3 Ist eine Behörde im Rahmen des Übergangsrechts über ihre Zuständigkeit im Zweifel, unterbreitet sie diese Frage der Rechtspflegekommission zum Entscheid, der für alle Behörden verbindlich ist. 4 Entscheide der Rechtspflegekommission können nur durch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. 1.6 Finanzen
Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Bern 1 Der Bezirk Laufen tritt seinen Anspruch auf Vermögensrechte aus der Gebietsaufteilung des Kantons Bern an den Kanton Basel-Landschaft ab. 2 Die Regelung der noch offenen vermögensrechtlichen Fragen fällt in die Zuständigkeit der Kantone Bern und Basel-Landschaft. 3 Der Kanton Basel-Landschaft zieht die Bezirkskommission als mitwirkendes und beratendes Organ zu den Verhandlungen bei.
Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden 1 Bei der Übertragung von Verwaltungsvermögen der Gemeinden (Strassen, Gehwege, Feningerspital Laufen, Anteil der Laufentaler Gemeinden am Gymnasium Laufental-Thierstein, ARA-Anlagen Liesberg sowie Grellingen/Duggingen) übernimmt der Kanton Basel-Landschaft Kosten und Nutzen. 2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehenden Schulden oder deren Verzinsung, sofern sie nach bernischem Recht nicht abgetragen werden mussten. 3 Die besonderen Festlegungen dieses Vertrages für die ARA Laufental-Lüsseltal (§ 42) und für das Feningerspital (§ 107 Absatz 1) sowie für die Strassen (§ 108 Absatz 2) bleiben vorbehalten.
Subventionen und Stipendien 1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die vom Kanton Bern den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts zugesicherten Beiträge, Vergünstigungen und anderen Leistungen. 2 Ausgenommen sind jene Beiträge, welche der Kanton Bern für ein Verhalten oder eine Tätigkeit zugesichert hat, die sich vor Inkrafttreten dieses Vertrages vollendet haben. 8 101 2 Besondere Bestimmungen 2.1 Volk und Gebiet
Einbürgerungen 1 Schweizerbürgerinnen und -bürger, die seit mindestens 3 Jahren im Bezirk Laufen Wohnsitz haben, haben Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn sie die Voraussetzungen der Assimilation und des guten Leumunds erfüllen (§ 10 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 19652)). 2 Diese Bewerber können um Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde ersuchen, wenn sie die Voraussetzungen des kommunalen Einbürgerungsreglementes erfüllen. 2.2 Organisation 2.2.1 Kanton
Untersuchungsrichter 1 Der Bezirksgerichtspräsident übt bis zum Ablauf der bernischen Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auch das Amt des Untersuchungsrichters aus.
Statthalter 1 Der Statthalter bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages im Amt. 2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann dem Statthalter zur Sicherstellung eines harmonischen Übergangs der Amtsgeschäfte besondere Aufgaben übertragen.
Bezirksschreiberei 1 Im Bezirk Laufen besteht eine Bezirksschreiberei, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages aus dem Grundbuchamt und dem Schuldbetreibungs- und Konkursamt zusammengesetzt wird. Für das Erbschafts- und Beurkundungswesen gelten die Bestimmungen der §§ 71–73. 2 Bis zur Wahl eines Bezirksschreibers trifft der Regierungsrat die Anordnungen für eine provisorische Organisation. 3 Spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages nimmt die Bezirksschreiberei alle ihr übertragenen Aufgaben nach basellandschaftlichem Recht wahr. 2) GS 23.174 (aufgehoben). Heute: Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (GS 31.262, SGS 110). 9 101 4 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Vertrages der Bezirksschreiberei und den Notaren zugeordneten Funktionen vom Aufnahmetag an erfüllt werden.
Kreisgeometer 1 Die Grundbuchvermessung kann weiterhin durch private Geometer ausgeführt werden.
Amtsvormundschaftskreis 1 Der Bezirk Laufen bildet einen Amtsvormundschaftskreis nach basellandschaftlichem Recht. 2 Der Amtsvormund nimmt bis zum Ablauf seiner Amtszeit auch die Alkoholfürsorge wahr. Nachher kann der Regierungsrat diese Aufgabe dem Sozialdienst Laufental übertragen.
Zivilstandskreise 1 Die beim Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Zivilstandskreise können erhalten bleiben.
Sekundarschulkreise 1 Sekundarschulkreise des Bezirks Laufen sind: Grellingen, Laufen und Zwingen.
Regionales Progymnasium und Gymnasium Laufental-Thierstein 1 Das regionale Progymnasium und Gymnasium Laufental-Thierstein bleibt erhalten. 2 Das Bildungsangebot wird den Bedürfnissen der Bevölkerung des Laufentals und Thiersteins angepasst.
Landwirtschaftliche Berufsschule 1 Die Landwirtschaftliche Berufsschule Laufen bleibt erhalten.
Berufsberatungsstelle 1 Der Kanton Basel-Landschaft führt im Bezirk Laufen eine Berufsberatungsstelle. 10 101
Zivilschutzzentrum 1 Der Kanton Basel-Landschaft wird das Zivilschutzzentrum Laufen in sein Konzept der Zivilschutzausbildung aufnehmen und dort nach Möglichkeit eigene Kurse durchführen.
Feuerwehr 1 Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Feuerwehr der Stadt Laufen in das Konzept der Stützpunkt-Organisation als B-Stützpunkt für die Laufentaler Gemeinden auf.
Motorfahrzeugkontrollstelle 1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Kanton Solothurn eine Motorfahrzeugkontrollstelle in Laufen zu unterhalten.
Polizei 1 Der Bezirk Laufen bildet einen Unterabschnitt im geltenden Dispositiv der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft. Der Bestand an Polizeikräften bleibt erhalten. 2 Die Hauptstelle ist Laufen. Über den Sitz weiterer Posten im Bezirk entscheidet der Regierungsrat.
Regionalplanung 1 Der Verein Regionalplanung Laufental-Thierstein-Dorneck kann weiterhin die Regionalpläne für den Bezirk Laufen ausarbeiten. Er koordiniert seine Tätigkeit mit der Regionalplanungsstelle beider Basel in Liestal. Die Regionalpläne werden durch den Landrat oder den Regierungsrat genehmigt. 2 Eine angemessene Vertretung des Laufentals in der kantonalen Regionalplanungsstelle ist gewährleistet.