Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen;
b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen;
c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
SR 742.101
Art. 3
1 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre.
2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen beträgt fünf Jahre.
3 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Lokführer und -führerinnen im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG.
4 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises oder einer Bescheinigung bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
5 Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt.
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Fassung gemäss ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen
1 Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Lokführer oder als Lokführerin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:
a.
Kategorie A40:
zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und einfachen Rangierbewegungen auf gesperrten
Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h;
b.
Kategorie A:
zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;
c.
Kategorie B60:
zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf den Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 1 Buchstabe b; das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann im Einzelfall weitere Bahnen als Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen anerkennen;
d.
Kategorie B80:
zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die Anhängelast auf den Normalspurstrecken höchstens 1200 t, auf den Neigungsstrecken nach
Anhang 2 Buchstabe a jedoch höchstens 600 t, und auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b
höchstens 200 t betragen darf;
e.
Kategorie B100:
zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t,
auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;
f.
Kategorie B:
zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.
2 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie B, B100 und B80 berechtigen auch als Strassenbahnführer oder als Strassenbahnführerin zum Führen von Triebfahrzeugen auf den Strassenbahnnetzen nach Anhang 3.
3 Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum indirekten Führen und zum Pilotieren.
4 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie A40 berechtigen auch zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen und mit der Erweiterung Zugvorbereitung auch zum operativen Vorbereiten von Zügen.
5 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorien A, B60, B80, B100 und B berechtigen auch zum operativen Vor- und Nacharbeiten von Rangierbewegungen und operativen Vorbereiten von Zügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 5 Indirektes Führen
Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:
a.
Kategorie Ai40:
1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h,
2. zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen,
3. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit,
4. mit der Erweiterung Zugvorbereitung: zum operativen Vorbereiten von Zügen;
b.
Kategorie Ai:
1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h,
2. zum indirekten Führen von Rangierbewegungen auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,
3. zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen und zum operativen Vorbereiten von Zügen,
4. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit;
c.
Kategorie Bi:
1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangierbewegungen in Bahnhöfen,
2. zum indirekten Führen von Zugfahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,
3. zum indirekten Führen und Pilotieren aller Rangierbewegungen und Zugfahrten, wenn der Führerraum nicht für die Bedienung durch eine einzige Person eingerichtet ist und eine zweite Person indirekt führt,
4. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 6 Pilotieren
Pilotiert werden muss, wer:
a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;
b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder
c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.
Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung
1 Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.
2 Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen.
Art. 8 Führerausweis
Form und Inhalte der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 9 Bescheinigung
Die Inhalte der Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 10
1 Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die:
a. innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen direkt oder indirekt führen, sofern ein spurbewirkter Flankenschutz gegen einstellbare Zugfahrstrassen besteht oder ein Sicherheitssystem vorhanden ist, das diesen Flankenschutz gewährleistet;
b. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegungen auf gesperrten Gleisen ausführen;
c. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspur- oder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedienen, wenn sie dabei pilotiert werden;
d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen mit oder ohne Anhängelast auf Gleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen;
e. innerhalb der Unterhaltsanlagen von Strassenbahnen Fahrten ausführen.
2 Die Unternehmen instruieren und prüfen ihre Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse und legen diese dem BAV auf Verlangen vor. Die Prüfungen sind durch Prüfungsexperten und ‑expertinnen vorzunehmen.
3 Die Unternehmen erstellen für die Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die ausschliesslich Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a ausüben, einen Plan des Einsatzrayons und legen diesen dem BAV auf Verlangen vor.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 11 Mindestalter
Wer sich zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 12 Fachliche Voraussetzungen
1 Zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat.
2 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B100 kann ausgebildet werden, wer:
a. eine mindestens zweijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
c. seit mindestens zwei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi besitzt; oder
d. …
3 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
c. seit mindestens drei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, B100 oder Bi besitzt; oder
d. …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
2 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
3 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
a. zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
b. zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2);
c. zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG erlassenen Beschlusses 2011/314/EU (Anforderungsstufen 1 und 2).
4 Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8 Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 14 Psychologische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
2 Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.
3 In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
4 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
7 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden.
8 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
b. die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
c. Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.
8bis Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden.
9 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10 Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 14a Sprachkompetenzen
1 Triebfahrzeugführer und -führerinnen müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.
2 Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte
1 Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin nach Artikel 4 oder 5 bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.
2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber informiert.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 16 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises beträgt drei Jahre.
2 Die Gültigkeit wird mit dem Abbruch der Ausbildung beendet.
Art. 17 Berechtigungen
1 Der Lernfahrausweis berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führerraum.
2 Er berechtigt im Rahmen der Kategorie überdies zum Ausführen von:
a. Lernfahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist;
b. selbständigen Fahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist.
