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Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen

Confederation · 742.141.21 · ordinance

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen
  5. Art. 5 Indirektes Führen
  6. Art. 6 Pilotieren
  7. Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung
  8. Art. 8 Führerausweis
  9. Art. 9 Bescheinigung
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Mindestalter
  12. Art. 12 Fachliche Voraussetzungen
  13. Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
  14. Art. 14 Psychologische Voraussetzungen
  15. Art. 14a Sprachkompetenzen
  16. Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte
  17. Art. 16 Gültigkeitsdauer
  18. Art. 17 Berechtigungen
  19. Art. 18 Einträge
  20. Art. 19 Verlängerung
  21. Art. 20 Mindestalter
  22. Art. 21 Durchführung
  23. Art. 22 Allgemeines
  24. Art. 23 Aufbau
  25. Art. 24 Prüfungszulassung
  26. Art. 25 Durchführung
  27. Art. 26 Erweiterung
  28. Art. 27 Abbruch, Unterbruch
  29. Art. 28 Ergebnis
  30. Art. 29 Nachprüfungen
  31. Art. 30 Inhalte der theoretischen Prüfung
  32. Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34 Allgemeines
  36. Art. 35 Mindestfahrpraxis
  37. Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis
  38. Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis
  39. Art. 38 Allgemeines
  40. Art. 39 Aufbau
  41. Art. 40 Medizinische Untersuchung
  42. Art. 41 Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin
  43. Art. 42 Erneuerung
  44. Art. 43 Ersatz
  45. Art. 44 Ausländische Ausweise
  46. Art. 45 Prüfung
  47. Art. 46 Mindestfahrpraxis
  48. Art. 47 Fachliche Voraussetzungen
  49. Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen
  50. Art. 49 Mindestfahrpraxis
  51. Art. 50 Voraussetzungen
  52. Art. 51 Aus- und Weiterbildung
  53. Art. 52 Ernennung
  54. Art. 53 Dauer der Tätigkeit
  55. Art. 54 Fachexperten und -expertinnen des BAV
  56. Art. 55 Ausstand
  57. Art. 56 Voraussetzungen
  58. Art. 57 Bewerbung
  59. Art. 58 Ernennung
  60. Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit
  61. Art. 60 Ausstand
  62. Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit
  63. Art. 62 Aktenaufbewahrung
  64. Art. 63 Voraussetzungen
  65. Art. 64 Bewerbung
  66. Art. 65 Ernennung
  67. Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit
  68. Art. 67 Ausstand
  69. Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit
  70. Art. 69 Aktenaufbewahrung
  71. Art. 70 Vollzug
  72. Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
  73. Art. 72 Übergangsbestimmungen
  74. Art. 73 Inkrafttreten

74 provisions

Art. 40 Medizinische Untersuchung

1 Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen: a. bei Lokführern und -führerinnen sowie Strassenbahnführern und ‑führerinnen nach Artikel 4 bis zum 40. Altersjahr alle 5 Jahre, bis zum 60. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich; b. bei Lokführern und -führerinnen nach Artikel 4 nach den Vorgaben von Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 2007/59/EG bis zum 55. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich, wenn sie im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 fahren; c. bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 vom 50. bis zum 62. Altersjahr alle drei Jahre sowie danach jährlich; führen diese Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausschliesslich einfache Rangierbewegungen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder e durch, so ist Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2013 über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV) anwendbar; d. bei Zugbegleitern und -begleiterinnen nach Artikel 5 nach den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Beschluss 2011/314/EU bis zum vollendeten 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich, wenn sie Züge im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 begleiten. 2 Die Periodizität der Gültigkeitsdauer beginnt im Zeitpunkt der Erstuntersuchung oder letzten periodischen Untersuchung. Wird die Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit bestätigt, so wird die neue Periodizität vom Ablauf an gerechnet. ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). SR 742.141.22 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 3 Bst. c.

Art. 41 Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin

Triebfahrzeugführer und -führerinnen nach den Artikeln 4 und 5, die nicht Prüfungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 42 Erneuerung

1 Das BAV erneuert die Führerausweise auf Antrag der Unternehmen, wenn aufgrund der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 15 nichts entgegensteht. 2 Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der periodischen Prüfung auf Gesuch der Prüfungsexperten oder -expertinnen hin und gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die medizinischen und allenfalls psychologischen Fachpersonen, wenn die Fahrpraxis nachgewiesen wird.

Art. 43 Ersatz

1 Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden. 2 Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.

Art. 44 Ausländische Ausweise

Auf Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen. SR 742.141.1

Art. 45 Prüfung

1 Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen. 2 Gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 2 STEBV können die Prüfungsexperten und -expertinnen für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffer 3 eine Fahrerlaubnis in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung eintragen, wenn die Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das Eisenbahnunternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor. 3 Das BAV kann im Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen.

