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Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Confederation · 510.10 · statute

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Contents: 200 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
  4. Art. 4 Auslandschweizer
  5. Art. 5 Doppelbürger
  6. Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
  7. Art. 6a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
  8. Art. 7 Stellungspflicht
  9. Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
  10. Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
  11. Art. 10 Inhalt der Rekrutierung
  12. Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
  13. Art. 12 Grundsatz
  14. Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
  15. Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
  16. Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
  17. Art. 16 Waffenloser Militärdienst
  18. Art. 17 Dienstbefreiung der Mitglieder der Bundesversammlung
  19. Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
  20. Art. 19 Wiedereinteilung
  21. Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
  22. Art. 21 Nichtrekrutierung
  23. Art. 22 Ausschluss aus der Armee
  24. Art. 22a Degradation infolge eines Strafurteils
  25. Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff
  26. Art. 24 Funktionsänderung
  27. Art. 25 Allgemeine Pflichten
  28. Art. 26 Besondere Pflichten
  29. Art. 27 Meldepflicht
  30. Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
  31. Art. 29 Versorgung, Postdienste und digitale Kommunikation
  32. Art. 29a Sold
  33. Art. 29b Verpflegung
  34. Art. 29c Unterkunft
  35. Art. 29d Kasernierung in Gebäuden Dritter
  36. Art. 29e Reisen und Transport
  37. Art. 29f Ausbildungsgutschrift
  38. Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
  39. Art. 31 Beratung und Betreuung
  40. Art. 32 Befehl und Gehorsam
  41. Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
  42. Art. 34 Versicherung
  43. Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen
  44. Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten
  45. Art. 35a Medizinische Routineuntersuchungen
  46. Art. 36 Dienstbeschwerde
  47. Art. 37 Kommandosachen
  48. Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen
  49. Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
  50. Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
  51. Art. 40a
  52. Art. 40b
  53. Art. 40c
  54. Art. 41 Ausbildungsdienste
  55. Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht
  56. Art. 43 Anrechnung von Ausbildungsdiensten
  57. Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste
  58. Art. 45 Zusätzliche Ausbildungsdienste
  59. Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
  60. Art. 47 Militärisches Personal
  61. Art. 48 Ausbildung und Einsatz der Truppen
  62. Art. 48a Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen
  63. Art. 48b Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung im militärischen Gesundheitswesen
  64. Art. 48c Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten
  65. Art. 48d Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland
  66. Art. 49 Rekrutenschule
  67. Art. 50 Fachkurse
  68. Art. 51 Wiederholungskurse
  69. Art. 52
  70. Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
  71. Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
  72. Art. 54a
  73. Art. 55
  74. Art. 56–58
  75. Art. 59
  76. Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
  77. Art. 61 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz
  78. Art. 62 Unterstützung des Bundes
  79. Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
  80. Art. 64
  81. Art. 64a
  82. Art. 65 Einsatzarten
  83. Art. 65a Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
  84. Art. 65b Milizformationen mit hoher Bereitschaft
  85. Art. 65c Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes
  86. Art. 66 Voraussetzungen
  87. Art. 66a Bewaffnung, Einsatz
  88. Art. 66b Zuständigkeiten
  89. Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden
  90. Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
  91. Art. 69 Assistenzdienst im Ausland
  92. Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
  93. Art. 71 Auftrag und Führung
  94. Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
  95. Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals
  96. Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
  97. Art. 75 Besondere Bestimmungen
  98. Art. 76 Begriff
  99. Art. 77 Zuständigkeit
  100. Art. 78 Vereidigung
  101. Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
  102. Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten
  103. Art. 80a Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Verfügung und Beschwerde
  104. Art. 81 Militärischer Betrieb
  105. Art. 82
  106. Art. 83 Ordnungsdienst
  107. Art. 84 General
  108. Art. 85 Wahl; Stellvertretung
  109. Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
  110. Art. 87 Mitwirkung
  111. Art. 88 Gliederung der Armee
  112. Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
  113. Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
  114. Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
  115. Art. 92 Grundsätze
  116. Art. 92a Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
  117. Art. 93 Ziel und Zuständigkeit
  118. Art. 94 Milizprinzip
  119. Art. 95
  120. Art. 96
  121. Art. 97
  122. Art. 98
  123. Art. 99 Nachrichtendienst
  124. Art. 100 Militärische Sicherheit
  125. Art. 100a Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
  126. Art. 101
  127. Art. 102 Grade
  128. Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
  129. Art. 104 Fachoffiziere
  130. Art. 104a Spezialistinnen und Spezialisten
  131. Art. 105 Armeematerial
  132. Art. 106 Beschaffung und Kompensationsgeschäfte
  133. Art. 106a Bewirtschaftung und Unterhalt
  134. Art. 107
  135. Art. 108 Vorrat
  136. Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge
  137. Art. 109a Ausserdienststellung
  138. Art. 109b Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
  139. Art. 109c Forschung und Entwicklung
  140. Art. 110 Grundsätze
  141. Art. 111
  142. Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
  143. Art. 113 Persönliche Waffe
  144. Art. 114 Eigentum und Verwendung
  145. Art. 115
  146. Art. 116 Oberste Leitung
  147. Art. 117
  148. Art. 118 Oberaufsicht
  149. Art. 119 Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz
  150. Art. 120 Rekrutierungsorganisation
  151. Art. 121 Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten, Sektionschefinnen und Sektionschefs
  152. Art. 122 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  153. Art. 122a Tätigkeiten der Landesverteidigung
  154. Art. 123 Befreiung von Abgaben
  155. Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
  156. Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
  157. Art. 126 Grundsatz
  158. Art. 126a Anwendbares Recht
  159. Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung
  160. Art. 126c Aussteckung
  161. Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage
  162. Art. 126e
  163. Art. 126f Einsprache
  164. Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung
  165. Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer
  166. Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  167. Art. 128a Schutz militärischer Anlagen
  168. Art. 129
  169. Art. 130 …
  170. Art. 130a Zuständigkeit
  171. Art. 130b Vorrang beim Verkauf
  172. Art. 131 Unterkunft für die Truppe
  173. Art. 132 Lokale; Anschlagstellen
  174. Art. 133 Schiessanlagen
  175. Art. 134 Benützung von Privatgrund
  176. Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit
  177. Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit
  178. Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee
  179. Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung
  180. Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee
  181. Art. 140 Haftung der Formationen
  182. Art. 141 Haftungsgrundsätze
  183. Art. 142 Verfahrensbestimmungen
  184. Art. 143 Verjährung
  185. Art. 144 Aufgebote und Verschiebungen
  186. Art. 145 Dispensation und Urlaub
  187. Art. 146 Militärische Informationssysteme
  188. Art. 146a Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken
  189. Art. 147
  190. Art. 148–148h
  191. Art. 148i
  192. Art. 148j
  193. Art. 149 Verordnung der Bundesversammlung
  194. Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung
  195. Art. 149b Politisches Controlling
  196. Art. 150 Ausführungsbestimmungen
  197. Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee
  198. Art. 151 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016
  199. Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025
  200. Art. 152 Referendum und Inkrafttreten