3 Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin nimmt die Einträge nach Absatz 2 vor.
4 Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt werden und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.
Art. 18 Einträge
Der Lernfahrausweis enthält:
a. die Personalien mit Foto;
b. die Kategorie;
c. die Berechtigungen nach Artikel 17 einschliesslich allfälliger Erweiterungen und Einschränkungen;
d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 16;
e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen;
f. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Unternehmens.
Art. 19 Verlängerung
Der Lernfahrausweis kann verlängert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 11–15 erfüllt sind.
Art. 20 Mindestalter
Das Mindestalter für Lernfahrten beträgt:
a. 17 Jahre für die Kategorien A40, A, B60, B80, Ai40, Ai und Bi;
b. 18 Jahre für die Kategorien B100 und B.
Art. 21 Durchführung
Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von:
a. Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und:1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen,
2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;
b. Prüfungsexperten und -expertinnen.
Art. 22 Allgemeines
1 Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.
2 Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren.
5 Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.
Art. 23 Aufbau
Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.
Art. 24 Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
b. die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
3 Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Lernfahrausweis vorliegen.
Art. 25 Durchführung
1 Die theoretische Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden.
2 Wird die praktische Prüfung mehr als sechs Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so müssen die theoretischen Kenntnisse erneut überprüft werden.
3 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die zu prüfenden Fähigkeiten bei der praktischen Prüfung enthält, werden diese durch die Prüfungsexperten und ‑expertinnen bestimmt.
4 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.
Art. 26 Erweiterung
1 Zum Erwerb einer Erweiterung oder zur Aufhebung einer Einschränkung ist eine entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen.
2 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.
Art. 27 Abbruch, Unterbruch
1 Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fehlers der geprüften Person die verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, gelten als nicht bestanden.
2 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird.
4 Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder anderweitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden.
Art. 28 Ergebnis
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungsexperten und -expertinnen ein Protokoll.
2 Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prüfung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
Art. 29 Nachprüfungen
1 Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese einmal wiederholen.
2 Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein. Theoretische mündliche Nachprüfungen sind als Einzelprüfung durchzuführen.
3 Wer eine Fähigkeitsprüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung eingesetzt werden.
4 Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 30 Inhalte der theoretischen Prüfung
Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die Teilgebiete der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (Schweizerische Fahrdienstvorschriften) und der Betriebsvorschriften für die Bahnnetze der Eisenbahnunternehmen nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.
SR 742.101
Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung
1 Die praktische Prüfung für das direkte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges insbesondere zeigen, dass sie:
a. die erforderlichen Geschwindigkeiten einhalten kann;
b. sicher an der gewollten Stelle anhalten kann;
c. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
d. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
e. das Fahrzeug jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.
2 Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:
a. die Befehle so erteilen kann, dass sicher an der gewollten Stelle angehalten werden kann;
b. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
c. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
d. den Prozess jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Inhalte der praktischen Prüfung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 32
1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Fahrerlaubnis für die entsprechende Kategorie, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises und einer Bescheinigung erfüllt sind.
2 Die Fahrerlaubnis wird in den Lernfahrausweis eingetragen. Sie gilt bis zum Erhalt des Führerausweises und der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.
Art. 33
1 Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für:
a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, B100, Ai40, Ai und Bi;
b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.
2 Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.
3 Für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich das Mindestalter nach Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51
Art. 34 Allgemeines
1 Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.
2 Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.
Art. 35 Mindestfahrpraxis
1 Die Mindestfahrpraxis beträgt:
a. 200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B;
b. 100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:1. Lokführer und -führerinnen der Kategorien B100 und B80,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung;
c. 50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, Ai40, Ai und Bi,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.
2 Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.
2bis Lokführer und -führerinnen, die eine Zulassung als Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A oder B besitzen, können die Hälfte der Mindestfahrpraxis durch entsprechende Fahrdienstleitungsstunden erbringen.
3 Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4 Lokführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis
Wer eine Bescheinigung nach Artikel 4 oder 5 besitzt, muss die entsprechende Fahrpraxis nachweisen. Der Nachweis ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem BAV vorzulegen.
Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis
1 Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.
2 Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder der Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 38 Allgemeines
1 Wer einen Führerausweis oder eine Bescheinigung erneuern will, muss periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass er oder sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die Durchführung gelten die Artikel 25–29 sinngemäss.
2 Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
2bis Wer eine periodische Prüfung für eine Kategorie zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung oder die periodische Prüfung zum dritten Mal nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie eingesetzt werden.
3 Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen periodisch zu prüfen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden.
5 Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 10 befreit sind, müssen an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prüfung nachweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).
Art. 39 Aufbau
1 Eine periodische Prüfung ist eine theoretische Prüfung, bestehend aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2 Sie umfasst die Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften für die Bahnnetze nach Anhang 1 sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.