1 Die Armee und die Militärverwaltung können für den persönlichen, nicht öffentlichen Austausch von Informationen und Dokumenten elektronische Plattformen betreiben.
2 Sie können für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen und Dokumente digital über beliebige Informationskanäle zugänglich machen. Sie können dafür Dritte beiziehen und im Rahmen der bewilligten Kredite entschädigen.
Art. 65 Einsatzarten
Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 65a Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 65b Milizformationen mit hoher Bereitschaft
Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 65c Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes
1 Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.
2 Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.
3 Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 66 Voraussetzungen
1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.
2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.
3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 66a Bewaffnung, Einsatz
1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
Art. 66b Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.
2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.
3 Der Einsatz bewaffneter Angehöriger der Armee unterliegt der vorgängigen Genehmigung durch die Bundesversammlung. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
4 Über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe entscheidet der Bundesrat selbstständig.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden
1 Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
a. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern;
b. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
c. bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
d. bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
e. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
2 Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:
a. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und
b. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.
3 Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.
4 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.
Art. 69 Assistenzdienst im Ausland
1 Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;
b. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation;
c. bei Friedensprozessen von Schweizer Behörden sowie von internationalen und regionalen Organisationen, sofern der Gaststaat und die Konfliktparteien zustimmen.
2 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
3 Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
4 Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
a. der Bundesrat;
b. das VBS bei Katastrophen im Inland;
c. das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.
2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens 36 bewaffnete Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 71 Auftrag und Führung
1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
3 Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals
1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
2 Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:
a. Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;
b. Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;
c. Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;
d. Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.
3 Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.
Art. 75 Besondere Bestimmungen
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst:
a. Formationen bilden;
b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
c. Ausrüstungen und Material beschaffen.
Art. 76 Begriff
1 Aktivdienst wird geleistet, um:
a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);
c. bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.
2 Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 77 Zuständigkeit
1 Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.
2 Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.
3 Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.
4 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.
5 Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.
6 …
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 78 Vereidigung
1 Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.
2 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten
1 Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, der Militärverwaltung und der Armee für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die Einschränkung oder das Verbot von deren Nutzung oder deren Unbrauchbarmachung zu dulden:
a. bewegliches und unbewegliches Eigentum;
b. Naturkräfte, soweit sie beherrschbar sind, wie etwa Strom;
c. Daten;
d. Funkfrequenzen;
e. Immaterialgüter;
f. Arbeits- und Dienstleistungen.
2 Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst.
3 Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
4 Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
5 Der Bund leistet angemessene Entschädigung für:
a. die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von Requisitionsgut;
b. den Gebrauch, die Wertverminderung, die Unbrauchbarmachung oder den Verlust von Requisitionsgut.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 80a Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Verfügung und Beschwerde
Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition sowie Unbrauchbarmachung werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 172.021
Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen;
b. die militärischen Anstalten und Betriebe;
c. Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben d, g, h, j, k, p–r, t und u des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020.
2 Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.
3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
6 Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
7 Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
SR 128
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 82
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 83 Ordnungsdienst
1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.
3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem VBS oder der Oberbefehlshaberin beziehungsweise dem Oberbefehlshaber der Armee.
4 …
5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.
6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt der Oberbefehlshaberin oder dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 84 General
Der General ist der Oberbefehlshaber oder die Oberbefehlshaberin der Armee.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 85 Wahl; Stellvertretung
1 Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.
2 Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.
3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
1 Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.
2 Er erteilt dem General den Auftrag.
Art. 87 Mitwirkung
Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.
Art. 88 Gliederung der Armee
1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.
2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.
2 Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
Art. 92 Grundsätze
1 Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;
b. Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;
c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;
d. Waffen einzusetzen:1. in Notwehr und im Notstand,
2. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.
3 Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:
a. die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;
b. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
SR 364
Art. 92a Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
1 Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
2 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge grundsätzlich keine Waffen eingesetzt werden.
3 Bei eingeschränktem Luftverkehr dürfen im Einzelfall Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
4 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten.
5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ordnet den Waffeneinsatz an. Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an die Kommandantin oder den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.
6 Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.
7 Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 164; BBl 2025 960).
Art. 93 Ziel und Zuständigkeit
1 Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 94 Milizprinzip
1 Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:
a. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;
b. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;
c. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;
d. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;
e. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;
f. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;
g. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.
2 Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Art. 95
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Art. 96
1 Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie).
2 Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).