200 provisions

Art. 1

1 Die Armee: a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung; c. wahrt die schweizerische Lufthoheit. 2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen; c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen); d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung. 3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; b. bei humanitären Hilfeleistungen. 4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. 5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten: a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen; b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

Art. 2 Grundsatz

1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. 2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin

1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig. 3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 4 Auslandschweizer

1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten. 2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig. 3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden. 4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Pflichten ausser Dienst; b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 5 Doppelbürger

1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen; b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind; c. Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen. 2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 6a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert. 2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 7 Stellungspflicht

1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig. 2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung

1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort: a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben; b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen. 2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. 3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung

1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen. 2 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen. 4 Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Die Berichtigung der Redaktionskommission BVers vom 16. Aug. 2018, veröffentlicht am 28. Aug. 2018, betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3079). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 10 Inhalt der Rekrutierung

1 Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die: a. Ermittlung des Leistungsprofils; b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst; c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe; d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion. 2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten

1 Die für die Einwohnerregister zuständigen Behörden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich folgende Daten der Stellungspflichtigen: a. Namen und Vornamen; b. Wohnadresse und Heimatgemeinden; c. AHV-Nummer; d. Geburtsdatum; e. Geschlecht; f. Muttersprache; g. ausgeübter Beruf. 2 Die Kantone haben folgende Aufgaben: a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf. b. Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch. c. Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab. d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit. e. Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein. 2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzelheiten. 3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer. 4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Art. 12 Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten und Pflichten erfüllen: a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61); b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); c. Assistenzdienst (Art. 67–75); d. Aktivdienst (Art. 76–91); e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