Art. 46 Mindestfahrpraxis

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.

Art. 47 Fachliche Voraussetzungen

1 Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom BAV anerkannten ausländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 EBV ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahrzeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren. 2 Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung: a. ein schweizerischer Führerausweis und eine schweizerische Bescheinigung ausgestellt werden; b. das BAV die zuständige ausländische Behörde ermächtigen, einen Zusatzeintrag in den ausländischen Bescheinigungen einzufügen; diese Einträge berechtigen zu Fahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1. 3 Verlangt das BAV eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften durchzuführen. SR 742.141.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen

Das BAV kann: a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen; b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.

Art. 49 Mindestfahrpraxis

Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.

Art. 50 Voraussetzungen

1 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss: a. im Besitz eines Führerausweises und einer Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigen; b. die ausweis- und bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten ohne grobfahrlässige Verletzung der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ausgeübt haben und: 1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen, 2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen, 3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen; c. die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben; d. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen; e. methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen; f. einen einwandfreien Leumund vorweisen; g. soziale Kompetenz besitzen; h. Durchsetzungsvermögen haben. 2 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin eines ausländischen Eisenbahnunternehmens für Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ausbilden lassen will, muss nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d–h erfüllen.

Art. 51 Aus- und Weiterbildung

1 Die Eisenbahnunternehmen müssen ihre Prüfungsexperten und -expertinnen ausbilden und periodisch weiterbilden. 2 Das BAV organisiert die Kurse für die Aus- und Weiterbildung der Prüfungsexperten und -expertinnen für ihre Aufgaben. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 52 Ernennung

Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.

Art. 53 Dauer der Tätigkeit

1 Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin nachweist, dass er oder sie: a. pro Kalenderjahr an mindestens zehn verschiedenen Tagen Prüfungen durchgeführt hat; das BAV kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen; b. die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat; c. die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 absolviert hat, sofern er oder sie nicht ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 45 durchführt. 2 Das BAV kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie die Vorgaben nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 54 Fachexperten und -expertinnen des BAV

Das BAV kann eigene Fachexperten und -expertinnen zur Abnahme von Nachprüfungen nach Artikel 29 Absatz 2 als zweiten Prüfungsexperten oder zweite Prüfungsexpertin einsetzen, sofern diese pro Kalenderjahr an mindestens drei Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a anwesend sind. Diese Fachpersonen müssen die Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 nicht absolvieren.

Art. 55 Ausstand

1 Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. SR 172.021

Art. 56 Voraussetzungen

1 Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden. 2 In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie: a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.

Art. 57 Bewerbung

1 Wer sich als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen medizinischen Apparaturen einreichen. 2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert. 3 Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.

Art. 58 Ernennung

1 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom BAV ernannt. 2 Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird. 3 Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird. 4 Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen. 5 Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit

1 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen. 2 Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen. 3 Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.

Art. 60 Ausstand

1 Die Beurteilung von eigenen Patienten und Patientinnen oder von Verwandten ist nicht zulässig. 2 Kennt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauensärztliche Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt. 3 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. SR 172.021

Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit

Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.

Art. 62 Aktenaufbewahrung

Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen müssen die medizinischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen auf die Akten sicherzustellen.

Art. 63 Voraussetzungen

Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psychologinnen werden, wenn sie: a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom BAV als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen; b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem anerkannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklärungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.

Art. 64 Bewerbung

1 Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrichtungen einreichen. 2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert. 3 Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.

Art. 65 Ernennung

1 Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom BAV ernannt. 2 Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder die Chefpsychologin die Voraussetzungen nach den Artikeln 63 und 64 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird. 3 Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird. 4 Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen. 5 Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.

Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit

1 Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen verpflichten sich zu mindestens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen pro Jahr. 2 Sie können unter ihrer Verantwortung Psychologen und Psychologinnen ohne die erforderliche Erfahrung einsetzen. 3 Das BAV kann die vertrauenspsychologische Tätigkeit jederzeit überprüfen.

Art. 67 Ausstand

1 Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsychologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. SR 172.021

Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit

Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.

Art. 69 Aktenaufbewahrung

Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psychologischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicherzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67).

Art. 70 Vollzug

1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben.

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 30. Oktober 2003 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen wird aufgehoben. [AS 2003 4355, 2005 4525, 2007 4477 Ziff. V 5]

Art. 72 Übergangsbestimmungen

Um die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen, müssen: a. Strassenbahnführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2006 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Eisenbahnunternehmen oder in Einzelfällen der Strassenbahnführer oder die Strassenbahnführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen; b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach bisherigem Recht von der Ausweispflicht befreit waren, nach neuem Recht ausweispflichtig sind und die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Unternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Unternehmen oder in Einzelfällen der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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