1 Die Militärdienstpflicht dauert: a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule; abis. für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee; ater. für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 überschritten haben: bis zum Ende des zwölften Jahres nach deren Überschreitung; b. für höhere Unteroffiziere:1. die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:– für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden – für Stabsadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden – für Haupt- und Chefadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, 2. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden; d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden; g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g. 2 Der Bundesrat kann: a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen; b. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen; c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

Art. 14 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

1 Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion: a. die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten; b. in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass. 3 Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG. 4 Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 128

Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion

Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 16 Waffenloser Militärdienst

1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst. 2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Art. 17 Dienstbefreiung der Mitglieder der Bundesversammlung

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. 2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: a. die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerinnen oder Vizekanzler; b. … c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:1. Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden, 2. Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden, 3. Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden, 4. Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden, 5. Angehörige des Grenzwachtkorps, 6. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind, 7. Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten, 8. Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden; d.–i. … j. … 2 Das VBS kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. 3 Personen nach Absatz 1 Buchstabe a werden von Amtes wegen befreit, die anderen Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid. 5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben. 6 Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

Art. 19 Wiedereinteilung

Personen, die nach Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit waren, werden beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn sie von der Armee noch benötigt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung

1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen. 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können: a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafbehörden; f. das Bundesamt für Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich. 1ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Erwachsenenschutzbehörden melden dem Kommando Ausbildung unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Das Kommando Operationen leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten weiter. 2 Die Einteilung und die Zuteilung von Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Richtig: Kommando Ausbildung. Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 21 Nichtrekrutierung

1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn: a. sie für die Armee untragbar sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden; b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1). 2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. 3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 22 Ausschluss aus der Armee

1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden; b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1). 2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. 3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 22a Degradation infolge eines Strafurteils

1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert. 2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff

1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist das Kommando Ausbildung zuständig. 2 Es kann für den Entscheid: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen. 3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist das Kommando Ausbildung an dieses Urteil gebunden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 24 Funktionsänderung

1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind. 2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 25 Allgemeine Pflichten

1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112). b. Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. 2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 26 Besondere Pflichten

Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen: a. persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee; b. medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit; c. Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5; d. Rückgabetermin nach Artikel 112 Absatz 3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 27 Meldepflicht

1 Die Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, sowie die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger müssen der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum; b. Wohnadresse, Postadresse, E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer; c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton; d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit. 1bis Sie müssen dem Kommando Ausbildung unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden: a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen; b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung. 2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).

Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. 2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Art. 29 Versorgung, Postdienste und digitale Kommunikation

1 Der Bund kommt für die Versorgung der Angehörigen der Armee auf. 2 Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten und für angemessene digitale Kommunikationsmöglichkeiten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29a Sold

1 Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet. 2 Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf. 3 Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen: a. der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen; b. den separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen. 4 Nicht soldberechtigt sind: a. Militärdienstpflichtige, die:1. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, 2. als militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung Dienst im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 leisten, 3. als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65c leisten; b. Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training. 5 Der Bundesrat setzt den Sold fest. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29b Verpflegung

1 Angehörige der Armee, die Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt. 2 Sie erhalten entweder Natural- oder Pensionsverpflegung. 3 Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden. 4 Die Logistikbasis der Armee (LBA) setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29c Unterkunft

1 Der Bund sorgt für die Unterkunft der Angehörigen der Armee im Militärdienst. 2 Die Unterkunft erfolgt: a. in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden; b. in Kantonnementen von Gemeinden oder Privaten; c. in Biwaks; d. durch Einquartierung bei Privaten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29d Kasernierung in Gebäuden Dritter

Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümerinnen und Eigentümern Verträge ab. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29e Reisen und Transport

1 Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel: a. von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a–d und bei der Entlassung daraus; b. von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen; c. für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee; d. von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 29f Ausbildungsgutschrift

1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können. 2 Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift. Ursprünglich: Art. 29a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1547; BBl 2019 2177).

Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls

1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Der Anspruch besteht auch in den Zeiträumen nach Artikel 29a Absatz 3. 1bis … 2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

Art. 31 Beratung und Betreuung

1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgliche, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung. 2 Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit und solange es der Vollzug ihrer Aufgaben erfordert. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 32 Befehl und Gehorsam

1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfinnen und Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. 2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet. 3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).

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